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Kosten-Nutzen-Analyesen im Rahmen der Lärmaktionsplanung

Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Interesse und Erstaunen habe ich Ihre Anwort auf die kleine Anfrage 20-1134 aus der Bezirksversammlung Harburg gelesen. Hier schreiben Sie:

"Die in den „LAI-Hinweisen zur Lärmaktionsplanung – Aktualisierte Fassung –“ aus dem Jahre 2012 angegebenen sog. „Lärmschadenskosten“ wurden abgeleitet aus der Studie „External Costs of Transport in Europe, Update Study for 2008“, 2011 der CE Delft, Infras, Fraunhofer ISI. Wie in dieser Studie beschrieben, können die dort ermittelten Werte dazu verwendet werden, Umweltauswirkungen beim Vergleich verschiedener Transportsysteme zu quantifizieren. Auch können sie als Basis für die Transportpreisbildung oder Kosten-Nutzen-Analyse dienen. Reale geldliche Gegenwerte der Absolutbeträge, die am Markt bei entsprechender Lärmminderung erzielbar wären, können bestenfalls eingeschränkt erwartet werden. Beispielsweise ist es methodisch fragwürdig, wenn die geldlichen Gegenwerte einer Lärmbelästigung anhand einer fiktiven Zahlungsbereitschaft von Betroffenen ermittelt wird. Auch wird in der Studie der Verlust von einem Lebensjahr aufgrund einer Lärmbelastung einem monetären Gegenwert zugeordnet, was ziemlich willkürlich erscheint, da für sich genommen hierfür kaum ein Handelsmarkt bestehen dürfte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in den LAI-Hinweisen angegeben „Lärmschadenskosten“ als Absolutmaßstab auf hamburgische Verhältnisse übertragbar sind."

Lärmaktionspläne in Deutschland müssen nach §47 Absatz 2 BimSchG jedoch den Mindestanforderungen des Anhangs V der EU-Richtlinie 2002/49/EG entsprechen. Laut dieser Richtlinie müssen in Lärmaktionsplänen, falls verfügbar, finanzielle Informationen, d.h. Finanzmittel, Kostenwirksamkeitsanalysen und Kosten-Nutzen-Analysen, aufgeführt werden. In Anhang III der europäischen Umgebungslärmrichtlinie wird darüber hinaus explizit erwähnt, dass zur Bewertung der Auswirkungen von Lärm auf die Bevölkerung Dosis-Wirkungs-Relationen verwendet werden sollen. Andere Bundesländer und Städte nutzen daher im Sinne einer transparenten und zielorientierten Lärmaktionsplanung eben die von Ihnen infrage gestellten LAI-Hinweise oder aber auch den ”Good Practice Guide“ der EU-Komission (z.B. Schleswig-Holstein: https://www.umweltdaten.landsh.de/nuis/upool/gesamt/abfall/laermkartierung_2012.pdf).

Soweit ich es den Hamburger Lärmaktionsplänen entnehmen kann, werden derartige Kosten-Nutzen-Analysen flächendeckend überhaupt nicht und einzellfallbezogen ebenfalls fast gar nicht berichtet (soweit ich es feststellen kann, findet sich eine entsprechende Analyse nur für den Braamkamp). Diesbezüglich sagte z.B. Herr Sachaus von der ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung im Rahmen des Lärmforums Hamburg, das der Vorbereitung des ersten Lärmaktionsplans in 2008 diente, auf die Frage nach Kosten-Nutzen-Analysen (http://www.hamburg.de/contentblob/914000/data/strategischer-lap.pdf): „Da die strategische Planung, um die es hier geht, noch keine konkreten Einzelmaßnahmen umfasst, ist so etwas in der Aktionsplanung als Schritt hin zu einer Lärmminderungsplanung nicht vorgesehen.“

Vor diesem Hintergrund frage ich mich als Bürger wie auch als Steuerzahler, wie es Ihnen möglich ist Maßnahmen effizient sowie seriös zu planen und zu evaluieren. Dies vor allem auch, da es ein Einfaches sein dürfte, die Kosten des Lärms sowie den Nutzen von Maßnahmen zumindest überschlägig abzuschätzen und hierauf aufbauend ein wissensbasiertes, effektives und effizientes Lärmmanagement in Hamburg zu betreiben.

