Kosten durch Snapchat Werbekampagnen auf dem Kanal "BundeswehrJobs"

Die entstehenden Kosten durch laufende Werbekampagnen auf dem Snapchat-Kanal "BundeswehrJobs" und falls vorhanden, die Kriterien, welche Zielgruppen die Werbung ausgespielt bekommen sollen.
Schlüsseln Sie die Kosten bitte bestmöglich in einzelne Teile auf und teilen Sie mir, wenn möglich mit, aus welchem Etat das Geld stammt.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    17. Februar 2021
  • Frist
    20. März 2021
  • Kosten dieser Information:
    250,00 Euro
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Tobias Frey
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die entstehenden…
An Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Details
Von
Tobias Frey
Betreff
Kosten durch Snapchat Werbekampagnen auf dem Kanal "BundeswehrJobs" [#213026]
Datum
17. Februar 2021 22:06
An
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die entstehenden Kosten durch laufende Werbekampagnen auf dem Snapchat-Kanal "BundeswehrJobs" und falls vorhanden, die Kriterien, welche Zielgruppen die Werbung ausgespielt bekommen sollen. Schlüsseln Sie die Kosten bitte bestmöglich in einzelne Teile auf und teilen Sie mir, wenn möglich mit, aus welchem Etat das Geld stammt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tobias Frey Anfragenr: 213026 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213026/ Postanschrift Tobias Frey << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tobias Frey
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1548 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Kosten durch Snapchat Werbekampagnen auf dem Kanal "BundeswehrJobs" [#213026]
Datum
22. Februar 2021 13:34
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1548 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 17.02.2021 (s.u.) Seht geehrter Herr Frey, ich bestätige den Eingang Ihrer auf das IFG gestützten Anfrage vom 17. Februar 2021 (Bezug). Diese wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/-1548 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
R I 1 Az 39-22-17/-1548 Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag v…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Kosten durch Snapchat Werbekampagnen auf dem Kanal "BundeswehrJobs" [#213026]
Datum
10. März 2021 10:01
Status
Anfrage abgeschlossen
R I 1 Az 39-22-17/-1548 Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 17.02.2021 Sehr geehrter Herr Frey, ich komme zurück auf Ihren IFG-Antrag vom 17. Februar 2021 (Bezug), in dem Sie um die nachfolgenden Informationen gebeten haben: "Die entstehenden Kosten durch laufende Werbekampagnen auf dem Snapchat-Kanal "BundeswehrJobs" und falls vorhanden, die Kriterien, welche Zielgruppen die Werbung ausgespielt bekommen sollen. Schlüsseln Sie die Kosten bitte bestmöglich in einzelne Teile auf und teilen Sie mir, wenn möglich mit, aus welchem Etat das Geld stammt." Hierzu kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Nachwuchswerbliche Aktivitäten des Bundeswehr werden aus dem Bundeshaushaltstitel 1403 53801 "Nachwuchswerbung" verausgabt. Die Zielgruppe für die Arbeitgeberkommunikation der Bundeswehr ist die der 17-25 Jährigen. Ein darüber hinausgehender Informationszugang, insbesondere eine dezidiertere Aufschlüsselung der Kosten, ist gegenwärtig noch nicht möglich. Dies begründet sich wie folgt: Die Ihrerseits erbetene Offenlegung der für die die laufenden Werbekampagnen auf dem SnapChat-Kanal "BundeswehrJobs" betreffenden Kosten liegen in der durch Sie abgefragten, nicht eingegrenzten Form hier so nicht vor und müssen zunächst aufbereitet werden. In diesem Zusammenhang weise ich daraufhin, dass nach dem IFG kein Anspruch auf eine besondere Darstellung der Informationen besteht. Zudem berühren sie ggf. schützenswerte Belange Dritter (Vertragspartner). Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einschutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann (sog."Drittbeteiligungsverfahren"). Dies ist vorliegend der Fall. Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten an behördenexterne Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Sollten Sie nunmehr der Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens doch zustimmen wollen, bitte ich zu berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger Informationszugang auf Grund des zu erwartenden deutlich höheren Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft erfolgen kann. Der erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt sich bereits aus der Durchführung des o.g. Drittbeteiligungsverfahrens, aber auch durch die Notwendigkeit der Aufbereitung der Daten hinsichtlich des durch Sie erfragten Informationszugangs. Daher ist zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren orientiert sich wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 1.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 30 bis 250 Euro vor. Vor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob Sie hinsichtlich weitergehender Angaben an Ihrem Antrag festhalten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Sollten aus Ihrer Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, rege ich an, diese ebenfalls anzugeben. Mit freundlichen Grüßen

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Tobias Frey
Sehr << Anrede >> hinsichtlich der zu erwartenden Kosten, werde ich von einem weiterem Verfolgen mein…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Tobias Frey
Betreff
AW: Kosten durch Snapchat Werbekampagnen auf dem Kanal "BundeswehrJobs" [#213026]
Datum
10. März 2021 17:01
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> hinsichtlich der zu erwartenden Kosten, werde ich von einem weiterem Verfolgen meiner Anfrage absehen. Mit freundlichen Grüßen, Tobias Frey Anfragenr: 213026 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213026/