Kosten für die Bewachung von ausländischen militärischen Einrichtungen

A) Wie hoch sind die ungefähren jährlichen Kosten für die Bewachung von ausländischen militärischen Einrichtungen/Standorte/Liegenschaften durch die deutsche Bundeswehr?

B) Werden die Kosten für die Bewachung den anderen Staaten in Rechnung gestellt und bezahlt oder erfolgt dieses in Rahmen der "Amtshilfe"?

C) Falls aktuell keine Bewachung durch die Bundeswehr stattfindet, gab es diese jemals und können ungefähr die Kosten beziffert werden?

Ich verweise auf eine Anfrage auf FragDenStaat.de, der Sie Zugang zu den angefragten Dokumenten gewährt haben: https://fragdenstaat.de/a/2449

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. Februar 2016
  • Frist
    11. März 2016
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: A) Wie hoch sind…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Kosten für die Bewachung von ausländischen militärischen Einrichtungen [#15182]
Datum
7. Februar 2016 18:00
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
A) Wie hoch sind die ungefähren jährlichen Kosten für die Bewachung von ausländischen militärischen Einrichtungen/Standorte/Liegenschaften durch die deutsche Bundeswehr? B) Werden die Kosten für die Bewachung den anderen Staaten in Rechnung gestellt und bezahlt oder erfolgt dieses in Rahmen der "Amtshilfe"? C) Falls aktuell keine Bewachung durch die Bundeswehr stattfindet, gab es diese jemals und können ungefähr die Kosten beziffert werden? Ich verweise auf eine Anfrage auf FragDenStaat.de, der Sie Zugang zu den angefragten Dokumenten gewährt haben: https://fragdenstaat.de/a/2449
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Bundesministerium der Verteidigung
[nach OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage an das Bundesministerium der Verteidigung über die lnternet…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Kosten für die Bewachung von ausländischen militärischen Einrichtungen durch die Bundeswehr
Datum
4. März 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
bmv-einrichtungen.pdf
941,5 KB
[nach OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage an das Bundesministerium der Verteidigung über die lnternet-Website "fragdenstaat.de" beantworte ich wie folgt: A) Wie hoch sind die ungefähren jährlichen Kosten für die Bewachung von ausländischen militärischen Einrichtungen/Standorten/Liegenschaften durch die deutsche Bundeswehr? Eine Bewachung von ausländischen militärischen Einrichtungen/Standorten/Liegenschaften durch die Bundeswehr ist im Sinne der Liegenschaftsbewirtschaftung (Facllity Management) nicht vorgesehen. Gleichwohl können auf der Grundlage des NATO-Truppenstatuts für verbündete Streitkräfte in Deutschland militärische Unterstützungsleistungen durch die Bundeswehr erbracht werden. Diese können auch das zeitlich begrenzte Wahrnehmen von Wachaufgaben umfassen. Kosten dafür werden projekt- oder nationenbezogen abgerechnet. Eine Abrechnung nach Zeitintervallen, z. B. jährlich, erfolgt nicht. B) Werden die Kosten für die Bewachung den anderen Staaten in Rechnung gestellt und bezahlt oder erfolgt dieses in Rahmen der "Amtshilfe"? Grundsätzlich ist in allen Fällen der Abrechnung von Leistungen, die die Bundeswehr gegenüber Dritten erbringt, nach der Bundeshaushaltsordnung zu verfahren. Diese bestimmt, dass Leistungen gegen vollen Wertausgleich zur Verfügung gestellt und auf dieser Basis abgerechnet werden. Amtshilfe findet gemäß Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes nur zwischen Behörden des Bundes und der Länder statt. C) Falls aktuell keine Bewachung durch die Bundeswehr stattfindet, gab es diese jemals und können ungefähr die Kosten beziffert werden? Fallweise wurden Wachaufgaben als militärische Unterstützungsleistungen der Bundeswehr für verbündete Streitkräfte erbracht. Die Kosten dieser Unterstützungsleistungen wurden projekt- oder nationenbezogen abgerechnet. Eine dezidierte Kostenermittlung ginge über die von Ihnen erbetene einfache Auskunft hinaus. Ihr Wunsch, die Entscheidung über Ihren Antrag in elektronischer Form über die Internet-Website "fragdenstaat.de" an die von Ihnen genannte E-Mail-Adresse zu übermitteln, kann nicht erfüllt werden, da mir gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Bekanntgabe meiner Entscheidung an Sie vorgeschrieben ist, und ich sie an Stelle dessen nach § 41 Absatz 3 Satz 1 VwVfG nur dann öffentlich bekannt machen dürfte, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift zugelassen wäre; dies ist beim IFG nicht der Fall. Aufgrund der von Ihnen angegebenen Adresse weise ich Sie besonders darauf hin, dass ich mit der Veröffentlichung meiner Antwort an Sie im Internet nicht einverstanden bin. Mit freundlichen Grüßen