Kosten des neuen Markendesigns des Landes Berlin

Die Kosten des neuen Markendesigns des Landes Berlin.

Schlüsseln Sie diese bitte bestmöglich in einzelne Teile auf und teilen Sie mir wenn möglich mit, aus welchem Etat das Geld stammt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. August 2020
  • Frist
    29. September 2020
  • 3 Follower:innen
Tobias Möritz
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Tobias Möritz
Betreff
Kosten des neuen Markendesigns des Landes Berlin [#196125]
Datum
27. August 2020 17:08
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Kosten des neuen Markendesigns des Landes Berlin. Schlüsseln Sie diese bitte bestmöglich in einzelne Teile auf und teilen Sie mir wenn möglich mit, aus welchem Etat das Geld stammt.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tobias Möritz Anfragenr: 196125 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196125/ Postanschrift Tobias Möritz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tobias Möritz

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Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrter Herr Möritz, vielen Dank für Ihre Anfrage. Beiliegend erhalten Sie die Vergabeunterlagen zur Aussch…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Kosten des neuen Markendesigns des Landes Berlin [#196125]
Datum
8. September 2020 09:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Möritz, vielen Dank für Ihre Anfrage. Beiliegend erhalten Sie die Vergabeunterlagen zur Ausschreibung, die auch im Internet veröffentlicht wurden (https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:448217-2019:TEXT:DE:HTML&src=0). Hieraus ergeben sich die Kosten für das neue Markendesign wie folgt: Wert ohne MwSt.: 1.260.504,20 EUR Es handelte sich hierbei um einen vorgegebenen Festpreis. Weitere Informationen zur neuen Marke für das Land Berlin entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt der Senatskanzlei (https://www.berlin.de/rbmskzl/service/neue-marke-berlin/). Hier werden auch häufige Fragen beantwortet (siehe Reiter "Häufig gestellte Fragen" am linken Rand der Seite). Ich gehe davon aus, dass Ihnen diese Angaben genügen. Ich weise darauf hin, dass weitere Recherchen zu Ihrer Anfrage Gebührenaufwand verursachen, der Ihnen ggf. in Rechnung gestellt werden muss (§ 16 IFG Berlin, § 2 Abs. 1 GebBtrG BE, § 1 Abs. 1 VGebO i.V.m. Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses). Je nach Aufwand wären dies angesichts der hier gegebenen einfachen schriftlichen Auskunft bis zu 100 EUR. § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG findet keine Anwendung. Mit freundlichen Grüßen