Sehr Antragsteller/in
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 5. März 2021 und Ihr Interesse am rbb.
Sie bitten um die Zusendung von Informationen der monatlichen und jährlichen Kosten für die Nutzung des CDN-Dienstleisters Akamai für Online-Videos (Video on Demand) und Streaming. Ihr Anliegen stützen Sie dabei auf einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 IFG Bln und § 2 Abs. 1 VIG.
Leider muss ich Ihren Antrag auf Auskunft bzw. Akteneinsicht ablehnen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich weder aus § 3 Abs. 1 IFG Bln noch aus § 2 Abs. 1 VIG.
Grundsätzlich begründet das IFG Bln zwar einen Rechtsanspruch auf Auskunft und Akteneinsicht. Auf den rbb findet dieser Anspruch jedoch nur eingeschränkt Anwendung.
Der rbb unterscheidet sich als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wesentlich von den "öffentlichen Stellen" im Sinne des § 2 IFG Bln hinsichtlich seines Tätigkeitsschwerpunktes, seiner Funktion und seiner Struktur. So stehen beim rbb nicht Verwaltungsaufgaben, sondern die Gestaltung eines breitgefächerten Rundfunk- und Fernsehprogramms, sowie eines Onlineauftritts mit den Schwerpunkten Information, Kultur, Bildung, Unterhaltung und Regionalität im Zentrum des staatsvertraglich festgeschriebenen Rundfunkauftrags.
Bei der Frage der Anwendbarkeit des IFG Bln ist daher eine verfassungskonforme Auslegung geboten, denn der rbb als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt betätigt sich auch in einem Bereich, der dem Schutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 I GG unterfällt. Zudem kennt das IFG Bln in § 6 und § 7 Ausnahmevorschriften, die eine grundsätzliche Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorsieht. Beim Betrieb einer Rundfunkanstalt kommen diesen Ausnahmevorschriften gesteigerte Bedeutung zu, da die personellen und organisatorischen Strukturen im journalistischen Betrieb in der Regel einem erhöhten Vertraulichkeitsbedürfnis unterliegen. Lediglich in Bereichen, in denen der rbb im engeren Sinne hoheitlich tätig wird, z.B. im Rahmen des Einzugs von Rundfunkbeiträgen oder bei der Vergabe von Sendezeiten an Parteien, kommt ein Auskunftsanspruch nach dem IFG Bln in Betracht.
Das Verbraucherinformationsgesetz ist auf den rbb schon nicht anwendbar. Der rbb ist keine zuständige Stelle im Sinne der § 4 Abs. 2, Abs. 1 S. 4, § 2 Abs. 2 VIG und eine Auskunftspflicht besteht daher für den rbb nach diesem grundsätzlich nicht.
Ich bitte aus diesem Grunde um Verständnis, dass der rbb zu Ihrer Anfrage keine Auskunft erteilen wird.
Mit freundlichen Grüßen