Stadt Oldenburg (Oldb.) 26105 Oldenburg
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Herrn
Antragsteller/in Antragsteller/in
(keine Anschrift bekannt)
Ihr Antrag auf Auskunft vom 11.11.2021
Hier: Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Sehr
Antragsteller/in
in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihren o.g. Antrag, höre Sie hiermit an und teile Ihnen mit, dass ich beabsichtige, Ihren Antrag abzulehnen.
Begründung:
Mit E-Mail vom 11.11.2021, eingegangen bei der Stadt Oldenburg (Oldb.) am 11.11.2021, stellten Sie eine Anfrage, mit der Sie beantragten, die Kosten für die Erstellung der genannten Planungsvarianten für den fahrradfreundlichen Umbau des Quellenweges benannt zu bekommen. In Ihrer Anfrage beriefen Sie sich auf § 3 Abs. 1 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG sowie § 2 Abs. 1 VIG. Hilfsweise solle Ihre Anfrage als Bürgeranfrage behandelt werden.
Ihr Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Beide ausdrücklich benannten Rechtsgrundlagen sind für den von Ihnen geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht anwendbar, so dass diese keine Rechtsgrundlage für dieses Auskunftsbegehren darstellen, welche die Stadt Oldenburg (Oldenburg) berechtigen bzw. verpflichten würde, die von Ihnen gewünschten Informationen zu erteilen. Dies ergibt sich wie folgt:
1. § 2 Abs. 1 VIG
Ein Auskunftsanspruch nach dem VIG (§ 2 Abs. 1 VIG), auf das Sie sich ausdrücklich berufen, ist nicht gegeben, da es sich nicht um eine Verbraucherinformation i.S.v. § 1 VIG handelt, da weder Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) noch Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), betroffen sind.
2. § 3 S. 1 NUIG i.V.m. § 2 UIG
Sie berufen sich in Ihrer Anfrage ferner ausdrücklich auf § 3 Abs. 1 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG. § 3 S. 1 NUIG sichert jeder Person, ohne ein Interesse nachweisen zu müssen, einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen zu, über die die informationspflichtige Stelle verfügt.
a) Da der Anspruch keine Einschränkung hinsichtlich des Personenkreises der Antragsteller vorsieht, sind Sie in personeller Hinsicht antragsberechtigt.
b) Keine Umweltinformationen i.S.d. NUIG i.V.m. UIG
Der Auskunftsanspruch gemäß § 3 S. 1 NUIG scheitert jedoch daran, dass die angeforderten Informationen keine Umweltinformationen i.S.v. § 2 Abs. 5 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG darstellen und keinen Umweltbezug aufweisen. Dies ergibt sich wie folgt:
Der Begriff § 2 Abs. 3 UIG zu entnehmen, da der niedersächsische Gesetzgeber keine landesrechtliche Bestimmung des Begriffs in § 2 NUIG vornimmt.
aa) § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG
Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG sind Umweltinformationen "Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen."
Es handelt sich also um Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen und vor allem in Bezug auf den Boden (vgl. Troidl, Akteneinsicht im Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2020, Rn. 353). Die von Ihnen als Antragsteller begehrten Informationen müssten sich somit auf die Umwelteinwirkung des geplanten Projekts beziehen. Dies tun sie jedoch gerade nicht. Sie begehren Informationen über die Kosten der Planaufstellung. Darin liegt kein Bezug zu eventuellen Umwelteinflüssen des etwaig zukünftig zu verwirklichenden Projekts.
bb) § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG
Es handelt sich auch nicht um Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Nach dieser Vorschrift sind Umweltinformationen Daten über "Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken".
Nach dieser Vorschrift sind Umweltinformationen alle Daten unter anderem über Emissionen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile i.S.d § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.7.2020 - 2 ME 246/20, NVwZ 2020, 1606 Rn. 20). Die Planungserstellung wirkt sich nicht auf Umweltbestandteile i.S.d. Nr. 1 aus, so dass Sie Ihren Anspruch nicht darauf stützen können.
cc) § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG
§ 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, der eine dort näher bezeichnete Bandbreite von Maßnahmen und Tätigkeiten umfasst, ist ebenfalls nicht einschlägig.