Daher kurz einige Beispiele:

Laut dem Lärmaktionsplan Hamburg 2013 (Stufe 2, http://www.hamburg.de/contentblob/4088786/data/laermaktionsplan-hamburg-2013.pdf) sind jährlich etwa 350.000 Personen durch Straßenverkehrslärm betroffen, der über 55 dB(A) liegt. Da die entsprechenden und mit dem AG-Hinweisen korrespondierenden Lärm-Belastungsklassen genannt sind, kann man die hierdurch entstehenden externen Gesundheitskosten für Hamburg nährungsweise berechnen.
Demnach entstehen allein durch den Verkehrslärm hamburgweit jährlich etwa 45 Millionen Euro an gesundheitsheitsbezogenen Lärmschadenskosten. Seit dem Jahr 2008 (Beginn der Lärmaktionsplanung) dürfte somit in Hamburg in etwa ein Gesundheitsschaden im Umfang von etwa 360 Millionen Euro entstanden sein.

Dem Bundesumweltamt zufolge kann darüber hinaus von einem Verlust von mietbezogenen Steuern von 2 Euro je Dezibel über 50 dB(A) pro Einwohner und Jahr ausgegangen werden. Zudem kann der Einheitswert von Wohngebäuden in lärmbelasteten Gebieten nach Untersuchungen der Stiftung Warentest um bis zu 5 % abgesenkt werden, wenn die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV - 59 dB(A) tags. 49 dB(A) nachts) überschritten sind.

Wenn man, wie oben, die Daten des aktuellen Lärmaktionsplan zur Anzahl der Lärmbetroffenen in Hamburg zugrunde legt, heisst das beispielsweise, dass durch den Verkehrslärm in Hamburg jährlich zwischen 7,5 und 11,5 Millionen Euro an mietbezogenen Steuern nicht erhoben werden können und dem Staat resp. der Stadt ein entsprechender Schaden entsteht – seit 2008 summiert sich dann allein dieser Steuerschaden auf 60 bis 90 Millionen Euro. Oder anders ausgedrückt: Würde man diejenigen 350.000 Hamburgerinnen und Hamburger, die von Verkehrslärm von über 55 dB(A) betroffen sind, z.B. um 5 dB(A) entlasten, würde die Stadt jährlich 3,5 Millionen Euro mehr an Steuern einnehmen. Hinzu kämen noch andere Mehreinnahmen für die Stadt, wie z.B. aus der Grunderwerbssteuer usw.

Zur Abschätzung wirtschaftlicher Auswirkungen von Umgebungslärm können darüber hinaus Empfehlungen des bereits erwähnten ”Good Practice Guide“ der EU-Kommission genutzt werden (http://www.eea.europa.eu/publications/good-practice-guide-on-noise/download), der bei Kosten-Nutzen-Analysen einen Wert von 25 Euro je dB(A) über 50-55 dB(A) pro Haushalt und Jahr empfiehlt. Der 'Good practice guide' verweist auf die bekannten Dosis-Wirkungs-Relationen für Belästigungen und (subjektive) Schlafstörungen, die in der EU als Standardkurven zur Vorhersage der Bevölkerungsreaktionen
verwendet werden (European Commission Working Group on Dose-Effect Relations 2002; European Commission Working Group on Health and Socio-Economic Aspects 2004).

Auch hieraus lassen sich Prognosewerte ableiten. So besteht, nach Angaben des Statistikamts Nord, ein durchschnittlicher Haushalt in Hamburg aus 1,8 Personen, so dass überschlägig davon ausgegangen werden kann, dass diejenigen rund 355.000 Hamburgerinnen und Hamburger, die von sehr hohem Straßenverkehrslärm betroffen sind, in ca. 197.000 Haushalten leben. D.h. dass sich die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verkehrslärms in Hamburg pro Jahr auf 25 bis 50 Millionen Euro (im Mittel ca. 38 Millionen) belaufen sollten und somit seit Beginn der Lärmaktionsplanung im Jahr 2008 ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 175 bis 350 Millionen Euro entstanden sein dürfte.

Vor dem Hintergrund, dass somit davon auszugehen ist, dass seit Beginn der Lärmaktionsplanung in Hamburg im Jahr 2008 in etwa Lärmschäden in Höhe von rund 1 Milliarde Euro entstanden sein dürften, würde ich gerne erfahren, welche Informationen Sie nutzen, um den Anforderungen im Rahmen der Lärmaktionsplanung an Kosten-Nutzen-Analyse, wie sie z.B. durch das BimSchG und die EU-Richtlinie definiert werden, gerecht zu werden. Bitte übermitteln Sie mir daher die Kosten-Nutzen-Analysen, die Sie im Rahmen der Lärmaktionsplanung zugrunde legen.

Vielen Dank.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen.

Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Februar 2016
  • Frist
    19. März 2016
  • Ein:e Follower:in
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An Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Details
Von
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Betreff
Kosten-Nutzen-Analyesen im Rahmen der Lärmaktionsplanung [#15735]
Datum
16. Februar 2016 11:18
An
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, mit Interesse und Erstaunen habe ich Ihre Anwort auf die kleine Anfrage 20-1134 aus der Bezirksversammlung Harburg gelesen. Hier schreiben Sie: "Die in den „LAI-Hinweisen zur Lärmaktionsplanung – Aktualisierte Fassung –“ aus dem Jahre 2012 angegebenen sog. „Lärmschadenskosten“ wurden abgeleitet aus der Studie „External Costs of Transport in Europe, Update Study for 2008“, 2011 der CE Delft, Infras, Fraunhofer ISI. Wie in dieser Studie beschrieben, können die dort ermittelten Werte dazu verwendet werden, Umweltauswirkungen beim Vergleich verschiedener Transportsysteme zu quantifizieren. Auch können sie als Basis für die Transportpreisbildung oder Kosten-Nutzen-Analyse dienen. Reale geldliche Gegenwerte der Absolutbeträge, die am Markt bei entsprechender Lärmminderung erzielbar wären, können bestenfalls eingeschränkt erwartet werden. Beispielsweise ist es methodisch fragwürdig, wenn die geldlichen Gegenwerte einer Lärmbelästigung anhand einer fiktiven Zahlungsbereitschaft von Betroffenen ermittelt wird. Auch wird in der Studie der Verlust von einem Lebensjahr aufgrund einer Lärmbelastung einem monetären Gegenwert zugeordnet, was ziemlich willkürlich erscheint, da für sich genommen hierfür kaum ein Handelsmarkt bestehen dürfte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in den LAI-Hinweisen angegeben „Lärmschadenskosten“ als Absolutmaßstab auf hamburgische Verhältnisse übertragbar sind." Lärmaktionspläne in Deutschland müssen nach §47 Absatz 2 BimSchG jedoch den Mindestanforderungen des Anhangs V der EU-Richtlinie 2002/49/EG entsprechen. Laut dieser Richtlinie müssen in Lärmaktionsplänen, falls verfügbar, finanzielle Informationen, d.h. Finanzmittel, Kostenwirksamkeitsanalysen und Kosten-Nutzen-Analysen, aufgeführt werden. In Anhang III der europäischen Umgebungslärmrichtlinie wird darüber hinaus explizit erwähnt, dass zur Bewertung der Auswirkungen von Lärm auf die Bevölkerung Dosis-Wirkungs-Relationen verwendet werden sollen. Andere Bundesländer und Städte nutzen daher im Sinne einer transparenten und zielorientierten Lärmaktionsplanung eben die von Ihnen infrage gestellten LAI-Hinweise oder aber auch den ”Good Practice Guide“ der EU-Komission (z.B. Schleswig-Holstein: https://www.umweltdaten.landsh.de/nuis/upool/gesamt/abfall/laermkartierung_2012.pdf). Soweit ich es den Hamburger Lärmaktionsplänen entnehmen kann, werden derartige Kosten-Nutzen-Analysen flächendeckend überhaupt nicht und einzellfallbezogen ebenfalls fast gar nicht berichtet (soweit ich es feststellen kann, findet sich eine entsprechende Analyse nur für den Braamkamp). Diesbezüglich sagte z.B. Herr Sachaus von der ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung im Rahmen des Lärmforums Hamburg, das der Vorbereitung des ersten Lärmaktionsplans in 2008 diente, auf die Frage nach Kosten-Nutzen-Analysen (http://www.hamburg.de/contentblob/914000/data/strategischer-lap.pdf): „Da die strategische Planung, um die es hier geht, noch keine konkreten Einzelmaßnahmen umfasst, ist so etwas in der Aktionsplanung als Schritt hin zu einer Lärmminderungsplanung nicht vorgesehen.“ Vor diesem Hintergrund frage ich mich als Bürger wie auch als Steuerzahler, wie es Ihnen möglich ist Maßnahmen effizient sowie seriös zu planen und zu evaluieren. Dies vor allem auch, da es ein Einfaches sein dürfte, die Kosten des Lärms sowie den Nutzen von Maßnahmen zumindest überschlägig abzuschätzen und hierauf aufbauend ein wissensbasiertes, effektives und effizientes Lärmmanagement in Hamburg zu betreiben. Daher kurz einige Beispiele: Laut dem Lärmaktionsplan Hamburg 2013 (Stufe 2, http://www.hamburg.de/contentblob/4088786/data/laermaktionsplan-hamburg-2013.pdf) sind jährlich etwa 350.000 Personen durch Straßenverkehrslärm betroffen, der über 55 dB(A) liegt. Da die entsprechenden und mit dem AG-Hinweisen korrespondierenden Lärm-Belastungsklassen genannt sind, kann man die hierdurch entstehenden externen Gesundheitskosten für Hamburg nährungsweise berechnen. Demnach entstehen allein durch den Verkehrslärm hamburgweit jährlich etwa 45 Millionen Euro an gesundheitsheitsbezogenen Lärmschadenskosten. Seit dem Jahr 2008 (Beginn der Lärmaktionsplanung) dürfte somit in Hamburg in etwa ein Gesundheitsschaden im Umfang von etwa 360 Millionen Euro entstanden sein. Dem Bundesumweltamt zufolge kann darüber hinaus von einem Verlust von mietbezogenen Steuern von 2 Euro je Dezibel über 50 dB(A) pro Einwohner und Jahr ausgegangen werden. Zudem kann der Einheitswert von Wohngebäuden in lärmbelasteten Gebieten nach Untersuchungen der Stiftung Warentest um bis zu 5 % abgesenkt werden, wenn die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV - 59 dB(A) tags. 49 dB(A) nachts) überschritten sind. Wenn man, wie oben, die Daten des aktuellen Lärmaktionsplan zur Anzahl der Lärmbetroffenen in Hamburg zugrunde legt, heisst das beispielsweise, dass durch den Verkehrslärm in Hamburg jährlich zwischen 7,5 und 11,5 Millionen Euro an mietbezogenen Steuern nicht erhoben werden können und dem Staat resp. der Stadt ein entsprechender Schaden entsteht – seit 2008 summiert sich dann allein dieser Steuerschaden auf 60 bis 90 Millionen Euro. Oder anders ausgedrückt: Würde man diejenigen 350.000 Hamburgerinnen und Hamburger, die von Verkehrslärm von über 55 dB(A) betroffen sind, z.B. um 5 dB(A) entlasten, würde die Stadt jährlich 3,5 Millionen Euro mehr an Steuern einnehmen. Hinzu kämen noch andere Mehreinnahmen für die Stadt, wie z.B. aus der Grunderwerbssteuer usw. Zur Abschätzung wirtschaftlicher Auswirkungen von Umgebungslärm können darüber hinaus Empfehlungen des bereits erwähnten ”Good Practice Guide“ der EU-Kommission genutzt werden (http://www.eea.europa.eu/publications/good-practice-guide-on-noise/download), der bei Kosten-Nutzen-Analysen einen Wert von 25 Euro je dB(A) über 50-55 dB(A) pro Haushalt und Jahr empfiehlt. Der 'Good practice guide' verweist auf die bekannten Dosis-Wirkungs-Relationen für Belästigungen und (subjektive) Schlafstörungen, die in der EU als Standardkurven zur Vorhersage der Bevölkerungsreaktionen verwendet werden (European Commission Working Group on Dose-Effect Relations 2002; European Commission Working Group on Health and Socio-Economic Aspects 2004). Auch hieraus lassen sich Prognosewerte ableiten. So besteht, nach Angaben des Statistikamts Nord, ein durchschnittlicher Haushalt in Hamburg aus 1,8 Personen, so dass überschlägig davon ausgegangen werden kann, dass diejenigen rund 355.000 Hamburgerinnen und Hamburger, die von sehr hohem Straßenverkehrslärm betroffen