R I 1
Az 39-22-17/-1548
Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: Ihr Antrag vom 17.02.2021
Sehr geehrter Herr Frey,
ich komme zurück auf Ihren IFG-Antrag vom 17. Februar 2021 (Bezug), in dem
Sie um die nachfolgenden Informationen gebeten haben:
"Die entstehenden Kosten durch laufende Werbekampagnen auf dem
Snapchat-Kanal "BundeswehrJobs" und falls vorhanden, die Kriterien, welche
Zielgruppen die Werbung ausgespielt bekommen sollen. Schlüsseln Sie die
Kosten bitte bestmöglich in einzelne Teile auf und teilen Sie mir, wenn
möglich mit, aus welchem Etat das Geld stammt."
Hierzu kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Nachwuchswerbliche Aktivitäten des Bundeswehr werden aus dem
Bundeshaushaltstitel 1403 53801 "Nachwuchswerbung" verausgabt.
Die Zielgruppe für die Arbeitgeberkommunikation der Bundeswehr ist die der
17-25 Jährigen.
Ein darüber hinausgehender Informationszugang, insbesondere eine
dezidiertere Aufschlüsselung der Kosten, ist gegenwärtig noch nicht
möglich. Dies begründet sich wie folgt:
Die Ihrerseits erbetene Offenlegung der für die die laufenden
Werbekampagnen auf dem SnapChat-Kanal "BundeswehrJobs" betreffenden Kosten
liegen in der durch Sie abgefragten, nicht eingegrenzten Form hier so
nicht vor und müssen zunächst aufbereitet werden. In diesem Zusammenhang
weise ich daraufhin, dass nach dem IFG kein Anspruch auf eine besondere
Darstellung der Informationen besteht. Zudem berühren sie ggf.
schützenswerte Belange Dritter (Vertragspartner). Gemäß § 8 Abs. 1 IFG
gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf
Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er
einschutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben
kann (sog."Drittbeteiligungsverfahren"). Dies ist vorliegend der Fall.
Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell
nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten
an behördenexterne Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Sollten Sie
nunmehr der Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des
Drittbeteiligungsverfahrens doch zustimmen wollen, bitte ich zu
berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss
(vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG).
Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger
Informationszugang auf Grund des zu erwartenden deutlich höheren
Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer
einfachen Auskunft erfolgen kann. Der erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt
sich bereits aus der Durchführung des o.g. Drittbeteiligungsverfahrens,
aber auch durch die Notwendigkeit der Aufbereitung der Daten hinsichtlich
des durch Sie erfragten Informationszugangs.
Daher ist zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1
IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren orientiert sich
wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum
Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht
möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert
aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu
vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der
Gebührentatbestand der Nr. 1.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren-
und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung -
IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 30
bis 250 Euro vor.
Vor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob
Sie hinsichtlich weitergehender Angaben an Ihrem Antrag festhalten und zur
Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Sollten aus Ihrer
Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer
Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, rege ich an, diese
ebenfalls anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen