Unser Az. 3070-333-7/1.0-9/2018
(Bitte stets angeben)
Sehr geehrter Herr Exler,
im Nachgang zu unserer Eingangsbestätigung vom 13.04.2018 teilen wir Ihnen
mit, dass wir unsere Recherchen inzwischen abschließen konnten und mit den
nachfolgenden Ausführungen Ihrem Antrag auf Zugang zu amtlichen
Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG)
entsprechen.
Zur näheren Erläuterung erlauben wir uns voranzustellen, dass in der DRV
Bund sowohl proprietäre Software-Produkte als auch Open Source-Produkte
eingesetzt werden. Bei der Erfassung von Lizenzkosten wird jedoch
ausschließlich unterschieden, ob es sich um eine dauerhafte Überlassung
(EVB-IT-Überlassungsvertrag Typ A) oder eine zeitlich befristete
Überlassung (EVB-IT-Überlassungsvertrag Typ B) der Software handelt.
Hiervon hängt auch ab, ob die DRV Bund Eigentum am Nutzungsrecht erwirbt
oder nicht.
Aus kaufmännischer Sicht ist es unerheblich, ob die eingesetzte Software
von jedermann zu jedem Zweck genutzt werden darf oder dies stark
eingeschränkt ist. Diese Prüfung erfolgt im Zusammenhang mit der
Entscheidung, wofür die Software eingesetzt werden soll und welche
Individualisierungsmöglichkeiten benötigt werden. Insbesondere haben
Sicherheitsaspekte und Fragen der IT-Architekturkonformität Einfluss auf in
der DRV Bund einzusetzende Software. Ebenso ist für die Beschaffung von
Software der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 SGB IV)
einzuhalten und die notwendigen Haushaltsmittel für die Beschaffung und
ggf. weiterer Kosten müssen in die jeweiligen Haushalte eingestellt sein.
Auch der Einsatz lizenzfreier Software ist mit Aufwendungen (z.B.
Pflegekosten für den kommerziellen Einsatz) verbunden die im Vorfeld zu
eruieren, zu bewerten und zu berücksichtigen sind. Die Erfassung der
Lizenzkosten erfolgt stets sachgerecht und kontenbezogen.
Vor diesem Hintergrund erlauben wir uns, Ihnen im Rahmen von § 1 Abs. 1
i.V.m. § 7 IFG mitzuteilen, dass im Hause der DRV Bund im Jahr 2017 Lizenz-
und Pflegekosten in Höhe von insgesamt rund 33,16 Mio. EUR für alle
Produkte angefallen sind.
Von der Übersendung der von Ihnen erbetenen detaillierten Auflistung der
eingesetzten Produkte einschließlich der jeweils vereinbarten Preise haben
wir Abstand genommen. Diese Informationen sind als Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse einzuordnen, da neben dem gegebenen Mangel an
Offenkundigkeit der betreffenden Informationen ein berechtigtes Interesse
der einzelnen Unternehmen an deren Nichtverbreitung vorausgesetzt werden
kann (zur Definition des Begriffs der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
vgl. Beschluss des BVerfG vom 14.03.2006; Az. 1 BvR 2087/03 und 1 BvR bzw.
Beschluss des BVerwG vom 04.01.2005; Az. 6 B 59.04). Ein berechtigtes
Interesse im vorstehend genannten Sinn besteht dann, wenn die Offenlegung
der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches
Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die
Wettbewerbsposition der betroffenen Unternehmen nachteilig zu beeinflussen.
Im Ergebnis ist der in § 6 Satz 2 IFG normierte Ausnahmetatbestand als
erfüllt anzusehen. Die bedeutet, dass wir Ihnen eine detaillierte
Auflistung der eingesetzten Produkte einschließlich der jeweils
vereinbarten und nicht öffentlich zugänglichen Preise nur dann zugänglich
machen dürften, wenn die betroffenen Unternehmen hierin zuvor einwilligen
würden. Entsprechende Einwilligungen liegen jedoch bislang nicht vor. Zudem
ist nicht zu erwarten, dass die betreffenden Unternehmen zumindest
ansatzweise ein Interesse daran haben könnten, Ihnen den Zugang zu
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu ermöglichen. Aus diesem Grund haben
wir davon abgesehen, ein Drittbeteiligungsverfahren im Sinne von § 8 IFG
einzuleiten.
Gebühren und Auslagen werden im vorliegenden Fall nicht erhoben.
Mit freundlichen Grüßen