BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-1557
Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: Ihr Antrag vom 06.03.2021
Sehr Antragsteller/in
ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 06.03.2021
(Bezug). Darin baten Sie um Information über die "Kosten für den
Wachschutz der Strelasund-Kaserne Parow (...) Pappelalle 18445 Kramerhof
(Parow) aus den Jahren 2019 und 2020".
Nach erfolgter Prüfung ist ein Informationszugang gegenwärtig noch nicht
möglich.
Dies begründet sich wie folgt: Die Ihrerseits erbetene Offenlegung der
Kosten berühren ggf. schützenswerte Belange Dritter (Vertragspartner).
Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch
den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit
zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des
Informationszugangs haben kann (sog."Drittbeteiligungsverfahren"). Dies
ist vorliegend der Fall.
Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell
nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten
an behördenexterne Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Sollten Sie
nunmehr der Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des
Drittbeteiligungsverfahrens doch zustimmen wollen, bitte ich zu
berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss
(vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG).
Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger
Informationszugang auf Grund des zuerwartenden höheren Verwaltungsaufwands
voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft
erfolgen kann. Der erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt sich bereits aus der
Durchführung des o.g. Drittbeteiligungsverfahrens.
Daher ist zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1
IFG). Die genaue Höhe der zuentrichtenden Gebühren orientiert sich
wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum
Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht
möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert
aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu
vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der
Gebührentatbestand der Nr. 1.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren-
und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz(Informationsgebührenverordnung -
IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 30
bis 250 Euro vor.
Vor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob
Sie hinsichtlich weitergehender Angaben an Ihrem Antrag festhalten und zur
Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Sollten aus Ihrer
Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer
Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, rege ich an, diese
ebenfalls anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen