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Kosten des Personalausweises in der Herstellung

Was kostet ein Personalausweis in der Herstellung, bzw. wie hoch ist der Anteil des Personalausweises in Gebühr für Personalausweise 28,80 Euro?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Oktober 2017
  • Frist
    7. November 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Was kos…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten des Personalausweises in der Herstellung [#24844]
Datum
4. Oktober 2017 10:59
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Was kostet ein Personalausweis in der Herstellung, bzw. wie hoch ist der Anteil des Personalausweises in Gebühr für Personalausweise 28,80 Euro?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Bescheid zur Beantwortung Ihres IFG-Antrages vom 04. Oktober 2017 Bundesministerium des Innern Referat Z I 4 - Az.…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Bescheid zur Beantwortung Ihres IFG-Antrages vom 04. Oktober 2017
Datum
11. Oktober 2017 11:41
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium des Innern Referat Z I 4 - Az.: 13002/4#1431 Sehr geehrtAntragsteller/in beigefügten Bescheid zur Beantwortung Ihres IFG-Antrages vom 04. Oktober 2017 übersende ich zu Ihrer Unterrichtung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Bescheid zur Beantwortung Ihres IFG-Antrages vom 04. Oktober 2017 [#24844] Sehr geehrte<Information-entfern…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bescheid zur Beantwortung Ihres IFG-Antrages vom 04. Oktober 2017 [#24844]
Datum
11. Oktober 2017 18:08
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Eine kleine Anfrage zu Ihrer Antwort habe ich noch: "Der Personalausweis verursacht Produktionskosten beim Ausweisproduzenten sowie Verwaltungskosten bei dem zuständigen Bürgeramt. Diese Kosten werden durch die Gebühr abgegolten, die Bürgerinnen und Bürger bei Antragstellung zu entrichten haben." Nach § 4 (2) PAuswG sind Ausweise Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. D.h. nach § 4 (2) PAuswG trägt BRD alle Kosten seines Eigentums. Produktions-, Verwaltungs- und andere Kosten. Bürgerinnen und Bürger haben dagegen keine Pflicht, Fremdeigentum zwangszufinanzieren. Sie sind ja keine Miteigentümer der Ausweise. An welche Bundesstelle kann sich ein Bürger wenden, damit ihm seine bezahlten Gebühren von BRD erstattet werden? An Bundesministerium des Innern? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium des Innern und für Heimat
IFG-Antrag vom 04. Oktober 2017 [#24844] ZI4-13002/4#1437 Sehr geehrtAntragsteller/in im Rahmen einer Bürgerausk…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
IFG-Antrag vom 04. Oktober 2017 [#24844]
Datum
12. Oktober 2017 15:29
Status
Warte auf Antwort
ZI4-13002/4#1437 Sehr geehrtAntragsteller/in im Rahmen einer Bürgerauskunft beantworte ich Ihre Frage wie folgt: § 31 Personalausweisgesetz (PAuswG) sieht vor, dass zur Deckung des Verwaltungsaufwandes durch Amtshandlungen nach dem PAuswG Gebühren und Auslagen zu erheben sind; diese sind in der Personalausweisgebührenverordnung detailliert geregelt. Der Gesetzgeber hat sich dabei bewusst für die Erhebung von Gebühren entschieden, da die Ausstellung eines Ausweises individuell einer Person zugerechnet werden kann und die Gebühr als Gegenleistung für die (10jähige) Nutzung des Ausweisdokuments bestimmt ist. Dabei ist nicht entscheidend, ob das Ausweisdokument im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland verbleibt oder es sich um ein sogenanntes Pflichtdokument handelt. Vielmehr kann und wird der Personalausweis auch vielfältig im privaten Bereich eingesetzt werden. Insbesondere durch die Integration der Online-Ausweisfunktion werden die Einsatzmöglichkeiten im Bereich von eBusiness und eCommerce deutlich erhöht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG-Antrag vom 04. Oktober 2017 [#24844] Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwor…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag vom 04. Oktober 2017 [#24844]
Datum
12. Oktober 2017 16:04
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Leider wurde meine Frage gar nicht beantwortet: Nach § 4 (2) PAuswG sind Ausweise Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Falls man sich an Eigentümer wenden will, an welche Stelle soll man sich wenden? Wer ist zuständig? Bundesministerium des Innern? Bundeskanzleramt? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
BMI IT I 4_Anfrage zum Eigentum an Ausweisen Bundesministerium des Innern Az.: ITI4-13002/1#31 Sehr geehrtAntra…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
BMI IT I 4_Anfrage zum Eigentum an Ausweisen
Datum
13. Oktober 2017 13:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium des Innern Az.: ITI4-13002/1#31 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage zu. Das Bundesministerium des Innern nimmt hierzu wie folgt Stellung: Unbeschadet des Eigentums der Bundesrepublik Deutschland an den ausgestellten Personalausweisen besteht die Möglichkeit, dass der Dokumenteninhaber auf Wunsch den alten Personalausweis behalten kann. Hierzu wird der Personalausweis sichtbar dadurch entwertet, dass der linke Teil der maschinenlesbaren Zone (MRZ) abgeschnitten wird und damit die Dokumentenkennung (IDD), ein Teil des Familiennamens (erste MRZ-Zeile), die Seriennummer und ein Teil des Geburtsdatums (zweite MRZ-Zeile) abgetrennt werden. Gleiches gilt für Reisepässe (vgl. Ziffer 6.3.3.3 Passverwaltungsvorschrift). Zuständig ist das Bürgeramt, bei dem Sie das neue Dokument beantragt haben. Eine Gebührenerstattung bei Rückgabe des Dokuments kommt nicht in Betracht. Zu den Grundlagen der Gebühr für Ausweise und Pässe wird auf die Antwort des Bundesministeriums des Innern zu Az. Z I 4-13002/4#1431 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.