Kosten für Bürgerbeteiligung / Bürgerhaushalt

Eine Aufstellung der Kosten für Bürgerbeteiligung 2014 und 2015, insbesondere die Kosten für den Online Bürgerhaushalt.

Vielen Dank im voraus!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Februar 2015
  • Frist
    31. März 2015
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Oliver Brzoska
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Bezirksamt Lichtenberg Details
Von
Oliver Brzoska
Betreff
Kosten für Bürgerbeteiligung / Bürgerhaushalt [#8750]
Datum
25. Februar 2015 17:56
An
Bezirksamt Lichtenberg
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufstellung der Kosten für Bürgerbeteiligung 2014 und 2015, insbesondere die Kosten für den Online Bürgerhaushalt. Vielen Dank im voraus!
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich bitte darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt eine Frist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Oliver Brzoska <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Oliver Brzoska << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Oliver Brzoska

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Bezirksamt Lichtenberg
Sehr geehrter Herr Brzoska, zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Ausgaben für den Bürgerhaushalt im Ja…
Von
Bezirksamt Lichtenberg
Betreff
AW: Kosten für Bürgerbeteiligung / Bürgerhaushalt [#8750]
Datum
5. März 2015 12:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Brzoska, zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Ausgaben für den Bürgerhaushalt im Jahr 2014: Wofür sind Ausgaben angefallen Betrag in Euro Jahr Geschäftsbedarf 125,74 2014 Netzwerktreffen zum Thema Bürgerhaushalt 342,00 2014 Öffentlichkeitsarbeit 723,83 2014 Erstellung eines Abstimmungsmodules (Online-Auftritt) 27.512,80 2014 Technische Betreuung des Online-Auftrittes 13.110,13 2014 Summe: 41.814,50 2014 Ausgaben für den Bürgerhaushalt im Jahr 2015 (bisher; Stand: 04.02.2015): Wofür sind Ausgaben angefallen Betrag in Euro Jahr Technische Betreuung des Online-Auftrittes 5.400,02 2015 Zu den Kosten, nach denen Sie fragten, teile ich Ihnen vorab mit: die Kosten bestimmen sich nach der beantragten Amtshandlung -Aktenauskunft, Akteneinsicht, Kopien- und dem für die Behörde damit verbundenen Verwaltungsaufwand. Ihr Antrag bestimmt sich nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz -IFG, die anderen von Ihnen genannte Vorschriften haben einen ganz anderen Anwendungsbereich und sind hier nicht anwendbar. Rechtsgrundlage für die Kosten ist § 16 IFG. Danach sind Akteneinsicht oder Aktenauskunft gebührenpflichtig. Die auf der Grundlage des Gesetzes über Gebühren und Beiträge erlassene Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) vom 24. 11.2009 für die Berliner Verwaltung bestimmt in § 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis -dort Tarifstelle 1004- die einzelnen gebührenpflichtigen Tatbestände. Es handelt sich um Rahmengebühren( von ... bis....), die sich nach dem zu Grund liegenden Verwaltungsaufwand richten. Dieser ist u. a. abhängig vom Umfang der Anfrage des Antragstellers und kann deshalb nicht pauschal vorab bestimmt werden. Die beigefügte Übersicht übersenden wir Ihnen kostenlos. Mit freundlichen Grüßen