Kosten für die Verfolgung von Cannabiskonsum

Anfrage an: Landeskriminalamt NRW

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

welche Kosten sind in NRW im Jahr 2018 für die Verfolgung von Cannabis entstanden? Bitte berücksichtigen Sie sämtliche Faktoren (wie Polizeieinsätze, Gerichtskosten, Gefängniskosten usw.) und bitte betrachten Sie sowohl die Verfolung von Konsumenten als auch von Händlern.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. Juni 2019
  • Frist
    13. Juli 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in welche Kosten sind in…
An Landeskriminalamt NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten für die Verfolgung von Cannabiskonsum [#150147]
Datum
11. Juni 2019 21:21
An
Landeskriminalamt NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in welche Kosten sind in NRW im Jahr 2018 für die Verfolgung von Cannabis entstanden? Bitte berücksichtigen Sie sämtliche Faktoren (wie Polizeieinsätze, Gerichtskosten, Gefängniskosten usw.) und bitte betrachten Sie sowohl die Verfolung von Konsumenten als auch von Händlern. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Landeskriminalamt NRW
LKA NRW ZA 4 ZA4-13.05.01-605/19 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anf…
Von
Landeskriminalamt NRW
Betreff
Anfrage nach dem IFG NRW: Kosten für die Verfolgung von Cannabiskonsum
Datum
13. Juni 2019 12:08
Status
Warte auf Antwort
LKA NRW ZA 4 ZA4-13.05.01-605/19 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage i. S. d. § 4 Abs. 1 IFG NRW. Mit freundlichen Grüßen

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Landeskriminalamt NRW
LKA NRW ZA 4 ZA4-13.05.01-605/19 Sehr geehrteAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre Anfrage i.S.d. § 4 Abs. 1 …
Von
Landeskriminalamt NRW
Betreff
Anfrage nach dem IFG NRW - Kosten für die Verfolgung von Cannabiskonsum
Datum
14. Juni 2019 14:34
Status
Anfrage abgeschlossen
LKA NRW ZA 4 ZA4-13.05.01-605/19 Sehr geehrteAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre Anfrage i.S.d. § 4 Abs. 1 IFG NRW vom 11.06.2019 teile ich Ihnen mit, dass die Kosten für polizeiliche Maßnahmen im Zuge der strafrechtlichen Verfolgung von Verstößen im Zusammenhang mit dem Handel sowie dem Konsum von Cannabis im Hause nicht erhoben werden und daher nicht beziffert werden können. Über die von Ihnen angefragten Kosten zur strafrechtlichen Verfolgung dieses Deliktsbereichs in NRW im Jahre 2018 können somit keine Angaben getätigt werden. Zwar werden die die Kosten der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung in NRW durch Steuern finanziert und kostenmäßig budgetiert, eine Aufschlüsselung auf einzelne Delikts-Phänomene findet jedoch nicht statt. Mit freundlichen Grüßen