Nr. 3 a UIG erfordert einen potentiellen Wirkungszusammenhang zwischen der Maßnahme und der Auswirkung auf Umweltbestandteile und Faktoren. Nr. 3 b UIG erfordert, dass ein Zweck der Maßnahme der Schutz von Umweltmedien sein muss (vgl. Troidl, Akteneinsicht im Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2020, Rn. 358).
Die antragsgegenständliche Maßnahme ist die Beauftragung eines Planungsbüros und die aus der Beauftragung folgende Erstellung zweier Planungsvarianten. Auch hier kann kein Umweltbezug im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 gesehen werden, da sich die Beauftragung weder auf Umweltbestandteile auswirkt, noch dem Schutz von Umweltmedien dient.
dd) § 2 Abs. 3 Nr. 4 UIG
Die von Ihnen begehrten Daten stellen auch keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 4 UIG dar, da sie keine Berichte über die Umsetzung von Umweltrecht sind.
ee) § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG
§ 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG umfasst Umweltinformationen in Form von Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstigen wirtschaftlichen Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG dienen.
Maßnahmen oder Tätigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG sind solche, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme.
Die von Ihnen begehrten Informationen stehen jedoch nur indirekt in Verbindung mit dem etwaigen zukünftigen Umbau des Quellenwegs, da sie die Kosten der Beauftragung eines Planungsbüros und die aus der Beauftragung folgende Erstellung zweier Planungsvarianten betreffen. Es handelt sich lediglich um eine Vorstufe zu einer etwaig geplanten Maßnahme, bei der Planvarianten vorgestellt wurden. Insofern betreffen die begehrten Daten keine umweltrelevante Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG. Ob es sich bei dem fahrradfreundlichen Umbau des Quellenweges an sich um eine umweltrelevante Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG handeln könnte, kann daher dahinstehen.
ff) § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG
Darüber hinaus liegt auch keine Umweltinformation nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG vor. Die darin aufgelisteten Maßnahmen entsprechen offensichtlich nicht den von Ihnen begehrten Daten.
gg) Zwischenfazit
Es besteht folglich kein Anspruch aus § 3 S. 1 NUIG i.V.m. UIG, da die begehrten Daten insbesondere keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 UIG darstellen.
3. Zwischenfazit:
Die von Ihnen begehrten Informationen stellen weder Umweltinformationen i.S.d. NUIG i.V.m. dem UIG dar, noch handelt es sich um gesundheitsbezogene Verbraucherinformationen i.S.d. VIG. Ihre Anfrage wird kulanterweise direkt als Bürgeranfrage behandelt:
4.
Auch aus § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, nachfolgend kurz "IFG") lässt sich kein Auskunftsanspruch herleiten, da das IFG des Bundes nur Bundesbehörden, aber keine kommunalen Behörden erfasst. Die Stadt Oldenburg ist demnach keine Informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG.
5.
Anders als in mehreren anderen Bundesländern gibt es auf Ebene des Landes Niedersachsen kein Informationsfreiheitsgesetz (IFG), so dass ein solches als Anspruchsgrundlage ausscheidet.
6.
Auch gemäß § 29 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG ist kein Auskunftsanspruch gegeben. Voraussetzung für diesen Anspruch wäre, dass er von einem Beteiligten des jeweiligen Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wird und der Beteiligte ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht hat. Der Begriff der Beteiligten ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwVfG und umfasst insbesondere zum Beispiel Antragsteller und -gegner, den Adressaten eines Verwaltungsaktes, etc.
Vorliegend sind Sie nicht Beteiligter an dem Verwaltungsverfahren bezüglich der Planung des fahrradfreundlichen Umbaus des Quellenweges.
Sie können als nicht unmittelbar Beteiligter auch nicht gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG an dem Verwaltungsverfahren beteiligt werden und hieraus einen etwaigen Anspruch aus § 29 VwVfG analog herleiten (vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, 19. Auflage, München 2018, § 29 Rn. 21), weil Ihre rechtlichen Interessen nicht i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 VwVfG durch den Ausgang des Verwaltungsverfahrens berührt werden. Nach § 13 Abs. 2 S. 1 VwVfG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.
