Kosten der Unterkunft im SGB II (Jobcenter München) und SGB XII (Sozialreferat SBH): Individuelle Angemessenheit (Einzel-/Härtefallentscheidung)
beide Einrichtungen sind zur nach IFG und § 35 SGB X zur Information und schriftlicher Auskunft verpflichtet:
http://muenchen-jobcenter.de/informationen/informationsfreiheitsgesetz/
https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtrecht/Informationsfreiheitssatzung.html
Die Weisungen für die Kosten der Unterkunft werden im SGB II und SGB XII einheitlich von der LH München / Sozialreferat festgelegt und vom Stadtrat beschlossen:
http://muenchen-jobcenter.de/informationen/informationsfreiheitsgesetz/weisungen/
https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/4173639.pdf
https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozialreferat/Sozialamt/Kosten_Unterkunft.html
Die LH München handelt somit im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis:
https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/3683165.pdf
Somit gilt vorrangig der eigene Wirkungskreis:
https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/4126831.pdf
"Die Zuordnung einer Aufgabe zum eigenen oder übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde ergibt sich primär aus der spezialgesetzlichen Festlegung. Zuordnungshilfen befinden sich in Art. 83 Abs. 1 und 2 BV und Art. 57 GO. In Zweifelsfällen ist zugunsten einer Zuordnung zum eigenen Wirkungskreis zu entscheiden (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz GG; Art. 11 Abs. 2 BV)."
In den Weisungen 35-1-1 und 22-1-1 ist das Verfahren zur Ermittlung der "individuellen Angemessenheit" festgelegt.
im SGB XII besteht diese ausdrückliche Regelung mindestens seit der Weisung vom 01.10.2014. Im SGB II wurde dies erst aktuell mit der Änderung am 01.10.2017 eingeführt.
Auf Ihre eigenen Leitlinien wird verwiesen:
http://muenchen-jobcenter.de/media/2017/05/JCM_Poster_Handout_RZ20170324.pdf
Aufgrund des IFG, § 35 SGB X, etc., wird um schriftliche Information und Auskunft gebeten:
1. Ist im Rahmen der Gleichbehandlung die individuelle Angemessenheit auch im SGB II bereits seit 2014 zu berücksichtigen, zumal beide Gruppen auf den gleichen schwierigen Wohnungsmarkt wie SGB XII-Sozialleistungsbezieher zurückgreifen, inkl SOWON.
2. Ist im Rahmen der Gleichbehandlung nicht nur im SGB XII eine Überschreitung von 70% zu gewähren, sondern auch im SGB II? Derzeit wird hier erst seit 01.10.2017 eine max. Überschreitung von 30% akzeptiert.
3. Besteht zur Feststellung der individuellen Angemessenheit ein fester Ablauf, zB Formular?
4. Besteht für die betroffenen Haushalte ein Anspruch auf Herausgabe dieses "Ermittlungsverfahren"?
5. Wird bei der Prüfung auch die Wirtschaftlichkeit berücksichtigt, zB im Verhältnis zur Notunterkunft? Beispiel:
1 Person: Euro 80,00 x 50 qm = Euro 4.000,00 / MOG Bruttokalt Euro 657,00 / +30 % Euro 854,10 / +70% Euro 1.116,90
2 Personen: Euro 80,00 x 65 qm = Euro 5.200,00 / MOG Bruttokalt Euro 744,00 / +30% Euro 967,20 / +70% Euro 1.264,80
https://www.tz.de/muenchen/stadt/neuhausen-nymphenburg-ort43338/bueroklotz-wird-flexiheim-platz-fuer-wohnungslose-und-fluechtlinge-8725269.html
6. Setzt die LH München durch eigene teure Anmietungen die Mietspirale in München selbst massiv in Gang?
7. Lt Weisungen sind bei vom Amt für Wohnen die Kosten immer angemessen auch wenn sie massiv die Mietobergrenzen überschreiten (Pensionen, Wohnheimen, Notquartieren, Asylbewerberunterkunft, Gemeinschaftsunterkunft, Flexi-Heime, Clearing-Häuser, Mutter-Kind-Häuser, Frauenhäuser, usw). Ist hier nicht die günstigste Wahl zu nutzen, zB selbst angemietete Wohnung mit einer Überschreitung der Mietobergrenze, aber noch unterhalb den Kosten einer Notunterkunft? Damit ist sehr Wohl eine Vermeidung / Verringerung der Kosten möglich => Höhe der jährlichen Haushaltseinsparrungen für alle untergebrachten Haushalte?
8. Ist im Rahmen der Gleichbehandlung nicht nur Wohnungsinhabern eine Überschreitung von 30% bzw. 70% zu gewähren, sondern auch allen Wohnungssuchenden bei Neuanmietung? Vielmehr haben es gerade Wohnungssuchende heute um ein Vielfaches schwerer eine Wohnung in München anzumieten = somit leichter eine Wohnung zu halten. Auch sind die Mietpreise bei heutiger Anmietung um ein Vielfaches höher als bei Anmietung vor etlichen Jahren, evtl sogar vor Jahrzehnten und von günstigen Altmietverträgen profitieren (max. Mieterhöhung in 3 Jahren von 15%).
10. Sind auch im SGB II die gleichen Gründe für eine Einzel-/Härtefall zu Grunde zu legen = einheitliche Weisung?
11. Persönlich wird um Herausgabe der Ermittlung der individuellen Angemessenheit mit Wirtschaftlichkeitsberechnung für unseren Haushalt gebeten. Diese wird bereits mehrfach seit 2014 angefordert, aber vom Jobcenter München und LH München unzulässig verweigert, sogar behauptet dieses Verfahren bestehe nicht.
Fazit:
Es wird um Herausgabe der Entscheidungsgrundlagen gebeten, die diese unzulässige Ungleichbehandlung begründet: Besserstellung von SGB XII-Hilfsempfängern und Untergebrachten in besonderen Wohnformen (siehe oben) im Verhältnis zu den Kosten der Unterkunft im SGB II.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum5. November 2017
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8. Dezember 2017
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