Kosten "Machbarkeitsstudie" Osttangente

Als Anlage 9 der Drucksache 22-0037 wurde der Abschlussbericht zur "Machbarkeitsstudie" veröffentlicht. Das heißt das Verfahren ist abgeschlossen.

Was hat die Studie die Stadt Duisburg und damit uns Steuerzahlende gekostet.

Da das Projekt extrem umstritten ist, überwiegt das öffentliche Interesse.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Februar 2022
  • Frist
    8. März 2022
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Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Kosten "Machbarkeitsstudie" Osttangente [#240007]
Datum
4. Februar 2022 16:01
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Als Anlage 9 der Drucksache 22-0037 wurde der Abschlussbericht zur "Machbarkeitsstudie" veröffentlicht. Das heißt das Verfahren ist abgeschlossen. Was hat die Studie die Stadt Duisburg und damit uns Steuerzahlende gekostet. Da das Projekt extrem umstritten ist, überwiegt das öffentliche Interesse.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 240007 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240007/ Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Kommunalverwaltung Duisburg
Sehr geehrter Herr Scharfenort, Ihre Mail wurde an das Bürgerreferat weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
AW: Kosten "Machbarkeitsstudie" Osttangente [#240007]
Datum
4. Februar 2022 16:14
Status
Warte auf Antwort
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34,4 KB


Sehr geehrter Herr Scharfenort, Ihre Mail wurde an das Bürgerreferat weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kosten "Machbarkeitsstudie" Osttange…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Kosten "Machbarkeitsstudie" Osttangente [#240007]
Datum
8. März 2022 15:48
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kosten "Machbarkeitsstudie" Osttangente“ vom 04.02.2022 (#240007) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. https://fragdenstaat.de/anfrage/kosten-machbarkeitsstudie-osttangente/ Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage in den nächsten 14 Tagen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort

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Kommunalverwaltung Duisburg
Ihre IFG-Anfrage vom 4. Februar 2022 Sehr geehrter Herr Scharfenort, gestützt auf das Gesetz über die Freiheit de…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Via
Briefpost
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 4. Februar 2022
Datum
14. März 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, gestützt auf das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) baten Sie mit E-Mail vom 4. Februar 2022 um Informationen zur Höhe der Kosten für die Machbarkeitsstudie zur Verlängerung der Osttangente. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle nach § 3 IFG NRW vorhandenen amtlichen Informationen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Insofern kann ich Ihnen mitteilen, dass für die Machbarkeitsstudie Kosten in Höhe von 392.578 Euro entstanden sind. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr möglichst zwei Abschriften beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVV bedarf es keiner Abschriften.2 Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Hinweis: Daneben steht Ihnen das Recht zu, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen