Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wieviel Geld hat der Bundesrepublik Deutschland der Radweg zwischen Schmidgaden und Trisching gekostet? Die Kosten sind aufzuschlüsseln in
Kosten für die Gemeinde Schmidgaden, für den Landkreis Schwandorf, für den Regierungsbezirk Oberpfalz, für den Freistaat Bayern und die Bundesrepublik Deutschland.
Wieviel Kosten, wieviele Ausgaben und welche Auszahlungen fanden statt?
Außerdem ist die Frage, ob der Radweg nur in Richtung Schmidgaden genutzt werden muss, oder warum die Pflicht zur Nutzung nicht in Richtung Trisching besteht, da die Schilder (StVO-Zeichen) 237, 240 bzw. 241 nur in Richtung Schmidgaden stehen. Welchen Nutzen hat also ein Radweg (Radverkehrsanlage) der wahrscheinlich nur in eine Richtung besteht? Welche Folgekosten sind abzusehen (Streupflicht, Bauunterhalt...)? Welche Kosten entstehen bei einem Ausbau in Richtung Trisching?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter
FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Joachim Ries
<<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Joachim Ries
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>