Kosten infolge der Strafverfolgung von Marihuana Delikten

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Wie viele Personen sind derzeit in Haft oder aehnlicher Betreuung aufgrund von Marihuana Besitz oder Konsums.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. Mai 2014
  • Frist
    24. Juni 2014
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Person…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten infolge der Strafverfolgung von Marihuana Delikten [#6468]
Datum
21. Mai 2014 20:35
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Personen sind derzeit in Haft oder aehnlicher Betreuung aufgrund von Marihuana Besitz oder Konsums.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Justiz
Ihre E-Mail vom 21. Mai 2014 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 547/2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, in Beantwo…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 21. Mai 2014
Datum
10. Juni 2014 11:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 547/2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, in Beantwortung Ihrer o. g. E-Mail teile ich Ihnen mit, dass im Bundesamt für Justiz keine Statistiken oder andere Informationen zu inhaftierten oder ähnlich betreuten Personen wegen des Besitzes oder Konsums von Marihuana erhoben werden. In der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Strafvollzugsstatistik (Fachserie 10 Reihe 4.1), die jährlich zum Stichtag 31.März erhoben wird, werden die Inhaftierten zwar nach den Delikten aufgelistet. Bei den wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (§§ 29 bis 30b BtMG) in Haft befindlichen Personen erfolgt indes keine weitere Differenzierung nach der Art des Rauschmittels oder der genauen Alternative des Tatbestandes (z. B. § 29 Absatz 1 Nummern 1 bis 14 BtMG; siehe hierzu http://www.gesetze-im-internet.de/btmg 1981/index.html). Auch das Betäubungsmittelgesetz selbst unterscheidet in seinen Strafvorschriften nicht nach der Art des Betäubungsmittels. Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass der Konsum von Marihuana in Deutschland nicht strafbar ist, so dass deswegen keine Personen inhaftiert sind. Die ebenfalls vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik zum Maßregelvollzug, die die Zahl der in Entziehungsanstalten untergebrachten Personen erfasst, weist zwar die Fälle der Trunksucht aus. Sie differenziert indes nicht nach der Art des Rauschmittels. Die Strafvollzugsstatistik und die Maßregelvollzugsstatistik können von der Homepage des Statistischen Bundesamtes kostenlos als PDF- und Excel-Datei heruntergeladen werden unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/Strafvollzug.html und unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/Strafverfolgung Vollzug/KrankenhausMassregelvollzug.html. Für die erteilte Auskunft werden Kosten nicht erhoben, da es sich gemäß § 10 Absatz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit Ziffer 1.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung um eine einfache Auskunft handelt. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Justiz
Ihre E-Mail vom 21. Mai 2014 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 547/2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, in Beantwo…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 21. Mai 2014
Datum
10. Juni 2014 11:19
Status
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 547/2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, in Beantwortung Ihrer o. g. E-Mail teile ich Ihnen mit, dass im Bundesamt für Justiz keine Statistiken oder andere Informationen zu inhaftierten oder ähnlich betreuten Personen wegen des Besitzes oder Konsums von Marihuana erhoben werden. In der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Strafvollzugsstatistik (Fachserie 10 Reihe 4.1), die jährlich zum Stichtag 31.März erhoben wird, werden die Inhaftierten zwar nach den Delikten aufgelistet. Bei den wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (§§ 29 bis 30b BtMG) in Haft befindlichen Personen erfolgt indes keine weitere Differenzierung nach der Art des Rauschmittels oder der genauen Alternative des Tatbestandes (z. B. § 29 Absatz 1 Nummern 1 bis 14 BtMG; siehe hierzu http://www.gesetze-im-internet.de/btmg1981/index.html). Auch das Betäubungsmittelgesetz selbst unterscheidet in seinen Strafvorschriften nicht nach der Art des Betäubungsmittels. Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass der Konsum von Marihuana in Deutschland nicht strafbar ist, so dass deswegen keine Personen inhaftiert sind. Die ebenfalls vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik zum Maßregelvollzug, die die Zahl der in Entziehungsanstalten untergebrachten Personen erfasst, weist zwar die Fälle der Trunksucht aus. Sie differenziert indes nicht nach der Art des Rauschmittels. Die Strafvollzugsstatistik und die Maßregelvollzugsstatistik können von der Homepage des Statistischen Bundesamtes kostenlos als PDF- und Excel-Datei heruntergeladen werden unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/Strafvollzug.html und unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/KrankenhausMassregelvollzug.html. Für die erteilte Auskunft werden Kosten nicht erhoben, da es sich gemäß § 10 Absatz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit Ziffer 1.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung um eine einfache Auskunft handelt. Mit freundlichen Grüßen