Kosten der Kampagne "Ein Hashtag ist keine Drogenparty"

Sämtliche Unterlagen, die die Kosten Ihrer Kampagne "Ein Hashtag ist keine Drogenparty" dokumentieren.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. Oktober 2020
  • Frist
    1. Dezember 2020
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Unterl…
An Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten der Kampagne "Ein Hashtag ist keine Drogenparty" [#202115]
Datum
30. Oktober 2020 15:04
An
Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Unterlagen, die die Kosten Ihrer Kampagne "Ein Hashtag ist keine Drogenparty" dokumentieren.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202115 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202115/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation
RUV12/0647/0028 Ihr Antrag auf Informationszugang nach §80 HDSIG vom 30. Oktober 2020 Sehr geehrteAntragsteller/…
Von
Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation
Betreff
Kosten der Kampagne "Ein Hashtag ist keine Drogenparty" [#202115]
Datum
23. November 2020 15:14
Status
Anfrage abgeschlossen
image003.png
9,3 KB


RUV12/0647/0028 Ihr Antrag auf Informationszugang nach §80 HDSIG vom 30. Oktober 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr eingangs genannter Antrag bezieht sich vermutlich auf die Kampagne "Digitale Kompetenzen stärken", welche die Hessische Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung am 30. Oktober 2020 gestartet hat. Abschließende Aussagen über deren Kosten lassen sich zurzeit noch nicht treffen. Dies wird voraussichtlich Mitte des kommenden Jahres möglich sein. Soweit Sie schon jetzt Zugang begehren zu "sämtlichen Unterlagen, die die Kosten Ihrer Kampagne "Ein Hashtag ist keine Drogenparty" dokumentieren", kann Ihrem Antrag also allenfalls hinsichtlich der Dokumente entsprochen werden, die bisher vorliegen. Insoweit möchte ich auf Folgendes hinweisen: 1. Nach § 85 Abs. 2 HDSIG "sollen die begehrten Informationen möglichst genau umschrieben werden". Diesen Anforderungen dürfte Ihr Antrag nicht genügen. Sie wünschen Zugang zu "sämtlichen Unterlagen", die die "Kosten Ihrer Kampagne" "dokumentieren". Jede dieser Formulierungen lässt beträchtlichen Interpretationsspielraum, so dass einstweilen unklar ist, um welche Dokumente es Ihnen zu tun ist. 2. Das Land Hessen greift bei der Kampagne auf externe Dienstleister zurück. Soweit sich Ihr Antrag auch auf Zugang zu Unterlagen erstrecken soll, die diese Dienstleister betreffen, dürfte er sich auf Daten Dritter beziehen, so dass er nach § 85 Abs. 3 HDSIG der Begründung bedarf. Eine solche Begründung fehlt bislang. 3. Nach vorläufiger Einschätzung begehren Sie keine einfachen schriftlichen Auskünfte, so dass Gebühren und Auslagen nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz zu erheben wären. Das Zusammentragen von Unterlagen kann, je nach deren Zahl und Umfang, geraume Zeit in Anspruch nehmen. Die Bemessung der Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand, der insofern geltende Gebührenrahmen reicht von 30 bis 600 Euro; die Auslagen je Kopie betragen 0,20 Euro. Sofern Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen weiterverfolgen wollen, lassen Sie mich dies bitte wissen. Mit freundlichen Grüßen