Kosten der Software "Facelift" für Social-Media der Polizei NRW

Die Kosten, die der Polizei Nordrhein-Westfalen durch die Nutzung der Facelift-Lösung für ihre Social-Media-Kanäle entstehen. Sie haben diese Software in einer Antwort auf meine Presseanfrage erwähnt.

Ich bedanke mich im Voraus für die Übersendung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Mai 2020
  • Frist
    30. Juni 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten der Software "Facelift" für Social-Media der Polizei NRW [#187490]
Datum
27. Mai 2020 11:51
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Kosten, die der Polizei Nordrhein-Westfalen durch die Nutzung der Facelift-Lösung für ihre Social-Media-Kanäle entstehen. Sie haben diese Software in einer Antwort auf meine Presseanfrage erwähnt. Ich bedanke mich im Voraus für die Übersendung.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187490 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187490 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 27. Mai 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in Sehr geehrte…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 27. Mai 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in
Datum
29. Juni 2020 13:16
Status
Warte auf Antwort
image001.png
13,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 27. Mai 2020 begehrten Sie die Kosten, die der Polizei Nordrhein-Westfalen durch die Nutzung der Facelift-Lösung für ihre Social-Media-Kanäle entstehen. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich nur auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle -hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Informationsbeschaffungspflicht bei anderen Behörden ist hingegen nicht gegeben. Die Kosten belaufen sich auf 54.692,20 Euro. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 27. Mai 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#187490…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 27. Mai 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#187490]
Datum
4. August 2020 11:17
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Antwort und die Angabe der voraussichtlichen Kosten. Das ist eine stattliche Summe. Bei welcher Behörde sollte ich denn meine Anfrage stellen, um den hohen Aufwand und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187490 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187490/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 27. Mai 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#187490…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 27. Mai 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#187490]
Datum
4. August 2020 13:18
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
13,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in die genannte Summe ist die Auskunft zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 27. Mai 2020. Diese Auskunft -als einfache Auskunft i.S.d. der Nummer 1.1 des Gebührentarifs zur VerwGebO IFG NRW - erging gebührenfrei. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 27. Mai 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#187490…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 27. Mai 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#187490]
Datum
4. August 2020 13:44
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Dabei handelt es sich um einmalige Kosten bei der Beschaffung oder gibt es noch laufende Kosten? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187490 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187490/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 27. Mai 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in Sehr gee…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 27. Mai 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in
Datum
10. August 2020 14:45
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
13,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in bei den genannten Kosten handelt es sich um jährliche Kosten, die der Polizei Nordrhein-Westfalen durch die Nutzung der Facelift-Lösung für ihre Social-Media-Kanäle entstehen. Freundliche Grüße