Kosten der Festnahme dreier mutmaßlicher Mitglieder der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte beantworten Sie mir folgende Frage:

Welche Kosten sind dem Bundeskriminalamt durch die Festnahme dreier mutmaßlicher Mitglieder der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ in Ahrensburg, Großhansdorf und Reinfeld entstanden? (Vgl. Pressemitteilung 45/2016 des Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vom 13.09.2016)

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. September 2016
  • Frist
    18. Oktober 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beantworten Sie mir folgende Frage: Welche Ko…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten der Festnahme dreier mutmaßlicher Mitglieder der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ [#17850]
Datum
14. September 2016 21:06
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beantworten Sie mir folgende Frage: Welche Kosten sind dem Bundeskriminalamt durch die Festnahme dreier mutmaßlicher Mitglieder der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ in Ahrensburg, Großhansdorf und Reinfeld entstanden? (Vgl. Pressemitteilung 45/2016 des Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vom 13.09.2016) Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Bundeskriminalamt
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hier: Kosten der Festnahme dreier mutmaßlicher Mitglieder de…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hier: Kosten der Festnahme dreier mutmaßlicher Mitglieder der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat"
Datum
4. Oktober 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrt mit Antrag vom 14.09.2016 über www.fragdenstaat.de bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Übermittlung der Gesamtkosten, die "dem Bundeskriminalamt durch die Festnahme dreier mutmaßlicher Mitglieder der ausländischen terroristischen Vereinigung, Islamischer Staat' in Ahrensburg, Großhansdorf und Reinfeld entstanden [sind]". Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 S. 1 wie folgt entschieden: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Begründung: Zu 1: Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Bundeskriminalamt (BKA) nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG besteht vorliegend nicht. Das IFG regelt den grundsätzlichen Zugang zu amtlichen Informationen einer Behörde, soweit keine Versagungsgründe vorliegen (vgl. §§ 3-6 IFG). Der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG i. V. m. § 2 Nr. 1 IFG erstreckt sich jedoch nur auf tatsächliche im BKA vorhandene amtliche Informationen, z. B. aus eigenem Bedürfnis erstellte "Aufzeichnungen, unabhängig von der Art der Speicherung" (vgl. u.a. Rossi, IFG, 1. Aufl. 2006, § 2 Rn. 11 0. Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht bzw. eine solche zur Beantwortung von konkreten Fragen ist hingegen nicht gegeben. Sind die beantragten Informationen bei der Behörde nicht als konkrete amtliche Unterlagen vorhanden, fehlt es an einem tauglichen Gegenstand des Informationszugangsanspruchs (v gl. u.a. Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 1 Rn. 29). Auch gibt das IFG keinen Anspruch auf Aufbereitung von Information nach den Wünschen des Antragstellers. Dem BKA liegen keine amtlichen Informationen nach dem IFG im Sinne Ihres Antrages vor. Zu2. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21. 11. 2005 - V 5a -130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskriminalamt
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage vom 14.09.2016 wird Ihnen nachfolgender Bescheid übermittelt. …
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
Kosten der Festnahme dreier mutmaßlicher Mitglieder der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ [#17850]
Datum
4. Oktober 2016 16:21
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
2,0 MB
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage vom 14.09.2016 wird Ihnen nachfolgender Bescheid übermittelt. Mit freundlichen Grüßen