KOSTEN SANIERUNG MIT INLINER-VERFAHREN

Anfrage an: Stadt Itzehoe

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Norddeutschen Rundschau vom Donnerstag, den 21. Juni 2018, habe ich auf der Seite 7 unter der Schlagzeile „Bohrung durch den Untergrund“ einen Bericht über die Kanalsanierung in der Viktoriastraße gelesen.

In diesem Bericht ist auch vom sogenannten Inliner-Verfahren die Rede, welches laut der dortigen Aussage vor allem, weil es günstiger für die Anlieger wäre, bei der Sanierung von Hausanschlüssen verwendet würde.

Hierzu möchte ich das folgende Informationsbegehren gemäß Informationszugangsgesetz (IZG-SH) anbringen:

Ich möchte gerne wissen, welche konkreten Kosten durch eine Sanierung mit dem erwähnten Inliner-Verfahren (z.B. bei der erwähnten Sanierungsmaßnahme in der Viktoriastraße) anfallen.

Vorzugsweise würde ich in dem Sinne gerne alle diesbezüglichen Preise bzw. Preispositionen aus der entsprechenden Ausschreibung erfahren (z.B. aus dem dazugehörigen Angebot, welches den Zuschlag erhalten hat).

Das Ziel meiner Anfrage ist, dass ich mir einen Gesamtüberblick über die Kosten des Inliner-Verfahrens (für die Stadt Itzehoe) verschaffen kann.

Über eine kurzfristige Bearbeitung würde ich mich wirklich außerordentlich freuen.

Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Juni 2018
  • Frist
    29. Juli 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, in der Norddeutschen Rundschau vom Donnerstag, den 21. Juni 2018, habe ich auf der…
An Stadt Itzehoe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
KOSTEN SANIERUNG MIT INLINER-VERFAHREN [#31376]
Datum
29. Juni 2018 21:43
An
Stadt Itzehoe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, in der Norddeutschen Rundschau vom Donnerstag, den 21. Juni 2018, habe ich auf der Seite 7 unter der Schlagzeile „Bohrung durch den Untergrund“ einen Bericht über die Kanalsanierung in der Viktoriastraße gelesen. In diesem Bericht ist auch vom sogenannten Inliner-Verfahren die Rede, welches laut der dortigen Aussage vor allem, weil es günstiger für die Anlieger wäre, bei der Sanierung von Hausanschlüssen verwendet würde. Hierzu möchte ich das folgende Informationsbegehren gemäß Informationszugangsgesetz (IZG-SH) anbringen: Ich möchte gerne wissen, welche konkreten Kosten durch eine Sanierung mit dem erwähnten Inliner-Verfahren (z.B. bei der erwähnten Sanierungsmaßnahme in der Viktoriastraße) anfallen. Vorzugsweise würde ich in dem Sinne gerne alle diesbezüglichen Preise bzw. Preispositionen aus der entsprechenden Ausschreibung erfahren (z.B. aus dem dazugehörigen Angebot, welches den Zuschlag erhalten hat). Das Ziel meiner Anfrage ist, dass ich mir einen Gesamtüberblick über die Kosten des Inliner-Verfahrens (für die Stadt Itzehoe) verschaffen kann. Über eine kurzfristige Bearbeitung würde ich mich wirklich außerordentlich freuen. Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen. Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Stadt Itzehoe
Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe Guten Morgen, Ihre Anfrage mit Mail vom 29.06.…
Von
Stadt Itzehoe
Betreff
Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe
Datum
2. Juli 2018 07:42
Status
Warte auf Antwort
Guten Morgen, Ihre Anfrage mit Mail vom 29.06.2018 an die Stadt Itzehoe ist uns zugeleitet worden. Die Baumaßnahme liegt in unserer Zuständigkeit. Aus Ihrer Absenderangabe ist nicht zu erkennen, mit wem wir es hier zutun haben. Ein Anspruch auf die Auskunft besteht nach dem von Ihnen genannten Gesetz für natürliche und juristische Personen. Von daher bitte ich Sie, diese Angaben nachzureichen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376] Sehr geehrt<< Anrede >>…
An Stadt Itzehoe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376]
Datum
2. Juli 2018 11:22
An
Stadt Itzehoe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre wirklich äußerst schnelle Rückmeldung. Ich kann Ihnen mitteilen, dass es sich bei meiner Wenigkeit um eine natürliche Person handelt. Bevor ich mich „offenbare“ würde ich vorab gerne wissen, ob ich die erbetenen Informationen gemäß meiner Anfrage nach der „Offenbarung“ denn auch erhalten werde. Über eine kurzfristige Bearbeitung würde ich mich wirklich außerordentlich freuen. Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 31376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Stadt Itzehoe
Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376] Sehr geehrter Antragstell…
Von
Stadt Itzehoe
Betreff
Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376]
Datum
2. Juli 2018 12:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragsteller/in Antragsteller/in, Ihre Anfrage verstehe ich so, dass die Auskunft nur mit dem den Vertragsunterlagen zugehörenden Leistungsverzeichnis einschließlich Bepreisung erteilt werden kann. Eine solche Auskunft werde ich nicht erteilen. Zudem geht es bei dem genannten Inlinerverfahren um Anschlusskanäle, also Hausanschlüsse, die in Itzehoe nicht Gegenstand des öffentlichen Kanalnetzes sind. Die Anschlusskanäle gehören zum Grundstück. Wir erneuern und sanieren diese auf Kosten des/der jeweiligen Eigentümers/in nur. Die zu erbringenden Leistungen sind häufig unterschiedlich, Vergleichbarkeiten nur teilweise herstellbar. Mit diesen Hinweisen überlasse ich Ihnen, ob Sie sich offenbaren oder nicht. Ohne konkret überprüfbare Angaben Ihrerseits wird es keine Auskünfte geben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376] Sehr geehrt<< A…
An Stadt Itzehoe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376]
Datum
2. Juli 2018 14:39
An
Stadt Itzehoe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich erneut ganz herzlich für Ihre wirklich äußerst schnelle Rückmeldung. Ich möchte lediglich Kenntnis erlangen über die Leistungen und dazugehörigen Preise, welche im Zusammenhang mit dem Inliner-Verfahren stehen. Wie Sie mir diese Informationen mitteilen (z.B. durch Kopien oder lediglich durch die Nennung der entsprechenden Daten „DIREKT“ in einer E-Mail), ist mir letztendlich egal. Ich würde zudem gerne erfahren, welchen Grund Ihre Weigerung hat, mir die entsprechenden Informationen überhaupt zugänglich zu machen, weil diese ja z.B. sicherlich im Zuge der Geltendmachung gegenüber den Eigentümern auch offenbart werden. Gibt es eventuell die Möglichkeit, dass ich durch eine Einschränkung meines Antrages zumindest einige der gewünschten Informationen erhalte? Über eine kurzfristige Bearbeitung würde ich mich wirklich außerordentlich freuen. Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 31376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376]
Sehr geehrt<&l…
An Stadt Itzehoe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376]
Datum
3. Juli 2018 12:53
An
Stadt Itzehoe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> bezugnehmend auf die bisherige Kommunikation in der Sache möchte ich Ihnen das Folgende mitteilen: Vorab möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass durch meinen A N T R A G vom 29.06.2018 ein Verwaltungsverfahren gemäß LVwG initiiert wurde, was selbstverständlich unabhängig davon gilt, ob Sie diesen für zulässig oder unzulässig bzw. begründet oder unbegründet halten. In dem nunmehr laufenden Verwaltungsverfahren sind natürlich die Besonderheiten des IZG-SH zu berücksichtigen. Wie mir nunmehr zur Kenntnis gekommen ist, sind Sie, sehr geehrtAntragsteller/in In Ihrer ersten E-Mail vom Morgen des 02.07.2018 haben Sie bereits zutreffend ausgeführt, dass jede natürliche und juristische Person ein Recht auf Informationszugang hat (sogenanntes Jedermannsrecht). Wenn jede entsprechende Person auf der ganzen Welt den selben diesbezüglichen Anspruch hat, muss ich mich natürlich fragen, welche Rolle es spielt, wer konkret einen entsprechenden Antrag stellt. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund Ihrer zweiten E-Mail vom Nachmittag des 02.07.2018 in der Sie eindeutig klar gemacht haben, dass Sie so oder so nicht die entsprechenden Informationen herausgeben würden. In nachweislicher Kenntnis des Umstandes, dass Sie überhaupt gar keine Auskunft erteilen wollten und wollen, verlangen Sie also die Benennung der erwähnten Daten!?! Allerspätestens seit meiner zweiten E-Mail vom 02.07.2018 war Ihnen nachweislich bekannt, dass es sich bei mir um eine natürliche Person handelt, so dass sowohl die DSGVO als auch das darauf aufbauende LDSG-SH hier einschlägig ist. Im Hinblick auf Ihr Verlangen, dass ich mich „offenbare“ (also ganz eindeutig eine Erhebung von personenbezogenen Daten durch Sie für eine öffentliche Stelle), ist insbesondere Artikel 13 DSGVO von entscheidender Bedeutung. Da Sie mir demgemäß i.V.m. Artikel 12 Abs. 1 DSGVO („Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß (…) Artikeln 13 (...), die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln (...). Die Übermittlung der Informationen erfolgt (…) gegebenenfalls auch elektronisch. (…)“) in diesem Fall die betroffenen Informationen elektronisch in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache bereits im Zuge Ihrer ersten E-Mail hätten zugänglich machen müssen. Allein die Tatsache, dass dies nicht geschehen ist, macht Ihr Vorgehen rechtswidrig. Unabhängig davon ist in diesem Fall jegliche Erhebung von personenbezogenen Daten nicht erforderlich und daher illegal (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/grundsa… ). Hinsichtlich Ihrer bisherigen Ablehnung meines A N T R A G E S ist diese darüber hinaus ebenso rechtswidrig. Insofern sie Ihr Handeln überhaupt „begründen“, beschränkt sich dies anscheindend auf die nachstehende Sätze: „Zudem geht es bei dem genannten Inlinerverfahren um Anschlusskanäle, also Hausanschlüsse, die in Itzehoe nicht Gegenstand des öffentlichen Kanalnetzes sind. Die Anschlusskanäle gehören zum Grundstück. Wir erneuern und sanieren diese auf Kosten des/der jeweiligen Eigentümers/in nur. Die zu erbringenden Leistungen sind häufig unterschiedlich, Vergleichbarkeiten nur teilweise herstellbar.“ Hierzu sei zunächst gesagt, dass es absolut keine Rolle spielt, in welchem Zusammenhang die Informationen bei Ihnen vorliegen, da es gemäß § 3 Satz 1 IZG-SH („Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt.“) alleine darauf ankommt, dass Sie über die gewünschten Informationen verfügen, was ja eindeutig, laut Ihrer eigenen Aussage, der Fall ist. Darüber hinaus ist es völlig irrelevant, ob Sie annehmen, dass ich mit den Informationen gegeben falls gar nichts anfangen kann, da dies bei der Bescheidung eines IZG-SH-Antrages gar keine Rolle spielt. Alleine die §§ 9 und 10 IZG-SH berechtigen Sie zu einer Ablehnung eines A N T R A G E S gemäß IZG-SH. Die dort genannten Ablehnungsgründe sind daher abschließend und können nicht nach belieben ergänzt werden. Es ist in keiner Weise ersichtlich in wie fern einer entsprechende Beauskunftung aus dem „Leistungsverzeichnis einschließlich Bepreisung“ irgendein Ablehnungsgrund entgegen steht, welcher dann auch noch eine Vollständige rechtfertigt. In dem Sinne möchte ich darauf hinweisen, dass Sie gegeben falls verpflichtet sind, mir zumindest teilweise Auskunft zu geben, insoweit kein Ablehnungsgrund gegeben ist. Schließlich sei noch angemerkt, dass die Ablehnung eines Antrages gemäß IZG-SH gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 IZG-SH („§ 109 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes findet keine Anwendung.“) zwingend (u.a. unter Nennung aller im konkreten Fall einschlägigen Ablehnungsgründe gemäß §§ 9 und 10 IZG-SH) zu begründen ist, was hier eindeutig nicht geschehen ist. Im Ergebnis stellt sich Ihr Verhalten als systematisch rechtswidrig da, was sowohl in datenschutzrechtlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf das IZG-SH gilt. Insofern Sie mir nunmehr die gewünschte Information nicht bis zum Ablauf des kommenden Donnerstages, den 05.07.2018, zugänglich machen sollten, werde ich mich zum Einen an die Landesdatenschutzbeauftragte wenden, welche sowohl für den Bereich des Datenschutzes als auch der Informationsfreiheit zuständig ist, und darüber hinaus die Presse über diesen Vorgang in Kenntnis setzten, da es den Eindruck macht, dass Sie etwas zu verbergen haben. Abschließend sei noch auf § 19 LDSG-SH verwiesen, da es für mich den Anschein hat, dass die von Ihnen versuchte rechtswidrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten dem Zweck dienen sollte mir zu Schaden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 31376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Stadt Itzehoe
