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Kosten für Krankeversicherung für Flüchtlinge

Eine Aufschlüsselung wie hoch die Kosten pro Flüchtling/Monat sind.
Eine Erklärung ob und wenn ja, Familienangehörige mitversichert sind auch wenn diese nicht im Bundesgebiet sind. Falls Familienangehörige mitversichert sein sollten, erläutern sie bitte genau wer konkret mitversichert ist und wie hoch diese Kosten sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. April 2018
  • Frist
    15. Mai 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Aufschlüsse…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten für Krankeversicherung für Flüchtlinge [#28805]
Datum
11. April 2018 14:34
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufschlüsselung wie hoch die Kosten pro Flüchtling/Monat sind. Eine Erklärung ob und wenn ja, Familienangehörige mitversichert sind auch wenn diese nicht im Bundesgebiet sind. Falls Familienangehörige mitversichert sein sollten, erläutern sie bitte genau wer konkret mitversichert ist und wie hoch diese Kosten sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Gesundheit
WG: Kosten für Krankenversicherung für Flüchtlinge [#28805] Sehr geehrtAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre un…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Kosten für Krankenversicherung für Flüchtlinge [#28805]
Datum
24. Mai 2018 16:42
Status
Anfrage abgeschlossen
image003.jpg
1,6 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre unten stehende Anfrage, kann ich Ihnen wie folgt Auskunft erteilen. Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind allerdings nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Unter der Annahme, dass die Anfrage auf den Personenkreis der Asylberechtigten begrenzt ist, kann sich ein Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus mehreren Regelungen ergeben. Werden Asylbewerber anerkannt und erhalten einen Schutzstatus, erhalten sie bei Erwerbsfähigkeit und bei Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere auch das Arbeitslosengeld II (Alg II). Der Bezug von Alg II begründet gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2a SGB V grundsätzlich die Versicherungspflicht in der GKV. Der Beitrag zur GKV wird – wie für alle anderen Beziehenden von Arbeitslosengeld II – vom Bund getragen und von den Jobcentern als monatliche Pauschale an den Gesundheitsfonds entrichtet. Der Beitrag wird fällig, wenn Alg II für mindestens einen Tag im Monat gezahlt wird. Die Monatspauschale wird zudem für jeden Leistungsbeziehenden gezahlt. Das heißt, für Beziehende von Alg II gelten die Regelungen zur beitragsfreien Familienversicherung nicht. Für Kinder oder Ehepartner/Lebenspartner eines Alg II-Beziehenden, die selbst auch Alg II beziehen, wird deshalb ebenfalls die Monatspauschale entrichtet. Die Berechnung bzw. die Höhe des Beitrags zur GKV für Beziehende von Alg II ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bestimmt. Danach entrichten die Jobcenter im Jahr 2018 einen Beitrag zur GKV in Höhe von 98,43 Euro monatlich. Unter der Annahme, dass die Anfrage auf den Personenkreis der Ausländer gerichtet ist, die im Bundesgebiet noch nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden (z.B. weil ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist oder negativ entschieden wurde), wäre das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) das einschlägige Leistungsrecht. Leistungsberechtigten im AsylbLG sind im Regelfall nicht selbst krankenversichert. Die für ihre Gesundheitsleistungen entstehenden Aufwendungen fallen daher nicht der Versichertengemeinschaft zur Last, sondern werden von den Trägern des AsylbLG (Länder und Kommunen) aus deren Haushalten getragen. Die Kosten fallen zudem für alle Leistungsberechtigten gesondert an (kein Fall der Mitversicherung). Etwas anderes gilt nur für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die selbst sozialversicherungspflichtig beschäftigt und deshalb krankenversichert sind, und lediglich aufstockende Leistungen nach dem AsylbLG beziehen. Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG haben in den ersten 15 Monaten des Aufenthaltes Anspruch auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen. Zusätzlich können ihnen „sonstige Leistungen“ insbesondere dann gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten ist. Nach 15 Monaten erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG Leistungen die denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Die Kosten für die Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG pro Person beliefen sich im Jahr 2014 auf einen durchschnittlichen Betrag von 148 € monatlich. Neuere valide Zahlen liegen nicht vor. Mit freundlichen Grüßen,
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