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Kosten der Unterkunft im SGB II (Jobcenter München) und SGB XII (Sozialreferat SBH): Individuelle Angemessenheit (Einzel-/Härtefallentscheidung)

beide Einrichtungen sind zur nach IFG und § 35 SGB X zur Information und schriftlicher Auskunft verpflichtet:
http://muenchen-jobcenter.de/informationen/informationsfreiheitsgesetz/
https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtrecht/Informationsfreiheitssatzung.html

Die Weisungen für die Kosten der Unterkunft werden im SGB II und SGB XII einheitlich von der LH München / Sozialreferat festgelegt und vom Stadtrat beschlossen:
http://muenchen-jobcenter.de/informationen/informationsfreiheitsgesetz/weisungen/
https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/4173639.pdf
https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozialreferat/Sozialamt/Kosten_Unterkunft.html

Die LH München handelt somit im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis:
https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/3683165.pdf
Somit gilt vorrangig der eigene Wirkungskreis:
https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/4126831.pdf
"Die Zuordnung einer Aufgabe zum eigenen oder übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde ergibt sich primär aus der spezialgesetzlichen Festlegung. Zuordnungshilfen befinden sich in Art. 83 Abs. 1 und 2 BV und Art. 57 GO. In Zweifelsfällen ist zugunsten einer Zuordnung zum eigenen Wirkungskreis zu entscheiden (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz GG; Art. 11 Abs. 2 BV)."
In den Weisungen 35-1-1 und 22-1-1 ist das Verfahren zur Ermittlung der "individuellen Angemessenheit" festgelegt.
im SGB XII besteht diese ausdrückliche Regelung mindestens seit der Weisung vom 01.10.2014. Im SGB II wurde dies erst aktuell mit der Änderung am 01.10.2017 eingeführt.

Auf Ihre eigenen Leitlinien wird verwiesen:
http://muenchen-jobcenter.de/media/2017/05/JCM_Poster_Handout_RZ20170324.pdf

Aufgrund des IFG, § 35 SGB X, etc., wird um schriftliche Information und Auskunft gebeten:
1. Ist im Rahmen der Gleichbehandlung die individuelle Angemessenheit auch im SGB II bereits seit 2014 zu berücksichtigen, zumal beide Gruppen auf den gleichen schwierigen Wohnungsmarkt wie SGB XII-Sozialleistungsbezieher zurückgreifen, inkl SOWON.
2. Ist im Rahmen der Gleichbehandlung nicht nur im SGB XII eine Überschreitung von 70% zu gewähren, sondern auch im SGB II? Derzeit wird hier erst seit 01.10.2017 eine max. Überschreitung von 30% akzeptiert.
3. Besteht zur Feststellung der individuellen Angemessenheit ein fester Ablauf, zB Formular?
4. Besteht für die betroffenen Haushalte ein Anspruch auf Herausgabe dieses "Ermittlungsverfahren"?
5. Wird bei der Prüfung auch die Wirtschaftlichkeit berücksichtigt, zB im Verhältnis zur Notunterkunft? Beispiel:
1 Person: Euro 80,00 x 50 qm = Euro 4.000,00 / MOG Bruttokalt Euro 657,00 / +30 % Euro 854,10 / +70% Euro 1.116,90
2 Personen: Euro 80,00 x 65 qm = Euro 5.200,00 / MOG Bruttokalt Euro 744,00 / +30% Euro 967,20 / +70% Euro 1.264,80
https://www.tz.de/muenchen/stadt/neuhausen-nymphenburg-ort43338/bueroklotz-wird-flexiheim-platz-fuer-wohnungslose-und-fluechtlinge-8725269.html
6. Setzt die LH München durch eigene teure Anmietungen die Mietspirale in München selbst massiv in Gang?
7. Lt Weisungen sind bei vom Amt für Wohnen die Kosten immer angemessen auch wenn sie massiv die Mietobergrenzen überschreiten (Pensionen, Wohnheimen, Notquartieren, Asylbewerberunterkunft, Gemeinschaftsunterkunft, Flexi-Heime, Clearing-Häuser, Mutter-Kind-Häuser, Frauenhäuser, usw). Ist hier nicht die günstigste Wahl zu nutzen, zB selbst angemietete Wohnung mit einer Überschreitung der Mietobergrenze, aber noch unterhalb den Kosten einer Notunterkunft? Damit ist sehr Wohl eine Vermeidung / Verringerung der Kosten möglich => Höhe der jährlichen Haushaltseinsparrungen für alle untergebrachten Haushalte?
8. Ist im Rahmen der Gleichbehandlung nicht nur Wohnungsinhabern eine Überschreitung von 30% bzw. 70% zu gewähren, sondern auch allen Wohnungssuchenden bei Neuanmietung? Vielmehr haben es gerade Wohnungssuchende heute um ein Vielfaches schwerer eine Wohnung in München anzumieten = somit leichter eine Wohnung zu halten. Auch sind die Mietpreise bei heutiger Anmietung um ein Vielfaches höher als bei Anmietung vor etlichen Jahren, evtl sogar vor Jahrzehnten und von günstigen Altmietverträgen profitieren (max. Mieterhöhung in 3 Jahren von 15%).
10. Sind auch im SGB II die gleichen Gründe für eine Einzel-/Härtefall zu Grunde zu legen = einheitliche Weisung?
11. Persönlich wird um Herausgabe der Ermittlung der individuellen Angemessenheit mit Wirtschaftlichkeitsberechnung für unseren Haushalt gebeten. Diese wird bereits mehrfach seit 2014 angefordert, aber vom Jobcenter München und LH München unzulässig verweigert, sogar behauptet dieses Verfahren bestehe nicht.
Fazit:
Es wird um Herausgabe der Entscheidungsgrundlagen gebeten, die diese unzulässige Ungleichbehandlung begründet: Besserstellung von SGB XII-Hilfsempfängern und Untergebrachten in besonderen Wohnformen (siehe oben) im Verhältnis zu den Kosten der Unterkunft im SGB II.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. November 2017
  • Frist
    8. Dezember 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten der Unterkunft im SGB II (Jobcenter München) und SGB XII (Sozialreferat SBH): Individuelle Angemessenheit (Einzel-/Härtefallentscheidung) [#25164]
Datum
5. November 2017 13:30
An
Stadtverwaltung München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
beide Einrichtungen sind zur nach IFG und § 35 SGB X zur Information und schriftlicher Auskunft verpflichtet: http://muenchen-jobcenter.de/informationen/informationsfreiheitsgesetz/ https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtrecht/Informationsfreiheitssatzung.html Die Weisungen für die Kosten der Unterkunft werden im SGB II und SGB XII einheitlich von der LH München / Sozialreferat festgelegt und vom Stadtrat beschlossen: http://muenchen-jobcenter.de/informationen/informationsfreiheitsgesetz/weisungen/ https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/4173639.pdf https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozialreferat/Sozialamt/Kosten_Unterkunft.html Die LH München handelt somit im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis: https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/3683165.pdf Somit gilt vorrangig der eigene Wirkungskreis: https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/4126831.pdf "Die Zuordnung einer Aufgabe zum eigenen oder übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde ergibt sich primär aus der spezialgesetzlichen Festlegung. Zuordnungshilfen befinden sich in Art. 83 Abs. 1 und 2 BV und Art. 57 GO. In Zweifelsfällen ist zugunsten einer Zuordnung zum eigenen Wirkungskreis zu entscheiden (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz GG; Art. 11 Abs. 2 BV)." In den Weisungen 35-1-1 und 22-1-1 ist das Verfahren zur Ermittlung der "individuellen Angemessenheit" festgelegt. im SGB XII besteht diese ausdrückliche Regelung mindestens seit der Weisung vom 01.10.2014. Im SGB II wurde dies erst aktuell mit der Änderung am 01.10.2017 eingeführt. Auf Ihre eigenen Leitlinien wird verwiesen: http://muenchen-jobcenter.de/media/2017/05/JCM_Poster_Handout_RZ20170324.pdf Aufgrund des IFG, § 35 SGB X, etc., wird um schriftliche Information und Auskunft gebeten: 1. Ist im Rahmen der Gleichbehandlung die individuelle Angemessenheit auch im SGB II bereits seit 2014 zu berücksichtigen, zumal beide Gruppen auf den gleichen schwierigen Wohnungsmarkt wie SGB XII-Sozialleistungsbezieher zurückgreifen, inkl SOWON. 