Kosten für RKI COVID-19-Dashboard

Anfrage an: Robert Koch-Institut

welche Kosten (Entwicklung, Betrieb, Consulting) sind für das RKI COVID-19-Dashboard seit seiner Einrichtung an die Firma Esri Deutschland GmbH gezahlt worden (bitte ggfs. Aufschlüsselung nach Monaten).

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. August 2022
  • Frist
    27. September 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: welche Kosten (En…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten für RKI COVID-19-Dashboard [#257776]
Datum
25. August 2022 12:20
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
welche Kosten (Entwicklung, Betrieb, Consulting) sind für das RKI COVID-19-Dashboard seit seiner Einrichtung an die Firma Esri Deutschland GmbH gezahlt worden (bitte ggfs. Aufschlüsselung nach Monaten).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257776 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257776/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 25.08.2022 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 25.08.2022
Datum
29. August 2022 12:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0245. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 25.08.2022 [Az.2.13.04/0004#0245] [#257776] Sehr << An…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 25.08.2022 [Az.2.13.04/0004#0245] [#257776]
Datum
15. September 2022 15:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihren auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag vom 25.08.2022 und bitten Sie gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG zunächst um Begründung Ihres Antrages. Dies ist erforderlich, da die Anfrage Daten Dritter im Sinne von § 6 IFG betrifft, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 6 Satz 2 IFG. Nach Eingang der Begründung wird im nächsten Schritt ein förmliches Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG durchgeführt werden, da der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 6 Satz 2 IFG nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Ferner weisen wir darauf hin, dass im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens die Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Drittbeteiligte als behördenexterne Dritte, welcher Sie in Ihrer Anfrage ausdrücklich widersprechen, notwendig sein kann. In diesem Zusammenhang weisen wir außerdem darauf hin, dass für die Gewährung von Informationszugang nach § 10 Absatz 1 IFG – die Erteilung einfacher Auskünfte ausgenommen –Gebühren anfallen. Diese bestimmen sich nach § 10 Absatz 3 IFG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, ist nach Teil A Nr. 1.3 der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV eine Gebühr zwischen EUR 60,- und 500,- zu erheben. Da die konkrete Gebührenhöhe vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand abhängt, ist eine genaue Bezifferung vorab leider nicht möglich. Wir bitten Sie - neben der erbetenen Begründung - daher auch um Mitteilung, ob Sie vor dem Hintergrund der dargestellten Kostenfolge und der ggf. notwendigen Datenweitergabe an Drittbeteiligte an Ihrem Antrag festhalten möchten bzw. in die Weitergabe Ihrer Daten zum Zwecke des Drittbeteiligungsverfahrens Ihre Einwilligung erklären. Ferner bitten wir um Mitteilung eine zustellungsfähigen Anschrift. Rückfragen und Antworten in dieser Sache senden Sie bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens 2.13.04/0004#0245. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 25.08.2022 [Az.2.13.04/0004#0245] [#257776] Sehr geehrte…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 25.08.2022 [Az.2.13.04/0004#0245] [#257776]
Datum
16. September 2022 12:05
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, zur Begründung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG teilen wir Ihnen mit, dass wir Anhaltspunkte für eine Verletzung der Wirtschaftlichkeits- und Transparenzanforderungen sehen, welche die Herausgabe der Daten erforderlich machen (u.a. flankiert durch ein ähnlich gelagertes Prüfungsverfahren des Bundesrechnungshofes in Sachen Corona-Warnapp gegenüber ihrem Haus). Ein schutzwürdiges Interesse Dritter am Ausschluss des Informationszugangs ist nicht zu erkennen, da es sich um die Verwendung öffentlicher Gelder handelt. Wir gehen weiterhin davon aus, dass die Vergabe via einer europaweiten öffentlichen Ausschreibung erfolgte und der Vorgang daher grundsätzlich öffentlich ist. Da die angefragten Zahlen Bestandteil einer ordentlichen Haushaltsführung sind, müssen diese bereits in Ihrem Hause vorliegen. Es handelt sich also zweifelsfrei um eine einfache Auskunft nach IFG, bei der keine Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen. Wir gehen entsprechend davon aus, dass Sie die Anfrage umgehend weiter bearbeiten - schon allein um den Verdacht von gewollter Intransparenz zu vermeiden - und das Ergebnis in digitaler Form zustellen, sowie dass Sie dafür keine Aufwände in Rechnung stellen möchten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257776 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257776/