Abs. 2 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Behörde gem. Abs. 1 Nr. 4 Dritte, deren Rechte oder rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, zu dem Verwaltungsverfahren hinzuziehen und damit beteiligen kann bzw. muss (Kopp/Schenke, VwVfG, a.a.O., § 13 Rn. 26).
Es ist aus Ihrer Anfrage nicht erkennbar, dass Ihr Rechtskreis durch das Verwaltungsverfahren bezüglich der Planung bzgl. des Quellenweges berührt werden könnte.
Ein Anspruch nach § 29 VwVfG ist mithin nicht gegeben.
7.
Die kommunale Informationsfreiheitssatzung der Stadt Oldenburg vom 25.03.2019 (genauer § 3 Abs. 1 IFS) gewährt ebenfalls keinen Anspruch. Gemäß §§ 1 S. 2 i.V.m. 2 Abs. 1 IFS sind nur solche Informationen von der Satzung umfasst, die dem eigenen Wirkungskreis der Stadt Oldenburg (Oldb.) zuzurechnen sind. Die hier betroffenen Maßnahmen bzw. Planungen sind dem Bereich der Straßenplanung/Straßenumgestaltung/Straßenausbau zuzuordnen und daher eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis, an dem auch die untere Straßenverkehrsbehörde beteiligt ist.
Somit findet die IFS schon aus diesem Grunde keine Anwendung auf den vorliegenden Fall. Ob Sie als Antragsteller, dessen Wohnort nicht bekannt ist, überhaupt anspruchsberechtigt i.S.v. § 3 IFS sein könnten oder die dafür erforderliche besondere faktische Beziehung zur Stadt Oldenburg haben könnten, so dass Sie von deren Belangen betroffen sein könnten, kann folglich dahinstehen. Selbst wenn Sie im weiteren Verfahren einen Bezug zur Stadt Oldenburg (Oldenburg) nach § 3 der Satzung nachweisen würden, würde der Anspruch dennoch an § 1 der Satzung scheitern, da die begehrte Information, wie bereits ausgeführt, im Bereich des übertragenen Wirkungskreises liegt.
8.
Andere in Betracht kommende Rechtsgrundlagen sind aus hiesiger Sicht nicht ersichtlich.
III. Fazit
Es bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass aus hiesiger Sicht keine Rechtsgrundlage für Ihr Auskunftsbegehren ersichtlich ist, welche die Behörde berechtigen bzw. verpflichten würde, die gewünschten Informationen zu erteilen.
a)
Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit, bis zum 03.01.2022 eine Stellungnahme zu der Anhörung abzugeben und zwar an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse: <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten wollen oder diesen zurücknehmen möchten.
b)
Ich nehme Bezug auf Ihre Bitte bzw. die Formulierung Ihres Antrages, dass "Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an."
Sollte eine schriftliche Entscheidung (Ablehnung) über Ihren Antrag gewünscht sein, muss ich Ihnen mitteilen, dass nach § 14 der IFS der Stadt OIdenburg für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung Kosten (Gebühren und Auslagen entsprechend der Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (nachfolgend kurz: Verwaltungskostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden.
Für die "Schriftliche Entscheidung zum Auskunftsersuchen (Zusage oder Ablehnung)", hier wäre es eine Ablehnung, würden Kosten entstehen, welche auf Grundlage der v.g. Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb)
https://www.oldenburg.de/fileadmin/ol... erhoben würden. Entgegen Ihrer Annahme fallen hierfür Kosten und zwar nach den beiden v.g. Satzungen der Stadt Oldenburg an. Die Rahmengebühr beträgt gem. Ziffer 30.1 der Verwaltungskostensatzung grundsätzlich voraussichtlich zwischen 30,00 - 250,00 EUR.
Gem. § 9 Abs. 2 der Verwaltungskostensatzung kann ich diese Kosten vor Beginn der Amtshandlung erheben (Kostenvorschuss). In Bezug auf Ihre Anfrage würde ich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen.
Ich bitte Sie, mir Ihre vollständige Postanschrift zu übermitteln, damit ich den entsprechenden Kostenbescheid an Sie übersenden kann.
Mit freundlichem Gruß