Kosten für die Planungsvorschläge für den fahrradfreundlichen Umbau des Quellenweges

Auf der Seite www.gemeinsam.oldenburg.de/radliebe werden 2 Planungsvarianten für den fahrradfreundlichen Umbau des Quellenweges vorgestellt. Diese wurden von dem niederländischen Planungsbüro Roelofs (https://www.roelofsgroep.nl) erstellt.

Wie teuer war die komplette Erstellung dieser Planungsvarianten?

Ergebnis der Anfrage

Die Frage nach den Kosten für den fahrradfreundlichen Umbau des Quellenweges wurde von der Stadt Oldenburg nicht beantwortet, da dafür angeblich die gesetzlichen Grundlagen fehlten.
Die Antwort auf meine Frage habe ich aber öffentlich zugänglich im Internet gefunden.

In der Vorlage für die Sitzung des Verkehrsausschusses vom 20.9.2021, nachzulesen im Ratsinformationssystem der Stadt Oldenburg, steht:

"Für die Planungen waren 25.000 € in den Haushalt 2020 eingestellt worden. Mit den zur Verfügung gestellten Mitten konnte sowohl das niederländische Planungsbüro roelofs beauftragt werden als auch das informelle Beteiligungsverfahren erfolgen."

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. November 2021
  • Frist
    14. Dezember 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf der Seite www.g…
An Oldenburg, kreisfreie Stadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten für die Planungsvorschläge für den fahrradfreundlichen Umbau des Quellenweges [#232746]
Datum
11. November 2021 05:21
An
Oldenburg, kreisfreie Stadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf der Seite www.gemeinsam.oldenburg.de/radliebe werden 2 Planungsvarianten für den fahrradfreundlichen Umbau des Quellenweges vorgestellt. Diese wurden von dem niederländischen Planungsbüro Roelofs (https://www.roelofsgroep.nl) erstellt. Wie teuer war die komplette Erstellung dieser Planungsvarianten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232746 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232746/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Oldenburg, kreisfreie Stadt
Abgabe Ihrer Anfrage an den zuständigen Bereich [Vorgang: 4840027] Sehr Antragsteller/in vielen Dank, dass Sie un…
Von
Oldenburg, kreisfreie Stadt
Betreff
Abgabe Ihrer Anfrage an den zuständigen Bereich [Vorgang: 4840027]
Datum
11. November 2021 07:11
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
Kosten_fr_die_Planungsvorschlge_fr_den_fahrradfreundlichen_Umbau_des_Quellenweges_232746.eml
7,3 KB
Sehr Antragsteller/in vielen Dank, dass Sie unser Serviceangebot genutzt haben. Ihre Anfrage haben wir zur weiteren Bearbeitung an den zuständigen Bereich übersandt. Haben Sie noch Fragen? Dann schicken Sie uns gerne wieder eine E-Mail oder rufen uns unter 0441/235-4444 an. Mit freundlichem Gruß
Oldenburg, kreisfreie Stadt
Ihr Antrag auf Auskunft vom 11.11.2021, Hier: Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Stadt Oldenbu…
Von
Oldenburg, kreisfreie Stadt
Betreff
Ihr Antrag auf Auskunft vom 11.11.2021, Hier: Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Datum
13. Dezember 2021 12:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Stadt Oldenburg (Oldb.) 26105 Oldenburg Ausschließlich per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in (keine Anschrift bekannt) Ihr Antrag auf Auskunft vom 11.11.2021 Hier: Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Sehr Antragsteller/in in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihren o.g. Antrag, höre Sie hiermit an und teile Ihnen mit, dass ich beabsichtige, Ihren Antrag abzulehnen. Begründung: Mit E-Mail vom 11.11.2021, eingegangen bei der Stadt Oldenburg (Oldb.) am 11.11.2021, stellten Sie eine Anfrage, mit der Sie beantragten, die Kosten für die Erstellung der genannten Planungsvarianten für den fahrradfreundlichen Umbau des Quellenweges benannt zu bekommen. In Ihrer Anfrage beriefen Sie sich auf § 3 Abs. 1 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG sowie § 2 Abs. 1 VIG. Hilfsweise solle Ihre Anfrage als Bürgeranfrage behandelt werden. Ihr Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Beide ausdrücklich benannten Rechtsgrundlagen sind für den von Ihnen geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht anwendbar, so dass diese keine Rechtsgrundlage für dieses Auskunftsbegehren darstellen, welche die Stadt Oldenburg (Oldenburg) berechtigen bzw. verpflichten würde, die von Ihnen gewünschten Informationen zu erteilen. Dies ergibt sich wie folgt: 1. § 2 Abs. 1 VIG Ein Auskunftsanspruch nach dem VIG (§ 2 Abs. 1 VIG), auf das Sie sich ausdrücklich berufen, ist nicht gegeben, da es sich nicht um eine Verbraucherinformation i.S.v. § 1 VIG handelt, da weder Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) noch Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), betroffen sind. 2. § 3 S. 1 NUIG i.V.m. § 2 UIG Sie berufen sich in Ihrer Anfrage ferner ausdrücklich auf § 3 Abs. 1 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG. § 3 S. 1 NUIG sichert jeder Person, ohne ein Interesse nachweisen zu müssen, einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen zu, über die die informationspflichtige Stelle verfügt. a) Da der Anspruch keine Einschränkung