sind, in ca. 197.000 Haushalten leben. D.h. dass sich die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verkehrslärms in Hamburg pro Jahr auf 25 bis 50 Millionen Euro (im Mittel ca. 38 Millionen) belaufen sollten und somit seit Beginn der Lärmaktionsplanung im Jahr 2008 ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 175 bis 350 Millionen Euro entstanden sein dürfte. Vor dem Hintergrund, dass somit davon auszugehen ist, dass seit Beginn der Lärmaktionsplanung in Hamburg im Jahr 2008 in etwa Lärmschäden in Höhe von rund 1 Milliarde Euro entstanden sein dürften, würde ich gerne erfahren, welche Informationen Sie nutzen, um den Anforderungen im Rahmen der Lärmaktionsplanung an Kosten-Nutzen-Analyse, wie sie z.B. durch das BimSchG und die EU-Richtlinie definiert werden, gerecht zu werden. Bitte übermitteln Sie mir daher die Kosten-Nutzen-Analysen, die Sie im Rahmen der Lärmaktionsplanung zugrunde legen. Vielen Dank. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist in der BUE eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
Von
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Betreff
AW: Kosten-Nutzen-Analyesen im Rahmen der Lärmaktionsplanung [#15735]
Datum
16. Februar 2016 12:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist in der BUE eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Transparenzgesetz (BUE) möchte die Nachricht "Kosten-Nutzen-Analyesen im Rahmen der Lärmaktionsplanung [#1573…
Von
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Betreff
Rückruf: Kosten-Nutzen-Analyesen im Rahmen der Lärmaktionsplanung [#15735]
Datum
16. Februar 2016 13:16
Status
Warte auf Antwort
Transparenzgesetz (BUE) möchte die Nachricht "Kosten-Nutzen-Analyesen im Rahmen der Lärmaktionsplanung [#15735]" zurückrufen.
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist in der BUE eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
Von
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Betreff
AW: Kosten-Nutzen-Analyesen im Rahmen der Lärmaktionsplanung [#15735]
Datum
16. Februar 2016 14:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist in der BUE eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, gerne möchte ich Sie mit Blick auf Ihre Aussage "Beispielsweise ist es metho…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Kosten-Nutzen-Analyesen im Rahmen der Lärmaktionsplanung [#15735]
Datum
19. Februar 2016 17:14
An
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
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Sehr geehrte Damen und Herren, gerne möchte ich Sie mit Blick auf Ihre Aussage "Beispielsweise ist es methodisch fragwürdig, wenn die geldlichen Gegenwerte einer Lärmbelästigung anhand einer fiktiven Zahlungsbereitschaft von Betroffenen ermittelt wird. Auch wird in der Studie der Verlust von einem Lebensjahr aufgrund einer Lärmbelastung einem monetären Gegenwert zugeordnet, was ziemlich willkürlich erscheint, da für sich genommen hierfür kaum ein Handelsmarkt bestehen dürfte." auf folgendes hinweisen: Bei den berechneten Kosten geht es um einen volkswirtschaftlichen Schaden, daher auch der Begriff "externe Kosten". Was dies bedeutet, können Sie z.B. auf den Seiten der bpd (http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19316/externe-effekte) nachlesen: "Wenn durch die Herstellung oder den Verbrauch von Waren oder Leistungen anderen Unternehmen, Haushalten oder der Gesellschaft Kosten (externe Kosten) oder Einsparungen (externe Ersparnisse, externe Nutzen) entstehen und vom Schadenverursacher kein Ausgleich vorgenommen wird bzw. vom Empfänger eines Vorteils kein Entgelt gezahlt wird, spricht man von externen Effekten. Im Fall externer Effekte versagt somit der Preismechanismus, was allgemein auch als Marktversagen bezeichnet wird und ein Eingreifen des