2. Ist im Rahmen der Gleichbehandlung nicht nur im SGB XII eine Überschreitung von 70% zu gewähren, sondern auch im SGB II? Derzeit wird hier erst seit 01.10.2017 eine max. Überschreitung von 30% akzeptiert. 3. Besteht zur Feststellung der individuellen Angemessenheit ein fester Ablauf, zB Formular? 4. Besteht für die betroffenen Haushalte ein Anspruch auf Herausgabe dieses "Ermittlungsverfahren"? 5. Wird bei der Prüfung auch die Wirtschaftlichkeit berücksichtigt, zB im Verhältnis zur Notunterkunft? Beispiel: 1 Person: Euro 80,00 x 50 qm = Euro 4.000,00 / MOG Bruttokalt Euro 657,00 / +30 % Euro 854,10 / +70% Euro 1.116,90 2 Personen: Euro 80,00 x 65 qm = Euro 5.200,00 / MOG Bruttokalt Euro 744,00 / +30% Euro 967,20 / +70% Euro 1.264,80 https://www.tz.de/muenchen/stadt/neuhausen-nymphenburg-ort43338/bueroklotz-wird-flexiheim-platz-fuer-wohnungslose-und-fluechtlinge-8725269.html 6. Setzt die LH München durch eigene teure Anmietungen die Mietspirale in München selbst massiv in Gang? 7. Lt Weisungen sind bei vom Amt für Wohnen die Kosten immer angemessen auch wenn sie massiv die Mietobergrenzen überschreiten (Pensionen, Wohnheimen, Notquartieren, Asylbewerberunterkunft, Gemeinschaftsunterkunft, Flexi-Heime, Clearing-Häuser, Mutter-Kind-Häuser, Frauenhäuser, usw). Ist hier nicht die günstigste Wahl zu nutzen, zB selbst angemietete Wohnung mit einer Überschreitung der Mietobergrenze, aber noch unterhalb den Kosten einer Notunterkunft? Damit ist sehr Wohl eine Vermeidung / Verringerung der Kosten möglich => Höhe der jährlichen Haushaltseinsparrungen für alle untergebrachten Haushalte? 8. Ist im Rahmen der Gleichbehandlung nicht nur Wohnungsinhabern eine Überschreitung von 30% bzw. 70% zu gewähren, sondern auch allen Wohnungssuchenden bei Neuanmietung? Vielmehr haben es gerade Wohnungssuchende heute um ein Vielfaches schwerer eine Wohnung in München anzumieten = somit leichter eine Wohnung zu halten. Auch sind die Mietpreise bei heutiger Anmietung um ein Vielfaches höher als bei Anmietung vor etlichen Jahren, evtl sogar vor Jahrzehnten und von günstigen Altmietverträgen profitieren (max. Mieterhöhung in 3 Jahren von 15%). 10. Sind auch im SGB II die gleichen Gründe für eine Einzel-/Härtefall zu Grunde zu legen = einheitliche Weisung? 11. Persönlich wird um Herausgabe der Ermittlung der individuellen Angemessenheit mit Wirtschaftlichkeitsberechnung für unseren Haushalt gebeten. Diese wird bereits mehrfach seit 2014 angefordert, aber vom Jobcenter München und LH München unzulässig verweigert, sogar behauptet dieses Verfahren bestehe nicht. Fazit: Es wird um Herausgabe der Entscheidungsgrundlagen gebeten, die diese unzulässige Ungleichbehandlung begründet: Besserstellung von SGB XII-Hilfsempfängern und Untergebrachten in besonderen Wohnformen (siehe oben) im Verhältnis zu den Kosten der Unterkunft im SGB II.
