Sehr geehrter Herr
Antragsteller/in,
Bezug nehmend auf Ihre vertiefenden Fragen und damit verbundenen Hinweise zu meinem Bescheid vom 07.08.2013 (Email vom 20.08.2013; 17:55 Uhr) darf ich Ihnen nach nochmaliger Rücksprache mit unserem Controllingbereich folgende ergänzende Auskünfte geben:
Zu 1.) Personalkosten der Widerspruchsstelle und die jeweilige Mitarbeiterzahl
Vorab muss ich auf meine Ausführungen im Bescheid vom 07.08.2013 verweisen. Ergänzend darf ich zu Ihren Ausführungen bezüglich des Aktenplanes SGB II der Bundesagentur für Arbeit, nach dem das Jobcenter Kreis Unna ebenfalls arbeitet klarstellen, dass ein Aktenplan keine konkreten Rückschlüsse auf tatsächlich vorhandene Informationen in einem Jobcenter zulässt. Dies erklärt sich angesichts seiner generellen Struktur und seiner bundesweiten Anwendbarkeit u.a. durch die sehr unterschiedlichen Aufgaben der diversen Dienststellen für die der Aktenplan gilt. In diesem Aktenplan sind alle möglicherweise entstehenden Vorgänge unterschiedlichster Art unabhängig davon ob sie tatsächlich entstehen, berücksichtigt.
Dies wird schnell deutlich, wenn Sie sich die unterschiedlichen Aufgaben der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit ihrem direkten Kontakt zum Verwaltungsrat der BA, zum Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) oder zu internationalen Stellen mit Bezug zum SGB II vor Augen halten. Solche Kontakte und die damit verbundenen Aufgaben fallen in den Ebenen unterhalb der BA aufgrund der zentral geprägten Gesamtstruktur nicht an. Die ebenfalls im Aktenplan sich widerspiegelnden Aufgaben der Regionaldirektionen (RD) beinhalten keine Aufgaben der BA-Zentrale und auch keine Aufgaben einzelner Jobcenter, stehen aber teilweise mit diesen in Verbindung. Die Jobcenter wiederum nehmen keine Aufgaben von RD oder BA-Zentrale wahr. Die Aufgaben aller drei Ebenen sind aber zur Sicherstellung einer thematisch-inhaltlich einheitlichen Struktur der jeweiligen Ablagesysteme ("Aktenhaltung" klassisch und elektronisch) im Aktenplan aufgeführt.
Insofern spiegelt der bundesweite SGB II-Aktenplan der BA keineswegs die tatsächlich vorhandenen Informationen und Unterlagen der einzelnen von ihm erfassten Stellen wider. Ebenso wenig kann aus ihm für die it-technischen Verfahren (u.a. Fachanwendungen) gefolgert werden, dass diese exakt der gleichen Strukturierung folgen.
Soweit Sie davon ausgehen, dass die Personalkosten anhand der Mitarbeiternamen und deren jährlichen Einkommenssteuerbescheiden grob geschätzt werden könnten, ist dies aus verschiedenen Gründen nicht zutreffend:
a) Gegenstand zu erteilender Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind vorliegende Informationen. Darunter fallen keine Schätzungen, die im Übrigen auch erst angestellt werden müssten und nicht existieren. Schätzungen in solchen wie den von Ihnen angefragten Themenbereichen verbieten sich jedoch wegen mangelnder Validität der Schätzungsergebnisse von alleine zumal auch für derartige "Kaffeesatzleserei" erst in erheblichem Umfange interne Recherchen angestellt werden müssten - diese wären aufgrund des damit verbundenen massiven Aufwandes nicht nur nicht leistbar sondern auch mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerbehaftet. Daher ist ein solches Vorgehen zum Zwecke der Informationsabgabe i.R.d. IFG gerade nicht vorgesehen.
b) Wie bereits in meinem Bescheid ausgeführt, erfolgt die Besoldung und Vergütung der Beschäftigten eines Jobcenters nicht durch das Jobcenter selbst. Für die Bezüge zahlenden Dienststellen stellen die mit der Besoldung und Vergütung entstehenden Informationen jedoch dem Datenschutz unterliegende Personaldaten dar, die einer Verarbeitung zum Zwecke der Auskunftserteilung nach dem IFG nicht zugänglich sind (vgl. hierzu exemplarisch die §§ 32 Bundesdatenschutzgesetz, 29 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen).
c) Einkommenssteuerbescheide werden selbst den Bezüge zahlenden Dienststellen nicht bekannt und unterliegen dem Steuergeheimnis. Soweit im Einzelfall von Beschäftigten Einkommenssteuerbescheide vorzulegen sind, dient dies z.B. der Kindergeldgewährung für volljährige Kinder wobei das Steuergeheimnis wegen der Zweckbindung der Daten fortwirkt und vom Sozialgeheimnis noch ergänzt wird.
Zu 2.-5.)
Wie Sie den oben gemachten Ausführungen zum Aktenplan bereits entnehmen können, bewirkt dieser keineswegs eine spiegelbildliche Darstellung seiner Struktur in anderen Bereichen oder IT-Verfahren. Insofern muss ich auch hier auf meine bereits im Bescheid vom 07.08.13 gemachten Ausführungen verweisen, wonach keine für die von Ihnen beantragte Auskunftserteilung geeignete Struktur in den Finanzpositionen des ERP-Systems existiert.
Ich stimme Ihnen grundsätzlich zu, wenn Sie davon ausgehen, dass die von Ihnen angefragten Informationen eigentlich dem Jobcenter vorliegen bzw. zugänglich sein müssten. Durch die spezialgesetzlichen Regelungen des SGB II, für die ja selbst eine Grundgesetzänderung nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes erforderlich war, ist dies jedoch nicht vorgesehen sondern vielmehr weitestgehend der BA übertragen. Die BA zieht die erforderlichen Daten für die gesetzlich vorgesehenen Statistiken zentral aus den einzelnen IT-Verfahren, auf die die örtlichen Jobcenter keinen autonomen Zugriff haben (vgl. im Kern § 50 Abs. 3 SGB II). Somit sind die Jobcenter in diesem Bereich, anders als die zugelassenen kommunalen Träger ("Optionskommunen") nahezu ausschließlich auf die Datenbereitstellung aus Nürnberg angewiesen und davon abhängig.
Was den Jobcentern bundesweit und damit auch dem Jobcenter Kreis Unna zum Themenfeld "Widersprüche und Klagen" verfügbar ist steht auch Ihnen unter folgendem Link offen:
http://statistik.arbeitsagentur.de/nn_4…
Ich bedauere, dass ich Ihnen im Ergebnis keine weiteren Informationen zur Verfügung stellen kann und hoffe diesbezüglich auf Ihr Verständnis.
Aus formalen Gründen weise ich vorsorglich darauf hin, dass Sie von Ihrer Möglichkeit Widerspruch einzulegen (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 07.08.13) noch bis 21.09.2013 (Eingang im Jobcenter, nicht per Email !) Gebrauch machen können, da maßgeblich der Zugang des schriftlichen Bescheides vom 07.08.13 ist, der am 19.08.2013 zur Post gelangt ist.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Eric Janzen
Jobcenter Kreis Unna
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Bahnhofstr. 63
59423 Unna
Tel. 0151-54 32 27 10
Fax 02303-2538-400
Email:
<<E-Mail-Adresse>>
www.jobcenter-kreis-unna.de