Kosten der Existenz von Ein- und Zweicentmünzen

Schätzung der Kosten, die für den Staat durch die Verwendung von Ein- und Zweicentmünzen entstehen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Juni 2017
  • Frist
    11. Juli 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Schätzung der Ko…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
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Betreff
Kosten der Existenz von Ein- und Zweicentmünzen [#21753]
Datum
7. Juni 2017 11:46
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Schätzung der Kosten, die für den Staat durch die Verwendung von Ein- und Zweicentmünzen entstehen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 7. Juni 2017. Unter Beteiligung des im Hause zuständ…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: IFG-Antrag Kosten der Existenz von Ein- und Zweicentmünzen Dok 2017/0522727
Datum
6. Juli 2017 14:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 7. Juni 2017. Unter Beteiligung des im Hause zuständigen Fachreferats gebe ich Ihnen gern folgende Informationen: In Deutschland liegen die aktuellen Herstellungskosten für eine 1-Cent-Münze über dem Nennwert, bei der 2-Cent-Münze liegen sie darunter. Bei den Herstellungskosten der Münzen handelt es sich um vertrauliche Angaben mit marktrelevantem Charakter. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu den konkreten Kosten keine Angaben machen kann. Die Europäische Kommission hat 2013 eine Folgenabschätzung zur fortgesetzten Ausgabe der 1- und 2-Cent-Münzen durchgeführt und die Ergebnisse den Mitgliedstaaten zur Diskussion zugeleitet. Die Mehrheit der Euro-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, hat sich für eine fortgesetzte Ausgabe der 1- und 2-Cent-Münzen unter den aktuellen rechtlichen und materiellen Rahmenbedingungen ausgesprochen. Auf europäischer Ebene werden im Übrigen Möglichkeiten für eine kostengünstigere Produktion der Kleinmünzen untersucht. Die europäische Arbeitsgruppe der Münzdirektoren (MDWG) hat hierzu bereits Optionen erarbeitet, deren praktische Umsetzbarkeit derzeit in den Mitgliedstaaten geprüft wird. Sachnächster Ansprechpartner für Fragen zu den Kleinmünzen ist im Übrigen die Deutsche Bundesbank. Gestatten Sie mir abschließend folgenden Hinweis: Sie haben Ihren Antrag mit dem Formular für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem - u.U. kostenpflichtigen - förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer - kostenfreien - Bürgeranfrage handelt, das ich ohne förmlichen Bescheid beantworten kann. Anderenfalls bitte ich um Nachricht. Freundliche Grüße