hinsichtlich des Personenkreises der Antragsteller vorsieht, sind Sie in personeller Hinsicht antragsberechtigt. b) Keine Umweltinformationen i.S.d. NUIG i.V.m. UIG Der Auskunftsanspruch gemäß § 3 S. 1 NUIG scheitert jedoch daran, dass die angeforderten Informationen keine Umweltinformationen i.S.v. § 2 Abs. 5 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG darstellen und keinen Umweltbezug aufweisen. Dies ergibt sich wie folgt: Der Begriff § 2 Abs. 3 UIG zu entnehmen, da der niedersächsische Gesetzgeber keine landesrechtliche Bestimmung des Begriffs in § 2 NUIG vornimmt. aa) § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG sind Umweltinformationen "Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen." Es handelt sich also um Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen und vor allem in Bezug auf den Boden (vgl. Troidl, Akteneinsicht im Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2020, Rn. 353). Die von Ihnen als Antragsteller begehrten Informationen müssten sich somit auf die Umwelteinwirkung des geplanten Projekts beziehen. Dies tun sie jedoch gerade nicht. Sie begehren Informationen über die Kosten der Planaufstellung. Darin liegt kein Bezug zu eventuellen Umwelteinflüssen des etwaig zukünftig zu verwirklichenden Projekts. bb) § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG Es handelt sich auch nicht um Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Nach dieser Vorschrift sind Umweltinformationen Daten über "Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken". Nach dieser Vorschrift sind Umweltinformationen alle Daten unter anderem über Emissionen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile i.S.d § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.7.2020 - 2 ME 246/20, NVwZ 2020, 1606 Rn. 20). Die Planungserstellung wirkt sich nicht auf Umweltbestandteile i.S.d. Nr. 1 aus, so dass Sie Ihren Anspruch nicht darauf stützen können. cc) § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, der eine dort näher bezeichnete Bandbreite von Maßnahmen und Tätigkeiten umfasst, ist ebenfalls nicht einschlägig. Nr. 3 a UIG erfordert einen potentiellen Wirkungszusammenhang zwischen der Maßnahme und der Auswirkung auf Umweltbestandteile und Faktoren. Nr. 3 b UIG erfordert, dass ein Zweck der Maßnahme der Schutz von Umweltmedien sein muss (vgl. Troidl, Akteneinsicht im Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2020, Rn. 358). Die antragsgegenständliche Maßnahme ist die Beauftragung eines Planungsbüros und die aus der Beauftragung folgende Erstellung zweier Planungsvarianten. Auch hier kann kein Umweltbezug im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 gesehen werden, da sich die Beauftragung weder auf Umweltbestandteile auswirkt, noch dem Schutz von Umweltmedien dient. dd) § 2 Abs. 3 Nr. 4 UIG Die von Ihnen begehrten Daten stellen auch keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 4 UIG dar, da sie keine Berichte über die Umsetzung von Umweltrecht sind. ee) § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG umfasst Umweltinformationen in Form von Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstigen wirtschaftlichen Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG dienen. Maßnahmen oder Tätigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG sind solche, die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Die von Ihnen begehrten Informationen stehen jedoch nur indirekt in Verbindung mit dem etwaigen zukünftigen Umbau des Quellenwegs, da sie die Kosten der Beauftragung eines Planungsbüros und die aus der Beauftragung folgende Erstellung zweier Planungsvarianten betreffen. Es handelt sich lediglich um eine Vorstufe zu einer etwaig geplanten Maßnahme, bei der Planvarianten vorgestellt wurden. Insofern betreffen die begehrten Daten keine umweltrelevante Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG. Ob es sich bei dem fahrradfreundlichen Umbau des Quellenweges an sich um eine umweltrelevante Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG handeln könnte, kann daher dahinstehen. ff) § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG Darüber hinaus liegt auch keine Umweltinformation nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG vor. Die darin aufgelisteten Maßnahmen entsprechen offensichtlich nicht den von Ihnen begehrten Daten. gg) Zwischenfazit Es besteht folglich kein Anspruch aus § 3 S. 1 NUIG i.V.m. UIG, da die begehrten Daten insbesondere keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 UIG darstellen. 3. Zwischenfazit: Die von Ihnen begehrten Informationen stellen weder Umweltinformationen i.S.d. NUIG i.V.m. dem UIG dar, noch handelt es sich um gesundheitsbezogene Verbraucherinformationen i.S.d. VIG. Ihre Anfrage wird kulanterweise direkt als Bürgeranfrage behandelt: 4. Auch aus § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, nachfolgend kurz "IFG") lässt sich kein Auskunftsanspruch herleiten, da das IFG des Bundes nur Bundesbehörden, aber keine kommunalen Behörden erfasst. Die Stadt Oldenburg ist demnach keine Informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG. 5. Anders als in mehreren anderen Bundesländern gibt es auf Ebene des Landes Niedersachsen kein Informationsfreiheitsgesetz (IFG), so dass ein solches als Anspruchsgrundlage ausscheidet. 6. Auch gemäß § 29 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG ist kein Auskunftsanspruch gegeben. Voraussetzung für diesen Anspruch wäre, dass er von einem Beteiligten des jeweiligen Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wird und der Beteiligte ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht hat. Der Begriff der Beteiligten ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwVfG und umfasst insbesondere zum Beispiel Antragsteller und -gegner, den Adressaten eines Verwaltungsaktes, etc. Vorliegend sind Sie nicht Beteiligter an dem Verwaltungsverfahren bezüglich der Planung des fahrradfreundlichen Umbaus des Quellenweges. Sie können als nicht unmittelbar Beteiligter auch nicht gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG an dem Verwaltungsverfahren beteiligt werden und hieraus einen etwaigen Anspruch aus § 29 VwVfG analog herleiten (vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, 19. Auflage, München 2018, § 29 Rn. 21), weil Ihre rechtlichen Interessen nicht i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 VwVfG durch den Ausgang des Verwaltungsverfahrens berührt werden. Nach § 13 Abs. 2 S. 1 VwVfG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Abs. 2 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Behörde gem. Abs. 1 Nr. 4 Dritte, deren Rechte oder rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, zu dem Verwaltungsverfahren hinzuziehen und damit beteiligen kann bzw. muss (Kopp/Schenke, VwVfG, a.a.O., § 13 Rn. 26). Es ist aus Ihrer Anfrage nicht erkennbar, dass Ihr Rechtskreis durch das Verwaltungsverfahren bezüglich der Planung bzgl. des Quellenweges berührt werden könnte. Ein Anspruch nach § 29 VwVfG ist mithin nicht gegeben. 7. Die kommunale Informationsfreiheitssatzung der Stadt Oldenburg vom 25.03.2019 (genauer § 3 Abs. 1 IFS) gewährt ebenfalls keinen Anspruch. Gemäß §§ 1 S. 2 i.V.m. 2 Abs. 1 IFS sind nur solche Informationen von der Satzung umfasst, die dem eigenen Wirkungskreis der Stadt Oldenburg (Oldb.) zuzurechnen sind. Die hier betroffenen Maßnahmen bzw. Planungen sind dem Bereich der Straßenplanung/Straßenumgestaltung/Straßenausbau zuzuordnen und daher eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis, an dem auch die untere Straßenverkehrsbehörde beteiligt ist. Somit findet die IFS schon aus diesem Grunde keine Anwendung auf den vorliegenden Fall. Ob Sie als Antragsteller, dessen Wohnort nicht bekannt ist, überhaupt anspruchsberechtigt i.S.v. § 3 IFS sein könnten oder die dafür erforderliche besondere faktische Beziehung zur Stadt Oldenburg haben könnten, so dass Sie von deren Belangen betroffen sein könnten, kann folglich dahinstehen. Selbst wenn Sie im weiteren Verfahren einen Bezug zur Stadt Oldenburg (Oldenburg) nach § 3 der Satzung nachweisen würden, würde der Anspruch dennoch an § 1 der Satzung scheitern, da die begehrte Information, wie bereits ausgeführt, im Bereich des übertragenen Wirkungskreises liegt. 8. Andere in Betracht kommende Rechtsgrundlagen sind aus hiesiger Sicht nicht ersichtlich. III. Fazit Es bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass aus hiesiger Sicht keine Rechtsgrundlage für Ihr Auskunftsbegehren ersichtlich ist, welche die Behörde berechtigen bzw. verpflichten würde, die gewünschten Informationen zu erteilen. a) Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit, bis zum 03.01.2022 eine Stellungnahme zu der Anhörung abzugeben und zwar an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten wollen oder diesen zurücknehmen möchten. b) Ich nehme Bezug auf Ihre Bitte bzw. die Formulierung Ihres Antrages, dass "Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an." Sollte eine schriftliche Entscheidung (Ablehnung) über Ihren Antrag gewünscht sein, muss ich Ihnen mitteilen, dass nach § 14 der IFS der Stadt OIdenburg für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung Kosten (Gebühren und Auslagen entsprechend der Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (nachfolgend kurz: Verwaltungskostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden. Für die "Schriftliche Entscheidung zum Auskunftsersuchen (Zusage oder Ablehnung)", hier wäre es eine Ablehnung, würden Kosten entstehen, welche auf Grundlage der v.g. Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) https://www.oldenburg.de/fileadmin/ol... erhoben würden. Entgegen Ihrer Annahme fallen hierfür Kosten und zwar nach den beiden v.g. Satzungen der Stadt Oldenburg an. Die Rahmengebühr beträgt gem. Ziffer 30.1 der Verwaltungskostensatzung grundsätzlich voraussichtlich zwischen 30,00 - 250,00 EUR. Gem. § 9 Abs. 2 der Verwaltungskostensatzung kann ich diese Kosten vor Beginn der Amtshandlung erheben (Kostenvorschuss). In Bezug auf Ihre Anfrage würde ich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen. Ich bitte Sie, mir Ihre vollständige Postanschrift zu übermitteln, damit ich den entsprechenden Kostenbescheid an Sie übersenden kann. Mit freundlichem Gruß

