Kosten für Softwarelösungen

Wie hoch waren die Lizenz Gebühren von proprietären und Open Source Softwarelösungen im Jahr 2017. Bitte mit Auflistung welche Software wie viel gekostete.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. April 2018
  • Frist
    15. Mai 2018
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Steffen Exler
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren d…
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
Steffen Exler
Betreff
Kosten für Softwarelösungen [#28793]
Datum
11. April 2018 09:12
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Lizenz Gebühren von proprietären und Open Source Softwarelösungen im Jahr 2017. Bitte mit Auflistung welche Software wie viel gekostete.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Steffen Exler <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Steffen Exler << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Steffen Exler
Deutsche Rentenversicherung Bund
Eingangsbestätigung Ihrer E-Mail, bitte nicht auf diese eMail antworten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bes…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Eingangsbestätigung Ihrer E-Mail, bitte nicht auf diese eMail antworten.
Datum
11. April 2018 09:12
Status
Warte auf Antwort
Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestätigt den Eingang Ihrer E-Mail. Ihre E-Mail wird der zuständigen Stelle in der Deutschen Rentenversicherung Bund zugeleitet. Wir werden Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten. Bitte beachten Sie dazu Folgendes: Bei unverschlüsselter Datenübermittlung per E-Mail kann weder die Vertraulichkeit Ihrer Daten noch die Authentizität des Absenders gewährleistet werden. Sollten Sie per E-Mail personenbezogene Daten, Änderungswünsche für den Versicherungsverlauf oder sonstige Anträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund mitgeteilt haben, werden wir Sie daher regelmäßig auffordern, diese Anliegen schriftlich an uns zu richten. Aus dem gleichen Grund werden wir Ihnen auf Ihre E-Mails in der Regel auf dem Postweg antworten. Wir bitten um Verständnis für die dadurch verursachte Verzögerung. Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-7/1.0-9/2018 (Bitte stets angeben) Sehr geehrter Herr Exler, Ihr Antrag vom 11.04.2018 …
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG - hier: Kosten für Softwarelösungen [#28793]
Datum
13. April 2018 10:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Unser Az. 3070-333-7/1.0-9/2018 (Bitte stets angeben) Sehr geehrter Herr Exler, Ihr Antrag vom 11.04.2018 ist im Referat für Datenschutz der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen. Es gilt das oben genannte Aktenzeichen. Wir sind um eine zeitnahe Erledigung Ihres Anliegens bemüht. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren erhoben werden müssen, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet. Dieses ist zu Ihrer Information beigefügt. (See attached file: GebuehrenOrdngIFG.pdf) Sobald wir entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang Ihrem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, werden wir prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen tatsächlich entstehen könnten. Sollte sich eine voraussichtliche Gebührenforderung in nicht unbeträchtlicher Höhe ergeben, werden wir Sie wunschgemäß hierüber vorab informieren und Ihnen die Gelegenheit geben, Ihr Informationsbegehren entweder zu präzisieren oder ggf. einzuschränken, um die Kosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Außerdem erhalten Sie die Möglichkeit Argumente anzuführen, die unter Umständen zu einer Ermäßigung der Gebühren führen könnten (§ 2 IFGGebV). Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, ist dies für Sie kostenfrei. Mit freundlichen Grüßen

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Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-7/1.0-9/2018 (Bitte stets angeben) Sehr geehrter Herr Exler, im Nachgang zu unserer Eingan…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG - hier: Kosten für Softwarelösungen [#28793]
Datum
26. April 2018 15:56
Status
Unser Az. 3070-333-7/1.0-9/2018 (Bitte stets angeben) Sehr geehrter Herr Exler, im Nachgang zu unserer Eingangsbestätigung vom 13.04.2018 teilen wir Ihnen mit, dass wir unsere Recherchen inzwischen abschließen konnten und mit den nachfolgenden Ausführungen Ihrem Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) entsprechen. Zur näheren Erläuterung erlauben wir uns voranzustellen, dass in der DRV Bund sowohl proprietäre Software-Produkte als auch Open Source-Produkte eingesetzt werden. Bei der Erfassung von Lizenzkosten wird jedoch ausschließlich unterschieden, ob es sich um eine dauerhafte Überlassung (EVB-IT-Überlassungsvertrag Typ A) oder eine zeitlich befristete Überlassung (EVB-IT-Überlassungsvertrag Typ B) der Software handelt. Hiervon hängt auch ab, ob die DRV Bund Eigentum am Nutzungsrecht erwirbt oder nicht. Aus kaufmännischer Sicht ist es unerheblich, ob die eingesetzte Software von jedermann zu jedem Zweck genutzt werden darf oder dies stark eingeschränkt ist. Diese Prüfung erfolgt im Zusammenhang mit der Entscheidung, wofür die Software eingesetzt werden soll und welche Individualisierungsmöglichkeiten benötigt werden. Insbesondere haben Sicherheitsaspekte und Fragen der IT-Architekturkonformität Einfluss auf in der DRV Bund einzusetzende Software. Ebenso ist für die Beschaffung von Software der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 SGB IV) einzuhalten und die notwendigen Haushaltsmittel für die Beschaffung und ggf. weiterer Kosten müssen in die jeweiligen Haushalte eingestellt sein. Auch der Einsatz lizenzfreier Software ist mit Aufwendungen (z.B. Pflegekosten für den kommerziellen Einsatz) verbunden die im Vorfeld zu eruieren, zu bewerten und zu berücksichtigen sind. Die Erfassung der Lizenzkosten erfolgt stets sachgerecht und kontenbezogen. Vor diesem Hintergrund erlauben wir uns, Ihnen im Rahmen von § 1 Abs. 1 i.V.m. § 7 IFG mitzuteilen, dass im Hause der DRV Bund im Jahr 2017 Lizenz- und Pflegekosten in Höhe von insgesamt rund 33,16 Mio. EUR für alle Produkte angefallen sind. Von der Übersendung der von Ihnen erbetenen detaillierten Auflistung der eingesetzten Produkte einschließlich der jeweils vereinbarten Preise haben wir Abstand genommen. Diese Informationen sind als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzuordnen, da neben dem gegebenen Mangel an Offenkundigkeit der betreffenden Informationen ein berechtigtes Interesse der einzelnen Unternehmen an deren Nichtverbreitung vorausgesetzt werden kann (zur Definition des Begriffs der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vgl. Beschluss des BVerfG vom 14.03.2006; Az. 1 BvR 2087/03 und 1 BvR bzw. Beschluss des BVerwG vom 04.01.2005; Az. 6 B 59.04). Ein berechtigtes Interesse im vorstehend genannten Sinn besteht dann, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition der betroffenen Unternehmen nachteilig zu beeinflussen. Im Ergebnis ist der in § 6 Satz 2 IFG normierte Ausnahmetatbestand als erfüllt anzusehen. Die bedeutet, dass wir Ihnen eine detaillierte Auflistung der eingesetzten Produkte einschließlich der jeweils vereinbarten und nicht öffentlich zugänglichen Preise nur dann zugänglich machen dürften, wenn die betroffenen Unternehmen hierin zuvor einwilligen würden. Entsprechende Einwilligungen liegen jedoch bislang nicht vor. Zudem ist nicht zu erwarten, dass die betreffenden Unternehmen zumindest ansatzweise ein Interesse daran haben könnten, Ihnen den Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu ermöglichen. Aus diesem Grund haben wir davon abgesehen, ein Drittbeteiligungsverfahren im Sinne von § 8 IFG einzuleiten. Gebühren und Auslagen werden im vorliegenden Fall nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen