Az: V-0918/1/3-2023/963
Antrag nach dem Sächsischen Transparenzgesetz
hier: Kosten für Dienstwagen im Jahr 2022
Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit o.g. Schreiben stellten Sie einen Antrag nach § 10 SächsTranspG zur Erteilung einer einfachen Auskunft der im Jahr 2022 entstandenen Kosten für Dienstwagen in meiner Behörde.
1. Gemäß § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 3 SächsTranspG ist die Sächsische Datenschutzbeauftragte nur transparenzpflichtig, soweit sie nicht kraft Gesetzes unabhängig tätig wird. Die Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht ist gesetzlich in Art. 52 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) bzw. für den Bereich der JI-Richtlinie in § 38 Abs. 1 SächsDSUG geregelt. Danach handelt die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Auf-gaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß der DS-GVO bzw. SächsDSUG völlig unabhängig. Dies betrifft den gesamten Bereich der datenschutzrechtlichen Auf-sicht. Zum anderem sind auch innerorganisatorische Entscheidungen der Sächsischen Datenschutzbeauftragten in der Regel Ausdruck ihrer Unabhängigkeit. Vor dem Inkrafttreten der DS-GVO hat sich die Unabhängigkeit aus dem Sächsischen Datenschutzgesetz ergeben.
Ihre Anfrage betrifft innerorganisatorischen Entscheidungen zur Erfüllung einer Aufgabe nach der DS-GVO. Ob und in welchem Umfang Dienstwagen zur Erfüllung dieser Auf-gabe eingesetzt werden, ist Ausdruck der Unabhängigkeit. Eine Transparenzpflicht be-steht daher nicht.
2. Gleichwohl können transparenzpflichtige Stellen auch jenseits ihrer konkreten Transparenzpflicht im Rahmen der Transparenzförderpflicht nach § 2 Abs. 3 SächsTranspG Auskünfte erteilen. Vor diesem Hintergrund erteile ich Ihnen folgende Auskunft:
Für den Dienstwagen der Behörde, Audi A6 Limousine 35 TDI, fallen monatlich 269,13 € für Leasing und Unterhalt an. Das sind Gesamtkosten pro Jahr in Höhe von 3.229,59 €. Das Dienst-Kfz ist der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zur vorrangigen Nutzung zugewiesen. Darüber hinaus steht es - sofern verfügbar - nachrangig den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle für Dienstfahrten zur Verfügung.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruch erheben. Der Widerspruch ist bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten, Devrientstr. 5, 01067 Dresden, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zu erheben. Wird der Widerspruch in elektronischer Form erhoben, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über die auf der Internetseite
www.egvp.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen