Kosten Rechtsstreit mit NPD

Anfrage an: Gemeinde Wetzlar

Aufstellung der bisher angefallenen Kosten im Zuges des Rechtsstreites mit der NPD bezüglich der Verweigerung der Überlassung der Stadthalle Wetzlar.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. September 2019
  • Frist
    8. Oktober 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aufstellung der …
An Gemeinde Wetzlar Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten Rechtsstreit mit NPD [#165841]
Datum
4. September 2019 09:10
An
Gemeinde Wetzlar
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aufstellung der bisher angefallenen Kosten im Zuges des Rechtsstreites mit der NPD bezüglich der Verweigerung der Überlassung der Stadthalle Wetzlar.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Gemeinde Wetzlar
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail wurde zuständigkeitshalber an unser Rechtsamt weiter geleitet. Mit freu…
Von
Gemeinde Wetzlar
Betreff
AW: Kosten Rechtsstreit mit NPD [#165841]
Datum
4. September 2019 12:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail wurde zuständigkeitshalber an unser Rechtsamt weiter geleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Gemeinde Wetzlar
Fragdenstaat.de - Kosten der Rechtsstreite zwischen dem NPD-Stadtverband Wetzlar und der Stadt Wetzlar Sehr geehrt…
Von
Gemeinde Wetzlar
Betreff
Fragdenstaat.de - Kosten der Rechtsstreite zwischen dem NPD-Stadtverband Wetzlar und der Stadt Wetzlar
Datum
10. September 2019 17:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren! Mit e-mail vom 04.09.2019 erbitten Sie eine Aufstellung der bisher angefallenen Kosten im Zuge der Rechtsstreite zwischen dem NPD-Stadtverband Wetzlar und der Stadt Wetzlar bezüglich der Nutzung der Stadthalle Wetzlar am 24.03.2018. Mit Ihrer e-mail tragen Sie vor, dass es sich um einen Antrag auf Auskunft unter anderem nach § 80 HDISG handelt. Im Übrigen verweisen Sie auf das HUIG, das UIG und das VIG. Soweit diese Gesetze nicht einschlägig sein sollten, bitten Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Gleichzeitig bitten Sie um eine Antwort per e-mail. Zunächst verweisen wir auf den Umstand, dass der in der Tat grundsätzlich denkbare Rechtsanspruch auf Informationszugang des § 80 Absatz 1 HDSIG auf Grund der Regelung des § 81 Absatz 1 Ziffer 7. HDISG gegenüber Kommunen nicht besteht. Hiernach gelten die Vorschriften über den Informationszugang gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, soweit die Anwendung des Vierten Teils des HDSIG (§§ 80 bis 89 HDSIG) durch Satzung ausdrücklich bestimmt wird. Eine solche Satzung ist in Wetzlar von dem dafür ausschließlich zuständigen Gremium (der Stadtverordnetenversammlung) nicht erlassen worden. Im Übrigen können wir nicht belastbar erkennen, dass die weiteren Rechtsgrundlagen einschlägig sind. Unabhängig davon erfolgte aber eine entsprechende Anfrage in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wetzlar gegenüber dem Magistrat der Stadt Wetzlar. Die Fragestellung und Beantwortung erfolgte in öffentlicher Sitzung. Diese Informationen können Sie in der entsprechenden öffentlichen Niederschrift erkennen. Die Niederschrift ist über das Sitzungsdienstprogramm der Stadt Wetzlar im Internet für jede Person frei einsehbar. Nach alledem teilen wir Ihnen mit, dass in den bisherigen elf Verwaltungsstreitverfahren Gerichtskosten in Höhe von 405 € und Rechtsanwaltsgebühren für den Prozessvertreter des NPD-Stadtverbandes Wetzlar in Höhe von 3.958,35 € entstanden sind, welche durch die Gerichte der Stadt Wetzlar auferlegt wurden. In diesen Rechtsanwaltsgebühren ist ein Betrag in Höhe von 1.183,36 € enthalten, welcher erst nach der Beantwortung der Anfrage in der Stadtverordnetenversammlung entstanden ist. Es handelt sich konkret um die Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Aktenzeichen 1 BvQ 18/18. Mit freundlichen Grüßen