Kosten für die Nutzung des CDN-Dienstleisters Akamai

die monatlichen und jährlichen Kosten für die Nutzung des CDN-Dienstleisters Akamai für Online-Videos (Video on Demand) und Streaming

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. März 2021
  • Frist
    7. April 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes …
An Rundfunk Berlin-Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten für die Nutzung des CDN-Dienstleisters Akamai [#214364]
Datum
5. März 2021 12:32
An
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die monatlichen und jährlichen Kosten für die Nutzung des CDN-Dienstleisters Akamai für Online-Videos (Video on Demand) und Streaming
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214364 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214364/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben vom 5. März 2021 und Ihr Interesse am rbb. Sie bitten um die…
Von
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Betreff
AW: Kosten für die Nutzung des CDN-Dienstleisters Akamai [#214364]
Datum
9. März 2021 14:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben vom 5. März 2021 und Ihr Interesse am rbb. Sie bitten um die Zusendung von Informationen der monatlichen und jährlichen Kosten für die Nutzung des CDN-Dienstleisters Akamai für Online-Videos (Video on Demand) und Streaming. Ihr Anliegen stützen Sie dabei auf einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 IFG Bln und § 2 Abs. 1 VIG. Leider muss ich Ihren Antrag auf Auskunft bzw. Akteneinsicht ablehnen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich weder aus § 3 Abs. 1 IFG Bln noch aus § 2 Abs. 1 VIG. Grundsätzlich begründet das IFG Bln zwar einen Rechtsanspruch auf Auskunft und Akteneinsicht. Auf den rbb findet dieser Anspruch jedoch nur eingeschränkt Anwendung. Der rbb unterscheidet sich als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wesentlich von den "öffentlichen Stellen" im Sinne des § 2 IFG Bln hinsichtlich seines Tätigkeitsschwerpunktes, seiner Funktion und seiner Struktur. So stehen beim rbb nicht Verwaltungsaufgaben, sondern die Gestaltung eines breitgefächerten Rundfunk- und Fernsehprogramms, sowie eines Onlineauftritts mit den Schwerpunkten Information, Kultur, Bildung, Unterhaltung und Regionalität im Zentrum des staatsvertraglich festgeschriebenen Rundfunkauftrags. Bei der Frage der Anwendbarkeit des IFG Bln ist daher eine verfassungskonforme Auslegung geboten, denn der rbb als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt betätigt sich auch in einem Bereich, der dem Schutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 I GG unterfällt. Zudem kennt das IFG Bln in § 6 und § 7 Ausnahmevorschriften, die eine grundsätzliche Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorsieht. Beim Betrieb einer Rundfunkanstalt kommen diesen Ausnahmevorschriften gesteigerte Bedeutung zu, da die personellen und organisatorischen Strukturen im journalistischen Betrieb in der Regel einem erhöhten Vertraulichkeitsbedürfnis unterliegen. Lediglich in Bereichen, in denen der rbb im engeren Sinne hoheitlich tätig wird, z.B. im Rahmen des Einzugs von Rundfunkbeiträgen oder bei der Vergabe von Sendezeiten an Parteien, kommt ein Auskunftsanspruch nach dem IFG Bln in Betracht. Das Verbraucherinformationsgesetz ist auf den rbb schon nicht anwendbar. Der rbb ist keine zuständige Stelle im Sinne der § 4 Abs. 2, Abs. 1 S. 4, § 2 Abs. 2 VIG und eine Auskunftspflicht besteht daher für den rbb nach diesem grundsätzlich nicht. Ich bitte aus diesem Grunde um Verständnis, dass der rbb zu Ihrer Anfrage keine Auskunft erteilen wird. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Be…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kosten für die Nutzung des CDN-Dienstleisters Akamai“ [#214364]
Datum
22. Mai 2021 17:15
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/214364/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) als Anstalt des Öffentlichen Rechts nach dem Informationsfreiheitsgesetz auskunftspflichtig ist. Es handelt sich nicht um eine Anfrage, die den Schutzbereich der journalistischen bzw. der Pressefreiheit eröffnet. Die Kosten für die Rundfunkinfrastruktur und insbesondere für das Bereitstellen von CDN-Dienstleistungen für Online-Videos & Streams sind im Geschäftsbericht transparent zu veröffentlichen. Dies ist bisher nicht der Fall und darauf stützt sich mein Auskunftsersuchen. Meiner Recherche nach gibt es nur einen CDN-Dienstleister für den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) für Videos und Videostreams: Akamai. Insofern ist unerheblich, ob die Gesamtkosten für CDN-Dienstleistungen Videos und Videostreams veröffentlicht werden oder ob explizit die Kosten für den Dienstleister Akamai veröffentlicht werden. Akamai hat beim Anliefern der Videoinhalte für die bundesdeutschen Rundfunkanstalten ein Monopol. Ziel dieser Anfrage, die in gleicher Form an alle Landesrundfunkanstalten gestellt wurde, ist das Monopol von Akamai sichtbar zu machen. Ein Monopol für alle Bewegtbildinhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet die Infrastruktur, die Pressefreiheit und die Ausfallsicherheit der Informationsinfrastruktur. Eine Diversifizierung der CDN-Dienstleister sowie die Nutzung eigener Infrastruktur / verschiedene im Wirkungsbereich der Europäischen DSGVO ansässige Infrastrukturbetreiber sind stattdessen anzustreben. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 214364.pdf Anfragenr: 214364 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214364/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
27. Mai 2021 12:17
Status
Anfrage abgeschlossen

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Rundfunk Berlin-Brandenburg
Antrag auf Auskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr Antragsteller/in bezugnehmen …
Von
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Betreff
Antrag auf Auskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
24. Juni 2021 13:10
Status
geschwärzt
1,6 MB
image001.png
1,8 KB


Sehr Antragsteller/in bezugnehmen auf ihre Anfrage vom 5. März 2021 und die E-Mail der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in ihrer Funktion als Schiedsstelle nach § 18 IFG Bln vom 15. Juni 2021 übersende ich Ihnen anbei den Bescheid über Ihre Anfrage. Mit freundlichen Grüßen