Antwort: AW: AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376] Guten Ta…
Von
Stadt Itzehoe
Betreff
Antwort: AW: AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376]
Datum
5. Juli 2018 14:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, zu Ihrem Informationsbegehren teilen wir Ihnen folgendes mit: 1. Die im genannten Presseartikel angesprochene Textpassage über die Kanalbaumaßnahme in der Viktoriastraße bezieht sich auf Inliner-Arbeiten an den öffentlichen Hauptkanälen. Diese Arbeiten werden in Kürze ausgeschrieben, die Preise eines zu beauftragenden Unternehmens ergeben sich erst nach durchgeführter Ausschreibung, Auswertung und Prüfung der gewerteten Angebote. Dies wird voraussichtlich im Spätherbst 2018 erfolgen. 2. Wie Ihnen bereits gegenüber ausgeführt, befinden sich die Anschlusskanäle, d.h. die Leitungsverbindungen zwischen Grundstücksgrenze und öffentlichem Hauptkanal nicht in der Verantwortung der Stadt. Sie sind rechtlich dem Grundstück zugeordnet. Erforderliche Leistungen können nach der städtischen Abwassersatzung durch uns ausgeführt werden lassen. Die dadurch entstehenden Fremdleistungskosten sind vom jeweiligen Eigentümer in voller Höhe zu tragen und belasten nicht die Stadt Itzehoe. Die heranziehung der Eigentümer erfolgt durch Bescheid, dem ein Nachweis über alle entstandenen Kosten beigefügt ist. 3. Bei dem angesprochenen Inliner-Verfahren ist - korrekt bezeichnet - vom "Schlauchlining" die Rede. Ihrer Anfrage gemäß können wir dazu folgende Angaben machen: In 2016 Maßnahme Schmutzwasserkanal, Länge 110 m, Durchmesser DN 250: Preis Auftragnehmer (AN) 180,39 €/lfdm, Mittelwert der eingereichten Angebote 213,04 € Maßnahme Schmutzwasserkanal, Länge 118 m, DN 250: Preis AN 203,77 €/lfdm, Mittelwert 220,50 €/lfdm Maßnahme Schmutzwasserkanal, Länge 68 m, DN 200 - 250: Preis AN 301,15 €/lfdm, Mittelwert: 354,72 €/lfdm Maßnahme Schmutzwasserkanal, Länge 91 m, DN 200: Preis AN 175,38 €/lfdm, Mittelwert: 221,05 €/lfdm Maßnahme Schmutzwasserkanal, Länge 247 m, DN 200: Preis AN 163,81 €/lfdm, Mittelwert: 200,08 €/lfdm Maßnahme Schmutzwasserkanal, Länge 145 m, DN 300: Preis AN 184,18 €/lfdm, Mittelwert: 310,19 €/lfdm Maßnahme Schmutzwasserkanal, Länge 236 m, DN 300 - 450: Preis AN 275,74 €/lfdm, Mittelwert: 319,88 €/lfdm in 2017 Maßnahme Schmutzwasserkanal, Länge 414 m, DN 200: Preis AN 130,78 €/lfdm, Mittelwert: 179,95 €/lfdm Maßnahme Schmutzwasserkanal, Länge 48 m, DN 200: Preis AN 189,86 €/lfdm, Mittelwert: 302,40 €/lfdm Maßnahme Schmutzwasserkanal, Länge 656 m, Profile DN 250, DN 300, DN 500, DN Ei 500/750, DN Ei 600/900: AN 264,26 €/lfdm, Mittelwert: 343,46 €/lfdm Die Kosten für die Schmutzwasserkanäle werden unmittelbar vom Kommunalservice getragen. Die Gegenfinanzierung erfolgt über die Benutzungsgebühren. Die Stadt Itzehoe trägt unmittelbar hieraus keine Kosten. in 2017 Regenwasserkanal, Länge 13 m, DN 350: Preis AN 544,66 €/lfdm, Mittelwert: 645,21 €/lfdm Regenwasserkanal, Länge 414 m, DN 600 - DN 700: Preis AN 286/81 €/lfdm, Mittelwert 341,66 €/lfdm Die Regenwasserkanäle dienen der Ableitung des Niederschlagswassers der Grundstücke und dem der öffentlichen Verkehrsflächen. Deshalb teilen sich die Kosten hälftig. Der Anteil für die Grundstücke wird über die Benutzungsgebühren umgelegt, der Anteil für die öffentlichen Verkehrsflächen ist von der Stadt zu tragen. Ich hoffe, Ihre Anfrage hiermit beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich um Antwort und konkrete Darstellung, was bezogen auf Ihre Anfrage fehlt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwort: AW: AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376] Sehr…
An Stadt Itzehoe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: AW: AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376]
Datum
6. Juli 2018 09:34
An
Stadt Itzehoe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich persönlich finde es ganz Schade, dass man letztendlich gezwungen ist, in der Art zu schreiben, um seine Rechte zu wahren. Dieser Umstand ist jedoch alleine Ihrem Verhalten geschuldet. Im Hinblick darauf, dass Sie zum einen zunächst gar keine Informationen herausgeben wollten und letztendlich auf einer Offenbarung hinsichtlich meiner Person bestanden haben, überrascht mich Ihre Antwort doch sehr. Hinsichtlich Ihrer Rückmeldung enthält diese durchaus interessante Informationen, jedoch immer noch nicht die, welche ich eigentlich haben möchte. In wie fern sich der erwähnte Presseartikel auf das Inliner-Verfahren in Bezug auf die öffentlichen Hauptkanäle bzw. die Anschlusskanäle bezieht, kann dahin stehen, weil ausweislich meiner ersten Nachricht dieser Artikel lediglich der Anknüpfungspunkt dahingehend war, dass die Stadt Itzehoe dieses Verfahren (bei Anschlusskanälen) einsetzt. Das Ihnen durchaus bewusst ist, dass es mir gerade um die Kosten hinsichtlich der Sanierung der Anschlusskanäle geht, wird vor allem aus Ihrer zweiten Nachricht (siehe Zitat: Zudem geht es bei dem genannten Inlinerverfahren um Anschlusskanäle, also Hausanschlüsse, die in Itzehoe nicht Gegenstand des öffentlichen Kanalnetzes sind.) als auch Ihren sonstigen Nachrichten deutlich. Das die Kosten der Sanierung der Anschlusskanäle laut Ihrer Aussage von Grundstückseigentümer zu tragen sind, ist beim hier gegenständigen Antrag gar nicht von Relevanz. Ich weise daher erneut darauf hin, dass sich Ihre Auskunfts-PFLICHT auf alle bei Ihnen vorhandenen Informationen bezieht, wobei bei Ihnen auch die Daten in Bezug zu den Anschlusskanälen vorliegen. In dem Sinne haben Sie erneut keinen im IZG-SH aufgeführten Ablehnungsgrund benannt, welcher Sie zur entsprechenden Verweigerung berechtigen würde, weil es einen Solchen ganz einfach nicht gibt. Im Ergebnis möchte ich, wie uns beiden bekannt ist, gerade wissen, was die Sanierung von Anschlusskanälen mit dem Inliner-Verfahren kostet, was u.a. auch aus meiner Nachricht vom „02.07.2018 – gegen 14:39 Uhr“ hervorgeht (siehe Zitat: Ich möchte lediglich Kenntnis erlangen über die Leistungen und dazugehörigen Preise, welche im Zusammenhang mit dem Inliner-Verfahren stehen.). Aus diesen Angaben kann ich dann ja höchstselbst eruieren, welche Kosten bei verschiedenen konkreten Situationen anfallen würde, wozu ich gerade in die Lage versetzt werden möchte. Insofern Ihnen die genannten Informationen nicht im Zusammenhang mit der Maßnahme in der Viktoriastraße vorliegen sollten, würde es mir auch genügen, wenn Sie mir entsprechende möglichst aktuelle diesbezügliche Informationen aus einer anderen vergleichbaren Maßnahme (also der dazugehörigen Ausschreibung) zur Kenntnis bringen würden. Denn laut dem Presseartikel setzen Sie das Inliner-Verfahren möglichst immer bei Anschlusskanälen ein, so dass Ihnen entsprechende Daten vorliegen müssten. Insofern ich die Informationen nicht bis zum 09.07.2018 erhalten sollte, werde ich wie in meiner letzten Nachricht angekündigt vorgehen,und darüber hinaus in Erwägung ziehen, sämtliche betroffenen Anlieger der Viktoriastraße auf diese Anfrage aufmerksam zu machen, um ihnen z.B. somit die Möglichkeit zu geben, selber Anfragen zu stellen bzw. selber entsprechende Informationen z.B. aus den Rechnungen für die Sanierung u.a. über die Kommentarfunktion zugänglich zu machen. Auch diese Bürger würde es sicher stutzig machen, dass Sie die Informationen so vehement nicht herausgeben wollen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 31376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Stadt Itzehoe
Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31…
Von
Stadt Itzehoe
Betreff
Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376]
Datum
9. Juli 2018 14:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, zu Ihrem Informationsbegehren teilen wir Ihnen Folgendes ergänzend mit: Die Kosten für Erneuerungen/Sanierungen von Anschlusskanälen durch Inliner-Verfahren werden sich in der Viktoriastraße im Mittel auf 173,88 € je lfdm., pro Anschlusskanal im Mittel auf 3.100 ,- € belaufen. Der Mittelwert aus der Ausschreibung der Leistungen betrug 236,20 €/lfdm., der Mittelwert je Anschlusskanal 4.192,55 €. Die Angaben beziehen sich auf ein Rohrdurchmesser DN 150. Aus unserer Sicht ist Ihre Anfrage damit abschließend beantwortet worden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe …
An Stadt Itzehoe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376]
Datum
9. Juli 2018 23:49
An
Stadt Itzehoe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> auch die neuen Informationen sind durchaus interessant, wenn nicht sogar interessanter als die Letzten, jedoch haben Sie mir immer noch nicht mitgeteilt, was ich eigentlich wissen möchte. Wie u.a. aus meiner letzten Mitteilung (siehe Zitat: Im Ergebnis möchte ich, wie uns beiden bekannt ist, gerade wissen, was die Sanierung von Anschlusskanälen mit dem Inliner-Verfahren kostet, was u.a. auch aus meiner Nachricht vom „02.07.2018 – gegen 14:39 Uhr“ hervorgeht (siehe Zitat: Ich möchte lediglich Kenntnis erlangen über die Leistungen und dazugehörigen Preise, welche im Zusammenhang mit dem Inliner-Verfahren stehen.). Aus diesen Angaben kann ich dann ja höchstselbst eruieren, welche Kosten bei verschiedenen konkreten Situationen anfallen würde, wozu ich gerade in die Lage versetzt werden möchte. ) hervorgeht, möchte ich aus dem „Leistungsverzeichnis einschließlich Bepreisung“ alle Informationen hinsichtlich des Inliner-Verfahrens erfahren, damit ich in die Lage versetzt werde selber zu berechnen, was die Sanierung mit dem benannten System in verschiedenen konkreten Situationen (z.B. bei einem ca. fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Meter langen Anschlusskanal) kostet. Mit den von Ihnen genannten Mittelwerten kann ich in der Hinsicht nichts anfangen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Sie nunmehr nicht einmal mehr nach Regenwasser und Schmutzwasserkanälen unterscheiden. Ich kann beim besten Willen nicht nachvollziehen, was an dem „Leistungsverzeichnis einschließlich Bepreisung“ derart „geheim“ ist. In dem Sinne haben Sie bisher auch nicht die geringste Begründung gemäß IZG-SH dafür geliefert, warum ich die gewünschten Daten nicht erhalte. Letztendlich ist dabei nicht zu vergessen, dass ich laut § 3 IZG-SH (siehe Zitat: Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Rechte auf Zugang zu Informationen, die andere Gesetze einräumen, bleiben unberührt.) einen RECHTSANSPRUCH auf die erbetenen Informationen habe. Dieser Anspruch stellt sich z.B. nicht anders dar als der Selbige auf Erteilung einer Baugenehmigung, weil das IZG-SH mit Nichten ein nachrangiges bzw. unbedeutendes Gesetz ist. Ich geben Ihnen letztmalig die Gelegenheit mir die gewünschten Informationen morgen zugänglich zu machen. Insofern es nicht geschieht, habe ich ja bereits angekündigt, was ich tun werde. Mal schauen, ob Sie auch der Presse mit der gleichen Vehemenz die Herausgabe der Daten verweigern. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 31376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Stadt Itzehoe
Antwort: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in…
Von
Stadt Itzehoe
Betreff
Antwort: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376]
Datum
11. Juli 2018 14:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, inhaltlich ergänzen wir unsere Auskunft um die von Ihnen in der letzten Mail kritisierte fehlende Unterscheidung der Angaben zu Schmutz- und Regenwasser. Die Angaben erstrecken sich auf beide Leitungsarten, deshalb erfolgte keine Unterscheidung. Einer von Ihnen gewollten detaillierteren Beantwortung Ihrer Anfrage können wir mit Hinweis auf § 10 Satz 1 Nr. 3 des Ihnen bekannten Gesetzes nicht entsprechen. Um Ihre Anfrage so zu beantworten, dass Sie Kenntnis erlangen über die Leistungen und die dazugehörigen Preise, müssten wir die konkreten Angaben dem Leistungsverzeichnis entnehmen, das dem Vertrag mit unserem Auftragnehmer zugrundeliegt. Diese Angaben stellen unserer Ansicht nach ein Geschäftsgeheimnis dar. Eine Veröffentlichung dieser Angaben würde der Konkurrenz wichtige Informationen z.B. zur Kalkulation von Preisen geben. Das Interesse unseres Auftragnehmers, diese Angaben nicht zu veröffentlichen, stellt ein schutzwürdigeres Interesse im Vergleich zu Ihrem Interesse dar, Ihre Anfrage wie gewünscht beantwortet zu bekommen. Wir haben dazu unmittelbar Kontakt mit der beauftragten Firma aufgenommen und um Zustimmung zu einer Veröffentlichung gebeten. Die Firma erwartet volle Vertraulichkeit hinsichtlich detaillierter Einzelpreise, Leistungsumfänge und Abrechnungsdetails und hat deshalb die Genehmigung zur Weitergabe dieser Angaben nicht erteilt. Ihr Antrag wird deshalb, soweit er über die bereits erteilte Auskunft hinausgeht, abgelehnt. Auf Ihre Hinweise, zu erwägen, sämtliche betroffenen Anlieger auf Ihre Anfrage aufmerksam zu machen, geben wir Ihnen unangefragt die Information, dass allen betroffenen Eigentümern/innen umfangreich schriftlich und in zahlreichen Gesprächen, häufig auch an den Anlagen auf dem Grundstück, umfangreiche Informationen gegeben wurden und bei Bedarf immer noch gegeben werden. Es wird über den Grund der Arbeiten, Möglichkeiten, wie diese am günstigsten für die/den Betroffene/n ausgeführt werden können, wann konkret mit der Ausführung zu rechnen ist und welche Kosten voraussichtlich entstehen werden, informiert. Jederzeit kann nachgefragt werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwort: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraß…
An Stadt Itzehoe Details
Von
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Betreff
AW: Antwort: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376]
Datum
11. Juli 2018 19:25
An
Stadt Itzehoe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> das Sie sich auf den Ablehnungsgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen würden, hatte ich bereits bei der Stellung meiner Anfrage im Hinterkopf, weil dies eines der gerne genutzten „Argumente“ ist, um den, wie sich auch hier gezeigt hat, unliebsamen Zugang zu Informationen zu beschneiden. Es wird vehement bestritten, dass hier überhaupt ein Betriebs- und oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Es mangelt bereits an dem erforderlichen beschränkten Zugang zu diesen Informationen. So hat doch mit Sicherheit jeder Anlieger einen Rechtsanspruch auf die Daten, weil diese ansonsten ja gar nicht prüfen kann, ob die von Ihnen geltend gemachten Kosten in Ordnung sind (z.B. auch im Hinblick darauf, dass auch im Interesse des Bürgers der wirtschaftlichste Anbieter zum Zuge gekommen ist). Ich werde daher die Anlieger in meinem Schreiben an diese ganz einfach bitten, dass sie sich Zugang zu den Unterlagen verschaffen und die Informationen dann veröffentlichen. Mal sehen, ob Sie die von Ihnen genannte Transparenz dann ebenso weiterhin pflegen. Im Übrigen handelt es sich bei den von mir gewünschten Informationen um Solche über Emissionen, so dass der Ablehnungsgrund laut § 10 Satz 2 IZG-SH gar nicht greift. Nach meiner Kenntnis ist es u.a. Sinn und Zweck der Sanierung den Eintrag von Regen- und Schmutzwasser aus den Anschlusskanälen in den Grundkörper bzw. das Grundwasser (also Emissionen) zu verhindern. Selbst wenn der Ablehnungsgrund hier anwendbar wäre, ist Ihr Vorgehen rechts fehlerhaft, weil Sie nicht die dann erforderliche Abwägung vorgenommen haben. Ausweislich des § 10 Satz 1 IZG-SH muss das schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegen. Es kommt hier also mit Nichten auf mein Interesse an, welches Sie ja auch gar nicht kennen. Unabhängig davon muss dafür Ihrerseits erst einmal das öffentliche Interesse ermittelt und konkret benannt werden. Beim angeblichen private Interesse an der Geheimhaltung haben Sie es ja auch getan. Der pauschale Satz, dass das private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt, reicht hier nicht aus. Ohne eine entsprechende Angabe ist mir eine Überprüfung einer diesbezüglichen Abwägungsentscheidung nämlich nicht möglich. Des Weiteren dürfen Sie den Informationszugang nur insoweit Einschränken als das überhaupt ein Ablehnungsgrund vorliegt und die Abwägung zu Ungunsten der Bereitstellung ausfällt. Hier stellt sich daher die Frage in wie fern, dass Leistungsverzeichnis mit z.B. geschwärzten Preisen noch ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellen kann. Wenn ich es richtig verstehe, dann gibt der Auftraggeber (hier also die Stadt Itzehoe) vor, welche Leistung er gerne haben möchte (z.B. hier das Inliner-Verfahren). In wie fern soll das dann eine Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Auftragnehmers sein? Unabhängig davon handelt es sich beim Inliner-Verfahren um eine von vielen Firmen angebotene Standardleistung, so dass alleine deswegen kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis hinsichtlich des Leistungsumfanges vorliegt. So kann man sogar auf der Seite des Rohrleitungssanierungsverband e. V. entsprechende Regelwerke (also eine Art DIN-Norm) herunterladen. In meiner letzten E-Mail habe ich zudem noch einmal deutlich gemacht, dass ich mir die konkreten Kosten hinsichtlich verschiedener Längen aufgrund der erfragten Daten selber ausrechnen will. Insofern sehe ich keinen Grund warum Sie mir nicht mitteilen können, was z.B. die Sanierung eines fünf Meter langen Anschlusskanals kosten würde. Weiterhin geht aus Ihren gesamten bisher gelieferten Informationen nicht hervor, ob es sich um Brutto- oder Nettopreise handelt. Schließlich finde ich es merkwürdig, dass die Sanierung von Regenwasser- und Schmutzwasserkanälen das Gleiche kostet. Das nach den Angaben auf der Seite der Stadt Itzehoe die BAEST GmbH (Barmstedt) der Transparenz im Wege steht, nehme ich zur Kenntnis. Ich erwarte eine entsprechende Korrektur Ihrer rechtswidrigen Ablehnung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 31376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Stadt Itzehoe
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Stadt Itzehoe
Betreff
Antwort: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376]
Datum
13. Juli 2018 12:03
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,7 MB
Guten Tag, Ihre Ausführungen haben wir zur Kenntnis genommen. Sie stellen sich die Frage, ob ein Leistungsverzeichnis mit geschwärzten, unkenntlich gemachten Preisen ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellen kann. Kann es auch aus unserer Sicht nicht, deshalb finden Sie es als Anlage mit unkenntlich gemachten Preisen beigefügt. Sie erkennen an der Unterlage, dass für die aufgelisteten Arbeiten nicht die Firma BAEST die Auftragnehmerin ist. Dem Verzeichnis sind alle Leistungen zu entnehmen, die an den Anschlusskanälen insgesamt anfallen werden. Nicht jede Leistungsposition fällt an jeder Leitung an. Unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung für die einzelne Leitung ergibt sich vorbehaltlich des abschließend erforderlichen, teilweise auch vom Eigentümer/in gewünschten Erneuerungsbedarfs ein voraussichtlich entstehender Kostenumfang, der auf der Grundlage des Angebots als Kostenspanne errechnet und jeder/jedem Betroffenen mitgeteilt wurde. Zum Zeitpunkt der Heranziehung zur Erstattung der entstandenen Kosten wird jede erbrachte Leistung konkret nachgewiesen. Dem Rechtsanspruch des Bürgers wird damit in vollem Umfang entsprochen. Jederzeit erhält er Auskunft darüber, dass das Ausschreibe- und Vergaberecht beachtet worden ist. Angaben zu Geldbeträgen erfolgen brutto; für die öffentlich-rechtliche Aufgabenstellung besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung. Deshalb spielen Nettopreise hier keine Rolle. Es ist nicht merkwürdig, dass Kosten für eine Schmutz- oder eine Regenwasserleitung gleich ausfallen, wenn - außer der Inanspruchnahme durch Schmutz- oder Regenwasser - alle anderen Merkmale gleich sind. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
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An Stadt Itzehoe Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
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Datum
13. Juli 2018 13:51
An
Stadt Itzehoe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> es stellt sich mir die Frage, warum es zwei Wochen mit allerlei Kommunikation gedauert hat, um zu diesem Punkt zu kommen. Ich bleibe bei meinen bisherigen Ausführung insbesondere denen aus meiner letzten Mitteilung. Sie sind der im IZG-SH festgeschriebenen BegründungsPFLICHT bisher nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. So müssen Sie u.a. dezidiert die erforderliche Abwägungsentscheidung zwischen dem schutzwürdigen privaten Interesse an der Geheimhaltung und dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse darlegen, welche hier zu meinen Ungunsten ausgefallen ist. Dabei ist bereits fraglich, welche konkrete Schädigung die betroffene Firma durch die Offenlegung der entsprechenden Informationen erfahren würde. Hierzu haben Sie bis auf eine pauschale Aussage nichts angeführt. Rein hypothetische Nachteile reichen grundsätzlich insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Abwägung nicht aus. Darüber hinaus habe ich nie darum gebeten, dass mir die ausführende Firma bekannt gemacht werden und deshalb bei fragdenstaat.de auch die diesbezüglichen Daten geschwärzt (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/kosten-sanierung-mit-inliner-verfahren/#nachricht-98103 ). Grundvoraussetzung für die Möglichkeit, dass einer bestimmten Firma überhaupt Nachteile durch die Offenlegung von (angeblichen) Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen drohen, ist, dass die betroffene Firma überhaupt bekannt bzw. erkennbar ist. Hätten Sie also anstatt der Preise einfach alle Hinweise auf die konkrete Firma (so wie ich jetzt) geschwärzt, dann hätten alleine deswegen schon keine (angeblichen) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Firma mehr vorgelegen, was bereits deshalb gilt, weil mir die „richtige“ Firma ja offenkundig nicht bekannt war. Letztendlich sieht es im Ergebnis nicht anders aus, als wenn es um personenbezogene Daten ginge. Wenn man aus einem Dokument die Angaben zur Person (insbesondere Name und Vorname) tilgt, dann sorgt dies dafür, dass es sich beim Rest mangels Bestimmbarkeit nicht mehr um personenbezogene Daten handelt. Im Hinblick auf das ÖFFENTLICHE Interesse an der Bekanntgabe möchte ich u.a. sagen, dass die Öffentlichkeit selbstverständlich ein überwiegendes Interesse daran hat, zu erfahren, wie konkret die öffentliche Hand Geld ausgibt, was unabhängig davon gilt, wer am Ende die Zeche zahlt. Diese Situation ist beispielsweise anders, als wenn (angebliche) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Zusammenhang mit einer privaten Baugenehmigung vorliegen. Im Ergebnis müssen jedoch Sie ganz alleine vollständig „erforschen“ und darlegen, wie das öffentliche Interesse aussieht. So halte ich es beispielsweise für fragwürdig, dass hier Leistungen in Stufen abgerechnet werden, was dazu führt, dass nur wenige Zentimeter unterschied in der Länge der Anschlusskanäle zu erheblichen Mehrkosten führen. Summa Summarum müssen Sie mir die von Anfang an geforderten Informationen also das Leistungsverzeichnis MIT Bepreisung offen legen, weil das Vorhandensein von (angeblichen) Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch die Schwärzung aller Angaben zur konkreten Firma ausgeschlossen werden kann. Dass Sie mir die Angaben zur Firma nunmehr zur Kenntnis gebracht haben, spielt insofern keine Rolle, weil ich diese Daten niemals haben wollte, weil ich erkennbar, wie gesagt, von Anfang an lediglich am Leistungsverzeichnis MIT Bepreisung interessiert war und bin. Sie können mir nicht den Zugang zu Informationen mit dem Argument verweigern, dass ich diesen wegen mir ungewollt bekannt gewordenen Daten nicht erhalte. Schließlich stellt sich mir die Frage, welche Ablehnungsgründe des IZG-SH dem entgegenstehen, dass Sie mir mitteilen, was z.B. die Sanierung eines fünf Meter langen Anschlusskanals kostet. Ich erwarte nunmehr die Offenlegung des von Ihnen übersandten Dokuments, wobei anstelle der Preise alle Angaben über die konkrete Firma geschwärzt wurden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 31376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Stadt Itzehoe
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Stadt Itzehoe
Betreff
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Datum
20. Juli 2018 11:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, zur weiteren Bearbeitung befinden wir uns derzeit in Prüfungen. Wir kommen unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurück. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Itzehoe
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Stadt Itzehoe
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Datum
26. Juli 2018 15:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, Ihnen wurde mit den Informationen aus unseren, von Ihnen unmittelbar veröffentlichen E-Mails, Ihre Anfrage weitgehend beantwortet. Ihre Auffassung, dass Ihnen außer den umfassend beschriebenen Leistungspositionen auch die Preise der Auftragnehmerin - nachfolgend Firma genannt - für diese Positionen der Inliner-Arbeiten an den Anschlusskanälen in der Viktoriastraße im Zuge Ihrer Anfrage offenzulegen sind, teilen wir weiterhin nicht und lehnen eine Weitergabe dieser Preisinformationen an Sie hiermit ab. Dem öffentlichen Interesse, durch Anfragen wie Ihre, die demokratischen Beteiligungsrechte zu stärken und mittelbare Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen, stehen hier schützenswerte private Belange der Firma entgegen. Die Veröffentlichung der Preise würde den Interessen der Firma auf Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen. Die Firma ist auf dieses Ziel Ihrer Anfrage hin zweimal, am 10.07.2018 und am 19.07.2018, angehört worden. Sie hat ausgeführt, dass Einzelpreise aus dem in Rede stehenden Leistungsverzeichnis als sensible Daten angesehen werden. Deshalb hat sie dem Kommunalservice Itzehoe keine Genehmigung zur Weitergabe dieser Daten erteilt. Die Schutzwürdigkeit dieser Daten wird damit begründet, dass die Preisgestaltung einzelner Leistungspositionen in Verbindung mit den Mengenansätzen der Leistungsbeschreibung sehr wohl Rückschlüsse auf die kaufmännische und technische Einschätzung eines zu kalkulierenden Leistungsverzeichnisses zulässt. Solche Kenntnisse sind für Wettbewerber von strategischem Interesse. Die Firma hat aus unserer Sicht damit nachvollziehbar dargelegt, warum eine Veröffentlichung der Preise eine Verletzung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses darstellt und damit einer abschließenden Beantwortung Ihrer Anfrage entgegensteht. Die Firma beruft sich unseres Erachtens zurecht auf ihre berechtigten Interessen, die deshalb auch durch § 10 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH geschützt werden. Darüber hinaus beruft sich die Firma auf die Regelungen §§ 6 und 7 der Datenschutz-Grundverordnung und sieht auch aus diesem Grund ihre Preisangaben als vorrangig geschützt an. Eine Abwägung der Interessen führt zu dem Ergebnis, dass die privaten Interessen der Firma, zu vermeiden, dass durch Veröffentlichung ihrer Preise aus dem Leistungsverzeichnis zukünftig Wettbewerbsnachteile für sie entstehen können, in diesem Einzelfall von höherer Bedeutung sind, als es das erläuterte öffentliche Interesse im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage ist. Ihre Frage, warum die Kommunikation mit uns zwei Wochen gedauert hat, beantwortet sich u.a. aus der Art und Weise Ihrer Fragestellung. Nach Ihrer Angabe verfolgen Sie mit Ihrer Anfrage das Ziel, sich einen Gesamtüberblick über die Kosten des Inliner-Verfahrens (für die Stadt Itzehoe) zu verschaffen. Das Ergebnis der Viktoriastraße verschafft Ihnen keinen Gesamtüberblick über derartige Kosten im Stadtgebiet. Dazu wären zahlreiche Maßnahmen von uns, aber auch von Grundstückseigentümern/innen auszuwerten, die derartige Arbeiten eigenständig veranlasst haben. Schließlich ist jede/r Eigentümer/in verpflichtet, seine Anschlusskanäle in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Erst nach einer solchen, mit erheblichem Arbeitsaufwand verbundenen Auswertung könnte ein Gesamtüberblick darüber erreicht werden, was bislang an Arbeiten und zu welchen Kosten erledigt wurde. Aus unserer Sicht wäre die Aussagekraft allerdings zweifelhaft. Die Anschlusskanäle, die Gegenstand von Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten sind, stammen insbesondere aus den 50er und 60er Jahren. Sie unterscheiden sich z.B. durch unterschiedliche Rohrmaterialien, unterschiedliche Dichtungen, unterschiedliche Leitungsführungen und Höhenlagen, Anschlusstiefen am Hauptkanal, Lagen im Grundwasser usw. Unterschiedlich preisbildend sind zudem die Kosten der Baustelleneinrichtung, die Zugänglichkeit der zu erneuernden Leitung, Verkehrssicherungsmaßnahmen, Jahreszeit der Ausführung u.v.m. Eingehen möchten wir auf Ihre Ausführungen, dass es möglich sei, Ihnen Preise zu nennen, indem Hinweise auf die Firma unkenntlich gemacht werden. Bereits vor dem Eingang Ihrer Anfrage ist die beauftragte Firma in der Viktoriastraße tätig geworden, sodass für Sie und jede Person, der Sie unsere Informationen über die Preise zugänglich machen, unproblematisch erkennbar wäre, welcher Firma die genannten Preise zuzuordnen sind. Eine Mitteilung der von Ihnen gewollten Preise unter Anonymisierung der Firma im Sinne Ihrer Darlegungen war somit nicht mehr möglich. Aus unserer Sicht ist Ihre Anfrage in dem Umfang, in dem dies rechtlich zulässig ist, abschließend beantwortet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bürgermeister der Stadt Itzehoe, Eigenbetrieb Kommunalservice, Gasstraße 18, 25524 Itzehoe, einlegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
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Re: Antwort: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376]
Datum
27. Juli 2018 13:18
An
Stadt Itzehoe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> zur Prüfung der Frage, ob es Sinn macht einen Widerspruch einzulegen oder nicht, benötige ich noch die Information, ob die hier betroffene Firma ihre Arbeiten in der Viktoriastraße bereits abschlossen hat oder wenn dies nicht der Fall ist, wann es so sein wird. Meinerseits kann ich mitteilen, dass ich bisher während der Baumaßnahme in der Viktoriastraße niemals dort gewesen bin und es auch gegeben falls solange nicht beabsichtige bis die Tätigkeiten durch die hier betroffene Firma beendet sind. Ich bin zudem auch nicht in der Branche wie die hier betroffene Firma tätig. Bevor ein PDF-Dokument bei einer Anfrage über fragdenstaat.de veröffentlicht wird, muss es vom Anfragesteller geprüft und gegebenfalls geschwärzt werden. Einen Automatismus gibt es dahingehend nicht. Insofern hätten Sie ganz einfach anordnen können, dass ich die Preise vor der Veröffentlichung schwärzen muss, so dass diese lediglich mir zur Kenntnis gelangen, was ich selbstverständlich als rechtschaffener Bürger gemacht hätte. Summa Summarum ist in dem Sinne hier einzig und allein maßgeblich, ob ich als AntragsstellerIn die Preise einer konkreten Firma zuordnen kann, wobei es natürlich keine Rolle spielt, dass Sie mir die Firma selber, ohne dass ich es je gewollt hätte, benannt haben. Genau dies kann ich nämlich nicht. Insofern gibt es hier keinen Hinderungsgrund, welcher dagegen spricht allein mir die Preise anonymisiert zur Kenntnis zu bringen. Insofern sich die hier betroffene Firma (eine JURISTISCHE Person) auf die §§ 6 und 7 DSGVO beruft, ist dies natürlich absoluter Blödsinn, weil die DSGVO nur Anwendung auf NATÜRLICHE Personen findet. Unabhängig davon würden durch die von mir jetzt gewünschte Form der Offenbarung der Preise selbst dann keine personenbezogenen Daten preisgegeben, wenn die Firma eine natürlich Person wäre, weil ich die Daten der Firma an sich gar nicht wissen will und wollte. Im Übrigen nehme ich Ihre Mitteilung lediglich zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 31376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Stadt Itzehoe
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Datum
6. August 2018 09:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Morgen, die Arbeiten der Firma sind bis auf die Sanierung eines Anschlusskanals abgeschlossen. Die ausstehenden Arbeiten konnten wg. der baustellenbedingten Organisation noch nicht ausgeführt werden. Wir gehen davon aus, dass die Sanierung im September 2018 durchgeführt werden wird. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
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AW: Antwort: Re: Antwort: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Antwort: AW: Ihre Anfrage zum Inlinerverfahren in der Viktoriastraße in Itzehoe [#31376]
Datum
14. Oktober 2018 11:03
An
Stadt Itzehoe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> bezugnehmend auf Ihre Nachricht vom 06.08.2018 mit u.a. dem folgenden Inhalt: „(...) die Arbeiten der Firma sind bis auf die Sanierung eines Anschlusskanals abgeschlossen. Die ausstehenden Arbeiten konnten wg. der baustellenbedingten Organisation noch nicht ausgeführt werden. Wir gehen davon aus, dass die Sanierung im September 2018 durchgeführt werden wird. (...)“ möchte ich mich erkundigen, ob die Arbeiten in der Viktoriastraße nunmehr abgeschlossen sind. Über eine kurzfristige Bearbeitung würde ich mich wirklich außerordentlich freuen. Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 31376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Datum
15. Oktober 2018 07:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Morgen, die Arbeiten konnten noch nicht abgeschlossen werden. Es sind noch alte Schächte zurückzubauen und Leitungen außer Betrieb zu nehmen, Oberflächen abschließend mit Fahrbahnmarkierungen herzustellen und ein Teilstück des öffentlichen Schmutzwasserkanals in der Fläche einer Bushaltestelle zu erneuern. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
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Datum
15. Dezember 2018 23:40
An
Stadt Itzehoe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> auf diesem Wege möchte ich fragen, ob die Arbeiten nunmehr abgeschlossen sind, und gegeben falls seit wann. Über eine kurzfristige Bearbeitung würde ich mich wirklich außerordentlich freuen. Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 31376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Datum
17. Dezember 2018 09:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Morgen, bis auf kleinste Restarbeiten, denen vom Privatgrundstück aus Arbeiten vorausgehen müssen, sind alle Arbeiten abgeschlossen. Insbesondere sind die Arbeiten an den öffentlichen Kanälen beendet. Die Firma ist abgerückt. Mit freundlichen Grüßen