Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 547/2014
Sehr geehrter Herr
Antragsteller/in,
in Beantwortung Ihrer o. g. E-Mail teile ich Ihnen mit, dass im Bundesamt für Justiz keine Statistiken oder andere Informationen zu inhaftierten oder ähnlich betreuten Personen wegen des Besitzes oder Konsums von Marihuana erhoben werden.
In der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Strafvollzugsstatistik (Fachserie 10 Reihe 4.1), die jährlich zum Stichtag 31.März erhoben wird, werden die Inhaftierten zwar nach den Delikten aufgelistet. Bei den wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (§§ 29 bis 30b BtMG) in Haft befindlichen Personen erfolgt indes keine weitere Differenzierung nach der Art des Rauschmittels oder der genauen Alternative des Tatbestandes (z. B. § 29 Absatz 1 Nummern 1 bis 14 BtMG; siehe hierzu
http://www.gesetze-im-internet.de/btmg 1981/index.html). Auch das Betäubungsmittelgesetz selbst unterscheidet in seinen Strafvorschriften nicht nach der Art des Betäubungsmittels. Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass der Konsum von Marihuana in Deutschland nicht strafbar ist, so dass deswegen keine Personen inhaftiert sind.
Die ebenfalls vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik zum Maßregelvollzug, die die Zahl der in Entziehungsanstalten untergebrachten Personen erfasst, weist zwar die Fälle der Trunksucht aus. Sie differenziert indes nicht nach der Art des Rauschmittels.
Die Strafvollzugsstatistik und die Maßregelvollzugsstatistik können von der Homepage des Statistischen Bundesamtes kostenlos als PDF- und Excel-Datei heruntergeladen werden unter
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/Strafvollzug.html
und unter
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/Strafverfolgung Vollzug/KrankenhausMassregelvollzug.html.
Für die erteilte Auskunft werden Kosten nicht erhoben, da es sich gemäß § 10 Absatz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit Ziffer 1.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung um eine einfache Auskunft handelt.
Mit freundlichen Grüßen