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AW: Ihr Antrag auf Auskunft vom 11.11.2021, Hier: Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) [#232746]…
An Oldenburg, kreisfreie Stadt Details
Von
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Betreff
AW: Ihr Antrag auf Auskunft vom 11.11.2021, Hier: Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) [#232746]
Datum
13. Dezember 2021 19:41
An
Oldenburg, kreisfreie Stadt
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren vom Fachdienst Mobilität, Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort auf meinen Antrag, die leider aber nicht die Information enthielt, nach der ich Sie gefragt hatte. Ich möchte hiermit meinen Antrag zurück nehmen. Da so keine offizielle schriftliche Ablehnung erfolgen muss, fallen auch keine Kosten an. Die von mir gesuchten Informationen, die Sie mir leider nicht zur Verfügung stellen wollten, habe ich mittlerweile schon an anderer Stelle frei zugänglich im Internet gefunden: https://buergerinfo.oldenburg.de/si0057.php?__ksinr=3697 https://buergerinfo.oldenburg.de/getfile.php?id=238859&type=do In der Vorlage für die Sitzung des Verkehrsausschusses vom 20.9.2021, nachzulesen im Ratsinformationssystem der Stadt Oldenburg, steht: "Für die Planungen waren 25.000 € in den Haushalt 2020 eingestellt worden. Mit den zur Verfügung gestellten Mitten konnte sowohl das niederländische Planungsbüro roelofs be- auftragt werden als auch das informelle Beteiligungsverfahren erfolgen." Ich denke man sollte auch schon aus Gründen der Transparenz solche Informationen auch für alle Bürger leicht zugänglich machen, und nicht nur nach aufwendiger Recherche, da dieses schließlich von den gezahlten Steuergeldern finanziert wurde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232746 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232746/