Staates notwendig macht." Warum gerade diese gängige Berechnung für Sie fraglich ist, ist mir unerklärlich. Zumal derartige Berechnungen z.B. durch das Bundesumweltamt regelmäßig durchgeführt werden (z.B. http://www.bpb.de/gesellschaft/umwelt/dossier-umwelt/61374/externe-kosten) und sogar der Bundestag (s. Bundestagsdrucksache 17/5461) mit Blick auf den Verkehrslärm zu dem Schluss kommt, dass sich die volkswirtschaftlichen Kosten des Umgebungslärms auf mehr als 12 Milliarden Euro pro Jahr belaufen. Davon 8,8 Milliarden Euro durch Immobilienwertverluste und 3,5 Milliarden Euro durch Herz-Kreislauferkrankungen. Hinsichtlich Ihrer Aussage "Auch wird in der Studie der Verlust von einem Lebensjahr aufgrund einer Lärmbelastung einem monetären Gegenwert zugeordnet, was ziemlich willkürlich erscheint, da für sich genommen hierfür kaum ein Handelsmarkt bestehen dürfte." ist abschließend zu sagen, dass es auch hier um einen volkswirtschaftlichen Schaden geht. D.h. es geht hier nicht um einen Markt, auf dem menschliches Leben gehandelt wird, sondern darum, welcher volkswirtschaftliche Schaden dadurch entsteht, dass eine Person nicht mehr aktiv am Produktionsprozess teilnehmen kann, weil sie vorzeitg verstorben ist. Was wiederum die Zahlungsbereitschaft (willingness to pay) angeht, ist auch hierbei darauf zu verweisen, dass dies ein zentrales Volkswirtschaftliches Konzept ist (z.B. https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/s-0033-1362459). Im vorliegenden Fall bedeutet dies nichts anderes, als die Kosten, die ein Subjekt für die Vermeidung eines Umwelt- bzw. in diesem Fall gesundheitsbezogenen Lärmschadens bereit ist zu zahlen (diese Zahlen sind übrigens keinesfalls methosch 'fragwürdig' sondern lassen sich im einfachsten Fall bereits daraus ableiten, ob eine Person bereit ist wegen zu hohen Lärm von einer günstigeren in eine teurere Wohnung zu ziehen). Umso interessierter bin ich daran, zu erfahren, welche (volkswirtschaftlichen) Kennziffern Sie nutzen um §47 Absatz 2 BimSchG bzw. der EU-Richtlinie 2002/49/EG gerecht zu werden. Diesbezüglich würde mir bereits Ihr Konzept zur Berechnung derselben (also welche Kennziffern nutzen Sie und woraus leiten Sie diese ab) sowie ein Verweis auf die von Ihnen diesbezüglich vorgenommenen Berechnungen ausreichen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 15735 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Sehr geehrter geehrter Herr Dr. Antragsteller/in, Ihre Nachfrage ist in der BUE eingegangen. Mit freundlichen Gr…
Von
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Betreff
AW: AW: Kosten-Nutzen-Analyesen im Rahmen der Lärmaktionsplanung [#15735]
Datum
23. Februar 2016 08:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter geehrter Herr Dr. Antragsteller/in, Ihre Nachfrage ist in der BUE eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, gerne möchte ich Ihnen zu meiner Anfrag noch folgenden Hinweis nachliefern. Sowe…
An Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: Kosten-Nutzen-Analyesen im Rahmen der Lärmaktionsplanung [#15735]
Datum
26. Februar 2016 10:49
An
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gerne möchte ich Ihnen zu meiner Anfrag noch folgenden Hinweis nachliefern. Soweit ich es feststellen kann, ist der BUE (damals nich BSU) spätestens im Jahr 2012 durch einen Sachverständigen mitgeteilt worden, dass Kosten-Nutzen-Analysen zur Bestimmung der volkswirtschaftlichen Kosten verbindlicher (!) Teil der Lärmaktionsplanung sein müssen (s. Bürgerschaftsdrucksache 20/18 Umweltausschuss resp. 20/19 Verkehrsausschuss aus dem Jahr 2012); hierbei wird sogar explzit auf die LAI-Hinweise verwiesen. So sagt Herr Hintzsche vom Bundesumweltamt als Sacherverständiger ausdrücklich: "Wir haben in dem Vorhaben jetzt nicht speziell für Hamburg