Kosten für den Instagram Account der Bundeskanzlerin im Jahr 2019

Die im Jahr 2019 entstandenen Kosten für den Betrieb des Instagram Accounts der Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, Frau Dr. Angela Dorothea Merkel.

Gemeint ist folgender Instagram Account: https://www.instagram.com/bundeskanzlerin/?hl=de

Eine ähnliche Anfrage wurde bereits an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gestellt und erfolgreich beantwortet:

https://fragdenstaat.de/anfrage/kosten-fur-social-media-accounts/544502/anhang/IFG-Antwort-2197672NAMENAME_geschwaerzt.pdf

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Dezember 2020
  • Frist
    16. Januar 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die im Jahr 2019 en…
An Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten für den Instagram Account der Bundeskanzlerin im Jahr 2019 [#205654]
Datum
13. Dezember 2020 18:35
An
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die im Jahr 2019 entstandenen Kosten für den Betrieb des Instagram Accounts der Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, Frau Dr. Angela Dorothea Merkel. Gemeint ist folgender Instagram Account: https://www.instagram.com/bundeskanzlerin/?hl=de Eine ähnliche Anfrage wurde bereits an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gestellt und erfolgreich beantwortet: https://fragdenstaat.de/anfrage/kosten-fur-social-media-accounts/544502/anhang/IFG-Antwort-2197672NAMENAME_geschwaerzt.pdf
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205654 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205654/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren IFG-Antrag. Für den Betrieb des Instagramkanals der Bundeskan…
Von
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Betreff
AW: Kosten für den Instagram Account der Bundeskanzlerin im Jahr 2019 [#205654]
Datum
6. Januar 2021 10:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren IFG-Antrag. Für den Betrieb des Instagramkanals der Bundeskanzlerin im Jahre 2019 fielen keine externen Kosten an. Ebenso wie für Privatpersonen und Unternehmen ist die Nutzung von Instagram auch für Behörden und Institutionen kostenfrei. Die auf dem Kanal veröffentlichten Fotos und Videos wurden von den im Bundespresseamt angestellten offiziellen Fotografen und Videoredakteuren/Videoredakteurinnen angefertigt. Sie stellen nur einen kleinen Ausschnitt der Arbeiten unserer Fotografen und Videoredakteure/Videoredakteurinnen dar. Die Posts erfolgen durch Social-Media-Redakteure/Redakteurinnen des Bundespresseamtes. Der redaktionelle Aufwand kann nicht eindeutig von anderen Social-Media-Aktivitäten des Bundespresseamtes getrennt werden. Daher ist eine valide Nennung der Personalkosten nicht möglich. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG ergeht diese Auskunft gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen