Kosten für Widersprüche und Sozialklagen

Anfrage an: Jobcenter Kreis Unna

Mit der Einführung des SGB II im Jahre 2005 wurde eine Klagewelle unerwarteten Ausmaßes losgetreten. In der Folge entstanden Kosten für verlorene Widerspruchs- und Klageverfahren.

Es wird der Antrag gestellt, die im Folgenden benannten Kosten nach Monat und Jahr aufgeschlüsselt auszuweisen (2005-2012):

1. die Personalkosten der Widerspruchstelle und die jeweilige Mitarbeiterzahl
2. die Kostenerstattung für Rechtsanwälte in verlorenen Widerspruchsverfahren
3. die Kostenaufstellung für Anwälte in verlorenen Klageverfahren
4. die Gerichtskosten getrennt nach Sozialgericht, LSG, Verwaltungsgericht usw
5. welche weiteren Kosten entstehen im Zusammenhang mit OWi-Verfahren

Es wird vorausgesetzt, dass die Daten im Rahmen des internen Controllings ermittelt und zumindest zum Teil an die BA übermittelt wurden.

Vorzugsweise können die Daten in digitalisierter Form übersandt werden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Juli 2013
  • Frist
    30. August 2013
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mit der Einführu…
An Jobcenter Kreis Unna Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten für Widersprüche und Sozialklagen
Datum
29. Juli 2013 12:22
An
Jobcenter Kreis Unna
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit der Einführung des SGB II im Jahre 2005 wurde eine Klagewelle unerwarteten Ausmaßes losgetreten. In der Folge entstanden Kosten für verlorene Widerspruchs- und Klageverfahren. Es wird der Antrag gestellt, die im Folgenden benannten Kosten nach Monat und Jahr aufgeschlüsselt auszuweisen (2005-2012): 1. die Personalkosten der Widerspruchstelle und die jeweilige Mitarbeiterzahl 2. die Kostenerstattung für Rechtsanwälte in verlorenen Widerspruchsverfahren 3. die Kostenaufstellung für Anwälte in verlorenen Klageverfahren 4. die Gerichtskosten getrennt nach Sozialgericht, LSG, Verwaltungsgericht usw 5. welche weiteren Kosten entstehen im Zusammenhang mit OWi-Verfahren Es wird vorausgesetzt, dass die Daten im Rahmen des internen Controllings ermittelt und zumindest zum Teil an die BA übermittelt wurden. Vorzugsweise können die Daten in digitalisierter Form übersandt werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Kreis Unna
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, in Beantwortung Ihres Antrages vom 29.07.13 erhalten Sie meinen beigefügten …
Von
Jobcenter Kreis Unna
Betreff
AW: Kosten für Widersprüche und Sozialklagen
Datum
7. August 2013 17:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, in Beantwortung Ihres Antrages vom 29.07.13 erhalten Sie meinen beigefügten Bescheid mit der Bitte um Kenntnisnahme und Rücksendung der voreingestellten Lesebestätigung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Eric Janzen Jobcenter Kreis Unna Behördlicher Datenschutzbeauftragter Bahnhofstr. 63 59423 Unna Tel. 0151-54 32 27 10 Fax 02303-2538-400 Email: <<E-Mail-Adresse>> www.jobcenter-kreis-unna.de
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrter Herr Janzen, zunächst möchte ich Ihnen für Ihre Antwort herzlich danken. Beim mehrmaligen Lesen er…
An Jobcenter Kreis Unna Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Kosten für Widersprüche und Sozialklagen
Datum
20. August 2013 17:55
An
Jobcenter Kreis Unna
Status
Sehr geehrter Herr Janzen, zunächst möchte ich Ihnen für Ihre Antwort herzlich danken. Beim mehrmaligen Lesen ergeben sich für mich einige Folgefragen. Nach meinem Kenntnisstand sind für Akten bestimmte Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben. So zumindest sieht es der "Aktenplan SGB II der Bundesagentur für Arbeit und der gemeinsamen Einrichtungen (gE) SGB II" vor. Ähnliches gilt ja auch bei Finanzbehörden und Ministerien. Zu 1. die Personalkosten der Widerspruchstelle und die jeweilige Mitarbeiterzahl Da sich die hier vorliegende Anfrage auf den Schwerpunkt der Kosten der Widerspruch- /Klageabteilung bezieht schlage ich der Einfachheit halber vor, dass der durchschnittliche Personalstand der Widerspruchstelle anhand des jeweiligen Sommerurlaubsplans beziffert wird, gern können Sie aber auch den Minimal/Maximal-Bestand beziffern. Dies muss anhand der Diensttelefonnummern oder des Emailverzeichnisses mit wenigen Mausklicks möglich sein. Auch die Personalkosten müssten anhand der Mitarbeiternamen und den jährlichen Einkommenssteuerbescheiden grob bezifferbar sein. Sofern Sie vortragen, dass die Mitarbeiter der Widerspruchstelle des Jobcenter Unna ihre Gehaltsabrechnungen über diverse Träger erhalten, so bitte ich um die Benennung der zuständigen Behörden unter Angabe der Adresse und Erreichbarkeit per Fax oder Mail. 2. die Kostenerstattung für Rechtsanwälte in verlorenen Widerspruchsverfahren 3. die Kostenaufstellung für Anwälte in verlorenen Klageverfahren 4. die Gerichtskosten getrennt nach Sozialgericht, LSG, Verwaltungsgericht usw 5. welche weiteren Kosten entstehen im Zusammenhang mit OWi-Verfahren Ihrer Aussage „Für die Abwicklung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten gibt es lediglich eine Finanzposition im Zahlungssystem. Somit ist die von Ihnen beantragte Differenzierung weder sachlich noch zeitraumbezogen möglich.“ vermag ich aus Unkenntnis Ihres Bearbeitungsprogramms nicht zu folgen. Dem Aktenplan der BA ist zu entnehmen, dass eine Vielzahl von Unterpunkten in Controlling und Statistik dem Thema Widerspruch und Klage gewidmet ist. Dabei handelt es sich wohl nicht nur um Dateneingabemöglichkeiten, sondern auch Rückfrage- und Auswertungsmöglichkeiten. (z.B. II-7000 Allgemeines II-7001 Durchführung II-7002 Widerspruch II-7003 Klage, einstweiliger Rechtsschutz II-7004 Berufung, Beschwerden II-7005 Revision II-7006 Kosten II-7006.1 gerichtliche Kosten II-7006.2 außergerichtliche Kosten II-7007 Rechtsprechung II-71 Sonstige Gerichtsverfahren Darüber hinaus ist wohl eine tiefer gehende Recherche- und Auswertungsanalyse für das Qualitätsmanagement auch innerhalb des Jobcenter Unna erforderlich. Vielleicht können Sie mir hier weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen

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Jobcenter Kreis Unna
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Bezug nehmend auf Ihre vertiefenden Fragen und damit verbundenen Hinweise zu…
Von
Jobcenter Kreis Unna
Betreff
AW: AW: Kosten für Widersprüche und Sozialklagen
Datum
30. August 2013 09:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Bezug nehmend auf Ihre vertiefenden Fragen und damit verbundenen Hinweise zu meinem Bescheid vom 07.08.2013 (Email vom 20.08.2013; 17:55 Uhr) darf ich Ihnen nach nochmaliger Rücksprache mit unserem Controllingbereich folgende ergänzende Auskünfte geben: Zu 1.) Personalkosten der Widerspruchsstelle und die jeweilige Mitarbeiterzahl Vorab muss ich auf meine Ausführungen im Bescheid vom 07.08.2013 verweisen. Ergänzend darf ich zu Ihren Ausführungen bezüglich des Aktenplanes SGB II der Bundesagentur für Arbeit, nach dem das Jobcenter Kreis Unna ebenfalls arbeitet klarstellen, dass ein Aktenplan keine konkreten Rückschlüsse auf tatsächlich vorhandene Informationen in einem Jobcenter zulässt. Dies erklärt sich angesichts seiner generellen Struktur und seiner bundesweiten Anwendbarkeit u.a. durch die sehr unterschiedlichen Aufgaben der diversen Dienststellen für die der Aktenplan gilt. In diesem Aktenplan sind alle möglicherweise entstehenden Vorgänge unterschiedlichster Art unabhängig davon ob sie tatsächlich entstehen, berücksichtigt. Dies wird schnell deutlich, wenn Sie sich die unterschiedlichen Aufgaben der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit ihrem direkten Kontakt zum Verwaltungsrat der BA, zum Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) oder zu internationalen Stellen mit Bezug zum SGB II vor Augen halten. Solche Kontakte und die damit verbundenen Aufgaben fallen in den Ebenen unterhalb der BA aufgrund der zentral geprägten Gesamtstruktur nicht an. Die ebenfalls im Aktenplan sich widerspiegelnden Aufgaben der Regionaldirektionen (RD) beinhalten keine Aufgaben der BA-Zentrale und auch keine Aufgaben einzelner Jobcenter, stehen aber teilweise mit diesen in Verbindung. Die Jobcenter wiederum nehmen keine Aufgaben von RD oder BA-Zentrale wahr. Die Aufgaben aller drei Ebenen sind aber zur Sicherstellung einer thematisch-inhaltlich einheitlichen Struktur der jeweiligen Ablagesysteme ("Aktenhaltung" klassisch und elektronisch) im Aktenplan aufgeführt. Insofern spiegelt der bundesweite SGB II-Aktenplan der BA keineswegs die tatsächlich vorhandenen Informationen und Unterlagen der einzelnen von ihm erfassten Stellen wider. Ebenso wenig kann aus ihm für die it-technischen Verfahren (u.a. Fachanwendungen) gefolgert werden, dass diese exakt der gleichen Strukturierung folgen. Soweit Sie davon ausgehen, dass die Personalkosten anhand der Mitarbeiternamen und deren jährlichen Einkommenssteuerbescheiden grob geschätzt werden könnten, ist dies aus verschiedenen Gründen nicht zutreffend: a) Gegenstand zu erteilender Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind vorliegende Informationen. Darunter fallen keine Schätzungen, die im Übrigen auch erst angestellt werden müssten und nicht existieren. Schätzungen in solchen wie den von Ihnen angefragten Themenbereichen verbieten sich jedoch wegen mangelnder Validität der Schätzungsergebnisse von alleine zumal auch für derartige "Kaffeesatzleserei" erst in erheblichem Umfange interne Recherchen angestellt werden müssten - diese wären aufgrund des damit verbundenen massiven Aufwandes nicht nur nicht leistbar sondern auch mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerbehaftet. Daher ist ein solches Vorgehen zum Zwecke der Informationsabgabe i.R.d. IFG gerade nicht vorgesehen. b) Wie bereits in meinem Bescheid ausgeführt, erfolgt die Besoldung und Vergütung der Beschäftigten eines Jobcenters nicht durch das Jobcenter selbst. Für die Bezüge zahlenden Dienststellen stellen die mit der Besoldung und Vergütung entstehenden Informationen jedoch dem Datenschutz unterliegende Personaldaten dar, die einer Verarbeitung zum Zwecke der Auskunftserteilung nach dem IFG nicht zugänglich sind (vgl. hierzu exemplarisch die §§ 32 Bundesdatenschutzgesetz, 29 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen). c) Einkommenssteuerbescheide werden selbst den Bezüge zahlenden Dienststellen nicht bekannt und unterliegen dem Steuergeheimnis. Soweit im Einzelfall von Beschäftigten Einkommenssteuerbescheide vorzulegen sind, dient dies z.B. der Kindergeldgewährung für volljährige Kinder wobei das Steuergeheimnis wegen der Zweckbindung der Daten fortwirkt und vom Sozialgeheimnis noch ergänzt wird. Zu 2.-5.) Wie Sie den oben gemachten Ausführungen zum Aktenplan bereits entnehmen können, bewirkt dieser keineswegs eine spiegelbildliche Darstellung seiner Struktur in anderen Bereichen oder IT-Verfahren. Insofern muss ich auch hier auf meine bereits im Bescheid vom 07.08.13 gemachten Ausführungen verweisen, wonach keine für die von Ihnen beantragte Auskunftserteilung geeignete Struktur in den Finanzpositionen des ERP-Systems existiert. Ich stimme Ihnen grundsätzlich zu, wenn Sie davon ausgehen, dass die von Ihnen angefragten Informationen eigentlich dem Jobcenter vorliegen bzw. zugänglich sein müssten. Durch die spezialgesetzlichen Regelungen des SGB II, für die ja selbst eine Grundgesetzänderung nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes erforderlich war, ist dies jedoch nicht vorgesehen sondern vielmehr weitestgehend der BA übertragen. Die BA zieht die erforderlichen Daten für die gesetzlich vorgesehenen Statistiken zentral aus den einzelnen IT-Verfahren, auf die die örtlichen Jobcenter keinen autonomen Zugriff haben (vgl. im Kern § 50 Abs. 3 SGB II). Somit sind die Jobcenter in diesem Bereich, anders als die zugelassenen kommunalen Träger ("Optionskommunen") nahezu ausschließlich auf die Datenbereitstellung aus Nürnberg angewiesen und davon abhängig. Was den Jobcentern bundesweit und damit auch dem Jobcenter Kreis Unna zum Themenfeld "Widersprüche und Klagen" verfügbar ist steht auch Ihnen unter folgendem Link offen: http://statistik.arbeitsagentur.de/nn_4… Ich bedauere, dass ich Ihnen im Ergebnis keine weiteren Informationen zur Verfügung stellen kann und hoffe diesbezüglich auf Ihr Verständnis. Aus formalen Gründen weise ich vorsorglich darauf hin, dass Sie von Ihrer Möglichkeit Widerspruch einzulegen (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 07.08.13) noch bis 21.09.2013 (Eingang im Jobcenter, nicht per Email !) Gebrauch machen können, da maßgeblich der Zugang des schriftlichen Bescheides vom 07.08.13 ist, der am 19.08.2013 zur Post gelangt ist. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Eric Janzen Jobcenter Kreis Unna Behördlicher Datenschutzbeauftragter Bahnhofstr. 63 59423 Unna Tel. 0151-54 32 27 10 Fax 02303-2538-400 Email: <<E-Mail-Adresse>> www.jobcenter-kreis-unna.de