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der (Informationsfreiheitssatzung ). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung München
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weiter…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Re: Kosten der Unterkunft im SGB II (Jobcenter München) und SGB XII (Sozialreferat SBH): Individuelle Angemessenheit (Einzel-/Härtefallentscheidung) [#25164]
Datum
6. November 2017 10:01
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die Bearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaftengemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 08.02.2011 erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung München
Einzel-/Härtefallentscheidung Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß Ihrem Schreiben vom 17.11.2017 verweigern Sie…
Von
Stadtverwaltung München
Via
Briefpost
Betreff
Einzel-/Härtefallentscheidung
Datum
17. November 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß Ihrem Schreiben vom 17.11.2017 verweigern Sie die Prüfung „persönlichen angemessenen Miete“ wie es die Gesetze, Verordnungen, Bundessozialgericht, Bundesverfassungsgericht, etc. für die Kosten der 7nterkunft vorsieht. Es ist davon auszugehen, dass diese rechtswidrige Vorgehensweise bei sehr vielen Sozialleistungsbeziehern geschieht. Nach SGB besteht ein Ansprüch auf einen begründeten Bescheid, welcher der Rechtslage entspricht. Es wird deshalb nach IFG und SGB um Herausgabe gebeten, Insbesondere Formblatt „überhöhte Miete“ mit Wirtschaftlichkeitsberechnung und persönliche Einzelfall-/Härtefallentscheidung. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung München
Anfrage nach der IFS vom 05.11.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre Email Anfrage vom 05.11…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Anfrage nach der IFS vom 05.11.2017
Datum
27. November 2017 12:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre Email Anfrage vom 05.11.2017 an die Plattform „fragdenstaat“. Informationen im Sinne der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München (IFS-LHM) sind alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (§ 1 Ziff. 1 und 2 IFS-LHM). Die beanspruchte Information muss in irgendeiner Form bereits bei der Landeshauptstadt München vorhanden sein. Zu beachten ist, dass nur solche Informationen verlangt werden können, die auch tatsächlich vorliegen. Ermittlungen, Auswertungen oder Recherchen können nicht verlangt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Landeshauptstadt München oder die betroffenen Gesellschaften bestimmte Informationen haben müssten (siehe auch Schoch, IFG, § 1 Rz. 34 f.). Ausführliche Ausführungen zur IFS-LHM siehe unter: https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtrecht/Informationsfreiheitssatzung.html Im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage verweisen wir Sie zunächst auf Informationen, die sich auf den folgenden, frei zugänglichen Internetseiten, befinden: Dienstanweisungen Kosten der Unterkunft SGB II und XII: https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozialreferat/Sozialamt/Kosten_Unterkunft.html Mietspiegel: https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozialreferat/Wohnungsamt/Mietspiegel.html#mietspiegel-fr-mnchen-2017_0 Zusätzlich beantworten wir Ihre Fragen wiefolgt: Fragen 1 und 2: Im Rahmen einer Anfrage nach der Informationsfreiheitssatzung ist keine Erläuterung der Dienstanweisung vorgesehen. Zu Ihrem besseren Verständnis möchte ich jedoch Folgendes klarstellen: Die von Ihnen angesprochenen und in den Dienstanweisungen aufgeführten Werte von 30% (SGB II) bzw. 70 % (SGB XII) stellen keine absolute Obergrenze für die Überschreitung des Richtwertes dar. Die Dienstanweisungen sagen lediglich aus, dass die Sachbearbeiter bis zu diesen Prozentwerten die im Einzelfall anzuerkennenden Kosten der Unterkunft selbstständig abweichend festsetzen dürfen, soweit individuelle Gründe beim Leistungsberechtigten dafür vorliegen. Überschreitet die im Einzelfall zu zahlende Bruttokaltmiete die o.g. Werte von 30 % im SGB II bzw. 70 % im SGB XII, ist eine Entscheidung des Vorgesetzten nötig. Im SGB II sind somit im Einzelfall abweichende Festsetzungen genauso wie im SGB XII möglich, ohne dass es eine absolute Obergrenze für die Kosten der Unterkunft gibt. Eine Bevorzugung des Personenkreises des SGB XII besteht demnach nicht. Fragen 3 und 4: Liegt die im Einzelfall vom Leistungsberechtigten zu zahlende Bruttokaltmiete höher als der Richtwert, füllt der Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin in der Regel das interne Formblatt „überhöhte Miete“ aus, insbesondere um die Gründe für die abweichende Festsetzung z.B für einen späteren Sachbearbeiterwechsel festzuhalten. Liegen keine Gründe für eine abweichende Festsetzung des Richtwerts vor, erfolgt die Absenkung der Kosten der Unterkunft auf den Richtwert im Bewilligungsbescheid. Das ausgefüllte Formblatt überhöhte Miete wird dem Leistungsberechtigten nicht ausgehändigt. Es besteht darauf auch kein Anspruch, da es keinen Verwaltungsakt darstellt. Frage 5: Es wird auf die Dienstanweisung verwiesen, Pkt 2.4.(https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozialreferat/Sozialamt/Kosten_Unterkunft.html). Weitere Erläuterungen z.B. zur Zweckmäßigkeit sind im Rahmen einer Auskunft nach der Informationsfreiheitssatzung nicht vorgesehen. Frage 6: Informationen nach der Informationsfreiheitssatzung können im Rahmen der Frage 6 nicht gegeben werden, da für die Beantwortung der Frage keine Informationen bei der Landeshauptstadt München vorhanden sind. Frage 7: Sie zitieren aus einer Dienstanweisung: (https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozialreferat/Sozialamt/Kosten_Unterkunft.html). Sinn eines Antrags nach der Informationsfreiheitssatzung ist nicht, dass die Behörde die Zweckmäßigkeit von Dienstanweisungen erläutert (s. § 1 ff. IFS-LHM) Frage 8: Bei Neuanmietungen sind ebenfalls grundsätzlich die aktuell gültigen Richtwerte zu beachten. Im übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Frage 10: s. Antworten zu Fragen 1 und 2 Frage 11: Im Rahmen der Informationsfreiheitssatzung kann diese Frage nicht beantwortet werden, da persönliche Daten betroffen sind (§ 6 Abs.2 IFG-LHM). Es wird Ihnen ein Schreiben auf dem Postweg zugehen Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach der IFS vom 05.11.2017 [#25164] Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß meinen obigen Ausführungen …
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach der IFS vom 05.11.2017 [#25164]
Datum
17. Dezember 2017 14:13
An
Stadtverwaltung München
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß meinen obigen Ausführungen besteht für alle Sozialleistungsbezieher nach IFG und SGB auf Herausgabe. Es wird nochmals darum gegeben, da bereits eine Verfristung vorliegt. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 25164 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadtverwaltung München
AW: Anfrage nach der IFS vom 05.11.2017 [#25164] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage. D…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
AW: Anfrage nach der IFS vom 05.11.2017 [#25164]
Datum
18. Dezember 2017 07:41
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die Bearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 08.02.2011 erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach der IFS vom 05.11.2017 [#25164] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage …
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach der IFS vom 05.11.2017 [#25164]
Datum
30. Oktober 2019 11:29
An
Stadtverwaltung München
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kosten der Unterkunft im SGB II (Jobcenter München) und SGB XII (Sozialreferat SBH): Individuelle Angemessenheit (Einzel-/Härtefallentscheidung)“ vom 05.11.2017 (#25164) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 692 Tage überschritten. Das seit 2010 bis Heute beantragte entsprechende "Formblatt Einzelfall/Härteentscheidung" der LH München bzw. Jobcenter München wurde mir unverändert nicht vorgelegt. Der Bayerische Datenschutzbeauftragte hat Sie hierzu bereits verpflichtet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25164 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/r/25164 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach der IFS vom 05.11.2017 [#25164] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage …
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach der IFS vom 05.11.2017 [#25164]
Datum
20. November 2019 10:43
An
Stadtverwaltung München
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kosten der Unterkunft im SGB II (Jobcenter München) und SGB XII (Sozialreferat SBH): Individuelle Angemessenheit (Einzel-/Härtefallentscheidung)“ vom 05.11.2017 (#25164) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 713 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25164 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/25164

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Stadtverwaltung München
WG: Anfrage nach der IFS vom 05.11.2017 [#25164] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfragen vom …
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
WG: Anfrage nach der IFS vom 05.11.2017 [#25164]
Datum
5. Dezember 2019 12:33
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30.10.2019 und 20.11.2019. Ihr IFS-Antrag wurde durch die Landeshauptstadt München bereits 2017 umfassend beantwortet. Aus Ihren erneuten Nachfragen wird nicht erkennbar, dass Sie einen Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFS) i. S. von amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen (§ 2 Satz 1 Nr. 1 IFS) beantragen. Daher ist festzustellen, dass Ihre erneuten Anfragen inhaltlich keine Anträge gemäß der Informationsfreiheitssatzung darstellt und insofern nicht weiter verfolgt werden. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.