den volkswirtschaftlichen Schaden gerechnet, aber die Richtlinie, also die Umgebungslärmrichtlinie erfordert ja genau so etwas. Also, bei der Lärmaktionsplanung sollen Kosten-Nutzen-Aspekte eine Rolle spielen. Also, das jetzt nicht nur, was kostet eine Maßnahme, sondern auch mit welchem Nutzen habe ich denn eigentlich volkswirtschaftlich da zu rechnen. Und wir haben in den Hinweisen der Bund-Länder-Arbeitsinitiative für Emissionsschutz, gibt es ja für die Lärmaktionsplanung, da gibt es eine neue Version, die demnächst bald rauskommen soll, ein relativ einfaches Modell, wo man einfach mit den Betroffenen in einzelnen Pegelbändern den Schaden rechnen kann, und hat dann im Endeffekt die Möglichkeit, seine Maßnahmen, die Kosten der Maßnahmen entsprechend gegenzurechnen und stellt dann in der Regel sehr schnell fest, dass eigentlich fast jede Maßnahme bis auf, sage ich jetzt ’mal, große Maßnahmen wesentlich höhere Nutzen haben als die Kosten volkswirtschaftlich betrachtet." Sowohl die Notwendigkeit den volkswirtschafltichen Schanden sowie den Nutzen zu berechnen als auch die LAI-Hinweise wurden im Rahmen der Sitzung von niemandem infrage gestellt. Insofern wäre es für mich zusätzlich interessant, zu erfahren, welche neueren Erkenntnisse der BUE (seit 2012) ggf. dafür sprechen, dass das LAI-Modell nicht auf Hamburg anwendbar ist und dass ggf. volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analysen in Hamburg entgegen der EU-Richtlinie nicht duchgeführt werden müssen. Über diesbezügliche Informationen würde ich mich, sofern Ihnen diese (z.B. von Beschlüssen, Studien etc.) vorliegen, zusätzlich freuen. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 15735 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
AW: Beantwortung der Fragen von Herrn Dr. Marcus Antragsteller/in nach Transparenzgesetz (Frage Nr. 15735 vom 16.0…
Von
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Betreff
AW: Beantwortung der Fragen von Herrn Dr. Marcus Antragsteller/in nach Transparenzgesetz (Frage Nr. 15735 vom 16.02.16 sowie vom 19.02.16 und 26.02.16)
Datum
2. März 2016 14:29
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrer Anfrage nach Transparenzgesetz vom 16.02.16 bitten Sie um Übermittlung von Kosten-Nutzen-Analysen, die im Rahmen der Lärmaktionsplanung zugrunde gelegt wurden. Mit Ihrer weiteren Anfrage vom 19.02.16 möchten Sie volkswirtschaftliche Kennziffern, das Konzept zur Berechnung derselben sowie ein Verweis auf die diesbezüglich vorgenommenen Berechnungen erfahren. In Ihre Anfrage vom 26.02.16 fragen Sie, welche neueren Erkenntnisse der BUE ggf. dafür sprechen, dass ggf. volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analysen in Hamburg entgegen der EU-Richtlinie nicht durchgeführt werden müssen und bitten um Übermittlung von Beschlüssen, Studien etc. Die Fragen werden hiermit folgendermaßen beantwortet: grundsätzlich wurden im Rahmen der Lärmaktionsplanung keine Kosten-Nutzen-Analysen durchgeführt. Es gibt allerdings eine Ausnahme, in der bei einem Pilotprojekt im Bezirk Hamburg-Nord eine Kosten-Nutzen-Berechnung für eine mögliche Lärmschutzwand am Braamkamp aufgestellt wurde. Sie erhalten die Berechnung als Anlage. Volkswirtschaftliche Kennziffern wurden nicht abgeleitet. Neuere Erkenntnisse (Beschlüsse, Studien etc.) liegen nicht vor. Mit freundlichen Grüßen

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AW: AW: Beantwortung der Fragen von Herrn Dr. Marcus Antragsteller/in nach Transparenzgesetz (Frage Nr. 15735 vom 16.02.16 sowie vom 19.02.16 und 26.02.16) [#15735]
Datum
2. März 2016 14:49
An
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Rückmeldung. Damit ist die Anfrage für mich abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 15735 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>