Kosten der Logoentwicklung des Landtages MV

- Informationen über sämtliche Kosten für die Entwicklung des offiziellen und aktuellen Logos für den Landtag Mecklenburg-Vorpommern
- die Honorarrechnung der beauftragten Agentur
- den Vertrag mit der beauftragten Agentur.

Mit der Schwärzung personenbezogener Daten sowie möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bin ich einverstanden.

Sollte Ihnen diese Information nicht vorliegen, bitte ich um Auskunft darüber, wo diese erhältlich sind.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. September 2018
  • Frist
    9. Oktober 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Fol…
An Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten der Logoentwicklung des Landtages MV [#33308]
Datum
6. September 2018 08:00
An
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Informationen über sämtliche Kosten für die Entwicklung des offiziellen und aktuellen Logos für den Landtag Mecklenburg-Vorpommern - die Honorarrechnung der beauftragten Agentur - den Vertrag mit der beauftragten Agentur. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten sowie möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bin ich einverstanden. Sollte Ihnen diese Information nicht vorliegen, bitte ich um Auskunft darüber, wo diese erhältlich sind.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitte. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 06.09.2018. Zuständigkeitshalber habe ich diese an de…
Von
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Kosten der Logoentwicklung des Landtages MV
Datum
7. September 2018 10:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 06.09.2018. Zuständigkeitshalber habe ich diese an den Landtag Mecklenburg-Vorpommern weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Vom Landtag Mec…
An Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kosten der Logoentwicklung des Landtages MV [#33308]
Datum
9. Oktober 2018 09:09
An
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Vom Landtag Mecklenburg-Vorpommern habe ich bisher leider noch nichts gehört. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33308 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) [#33308] Sehr geehrtAntragstell…
Von
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) [#33308]
Datum
12. Oktober 2018 10:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre per E-Mail über die Website www.fragdenstaat.de übermittelte Anfrage nach der Höhe der Kosten für die Entwicklung des offiziellen Logos des Landtags, der damit einhergehenden Honorarrechnung der beauftragten Agentur und dem entsprechenden Vertrag ist mir als der für die Beantwortung von Fragen nach dem IFG M-V zuständigen Stelle der Landtagsverwaltung zugeleitet worden. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V wird der Zugang zu Informationen auf Antrag gewährt. Der Antrag ist dabei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen. Dies bedeutet, der Antrag muss handschriftlich unterzeichnet oder bei elektronischer Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. Einer Anfrage über www.fragdenstaat.de fehlt es schon an der qualifizierten elektronischen Signatur, so dass kein wirksamer Antrag nach dem IFG M-V vorliegt. Darüber hinaus bedarf es für die weitere Zulässigkeitsprüfung, insbesondere, ob der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts ist, eines entsprechenden schriftlichen und eigenhändig unterzeichneten Antrags. Die grundsätzliche Beachtung des Schriftformerfordernisses ist in der Landtagsverwaltung ständige Verwaltungspraxis; eine Ausnahme kann sich nur dann ergeben, wenn hier ohne weitere Recherche erkannt wird, dass die Landtagsverwaltung über die begehrte Information nicht verfügt und dem Antragsteller daher die tatsächlich zuständige Behörde benannt wird. Ich darf Sie daher abschließend bitten, Ihre Fragen schriftlich oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Landtagsverwaltung zu richten. Mit freundlichen Grüßen,