Kosten und Einsatzkräfte Crashkurs-NRW Veranstaltung

Wie viele Beamten waren vor Ort bei der Veranstaltung "Crashkurs NRW" im Lippe-Berufskolleg-Lippstadt?
Wurden diese Beamten bezahlt?
Wenn ja, wieviel (Gesamtsumme) oder wurden sie nach normalen Tarif bezahlt (Welcher?)
Wurden diese Beamten für diese Veranstaltung aus einem Pool von Beamten ausgewählt oder gibt es Kriterien, welche Beamte diese Aufgaben übernehmen.
Gibt es eine Dienstanweisung zu diesen Veranstaltungen. Wenn ja, schicken Sie mir diese bitte zu.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Februar 2019
  • Frist
    15. März 2019
  • Kosten dieser Information:
    140,00 Euro
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten und Einsatzkräfte Crashkurs-NRW Veranstaltung [#57575]
Datum
13. Februar 2019 10:09
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Beamten waren vor Ort bei der Veranstaltung "Crashkurs NRW" im Lippe-Berufskolleg-Lippstadt? Wurden diese Beamten bezahlt? Wenn ja, wieviel (Gesamtsumme) oder wurden sie nach normalen Tarif bezahlt (Welcher?) Wurden diese Beamten für diese Veranstaltung aus einem Pool von Beamten ausgewählt oder gibt es Kriterien, welche Beamte diese Aufgaben übernehmen. Gibt es eine Dienstanweisung zu diesen Veranstaltungen. Wenn ja, schicken Sie mir diese bitte zu.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail beantragen Sie eine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetzt…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest
Betreff
AW: Kosten und Einsatzkräfte Crashkurs-NRW Veranstaltung [#57575]
Datum
13. Februar 2019 12:06
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail beantragen Sie eine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetzt (IFG NRW) über das Internetportal „Frag den Staat“. Auskünfte zu anonymen Anträgen (z.B. über „Frag den Staat“) werden von hier grundsätzlich nicht erteilt, weil anonyme oder pseudonyme Antragstellungen im IFG NRW und im Verwaltungsverfahrensgesetz nicht vorgesehen sind (vgl. Landtagsvorlage 16/3580, S. 17 f. siehe https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMV16%2F3580%7C1%7C0). Auch bei einer Antragstellung mittels herkömmlicher E-Mail fehlt es regelmäßig an einer ordnungsgemäßen Antragstellung nach dem IFG NRW. Des Weiteren weise ich darauf hin, dass die Bereitstellung der geforderten Daten einen erheblichen Rechercheaufwand bedeuten kann, für den Kosten gem. der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW erhoben werden können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> bitte begründen Sie mir, warum diese Auskunft laut Ihnen keine einfache schri…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kosten und Einsatzkräfte Crashkurs-NRW Veranstaltung [#57575]
Datum
13. Februar 2019 13:31
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> bitte begründen Sie mir, warum diese Auskunft laut Ihnen keine einfache schriftliche Auskunft ist. Außerdem habe ich Ihnen meine Adresse angehängt, auch wenn ich mit ihrer Rechtsauffassung nicht unbedingt übereinstimme. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 57575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest
Sehr geehrtAntragsteller/in in meiner letzten E-Mail ich hatte Ihnen eine Quelle angegeben (https://www.landtag…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest
Betreff
AW: Kosten und Einsatzkräfte Crashkurs-NRW Veranstaltung [#57575]
Datum
13. Februar 2019 13:47
Status
Warte auf Antwort
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2,4 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in in meiner letzten E-Mail ich hatte Ihnen eine Quelle angegeben (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMV16%2F3580%7C1%7C0), in der dargelegt wird, warum -unabhängig vom Inhalt- eine ordnungsgemäßen Antragstellung nach dem IFG NRW bzw. Verwaltungsverfahrensgesetz Voraussetzung für eine Auskunfterteilung ist. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich in gleicher Sache auf Ihre E-Mails nicht mehr antworten werde. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> Nach §5, Absatz 1 IFG-NRW kann der Antrag auch so gestellt werden, wie ich Ih…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kosten und Einsatzkräfte Crashkurs-NRW Veranstaltung [#57575]
Datum
13. Februar 2019 14:04
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Nach §5, Absatz 1 IFG-NRW kann der Antrag auch so gestellt werden, wie ich Ihn gestellt habe. "Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden." Selbst wenn ich nach Ihrer Quelle gehe, steht auf Seite 18: Beschränkt man sich bei der Prüfung nicht nur auf die Regelungen des IFG NRW, sondern zieht insbesondere wegen des Aspektes der AntragsteIlung auch ergänzend das Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen VwVfG NRW) hinzu, so sieht auch die Regelung in § 22 VwVfG NRW vor, dass der Antrag im Verwaltungsverfahren als empfangsbedürftige Willenserklärung zumindest einen Mindeststandard wie Name und Anschrift vom Zugangswilligen enthalten muss, d.h. eine Rückführbarkeit auf eine konkrete Person ermöglichen soll. Meine Adresse habe ich in meiner letzten Email bereits mitgeteilt. Wenn Sie wollen, können Sie mir ihre Antworten auch an diese Adresse schicken. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 57575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kosten und Einsatzkräfte Crashkurs-NRW Veranstaltung“ [#57575] [#57575]
Datum
5. März 2019 17:29
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/57575 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es sich bei mir um eine natürliche Person handelt. Die Behörde meint, die Auskunft verweigern zu können und bezieht sich dabei auf eine Erklärung des Landtages, dass eine Antragsstellung per Email oder auch per FragDenStaat keinen Nachweis liefert. Ich habe meine Adresse, gegenüber der Behörde offen gelegt, da dann laut der zugeschickten Quelle eine Rückführbarkeit möglich ist. Trotz meiner angebotenen Möglichkeit, mir die Antwort an meine postalische Adresse zuzuschicken, wurde dies auch nicht gemacht. Die Behörde hätte mir schon eine Anfrage beantwortet, wären mir nicht die Kosten zu hoch gewesen, insofern besteht offensichtlich keine generelle Verweigerung seitens der Behörde (Link zur Anfrage: https://fragdenstaat.de/anfrage/43723). Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 57575.pdf - 2019-02-13_2-image001.jpg - 2019-02-13_4-image001.jpg Anfragenr: 57575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> Sie haben mir auf eine bereits erledigte IFG Anfrage geantwortet. Ich würde S…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Kosten und Einsatzkräfte Crashkurs-NRW Veranstaltung“ [#57575] [#57575]
Datum
6. März 2019 12:09
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Soest
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Sie haben mir auf eine bereits erledigte IFG Anfrage geantwortet. Ich würde Sie bitten, an die Email Adresse: <<E-Mail-Adresse>> zu antworten, da der Schriftverkehr dann korrekt zugeordnet werden kann. Woran liegt es, dass einem zuerst die Auskunft verweigert wird, mit der Begründung, dass "grundsätzlich" keine Auskünfte erfolgen, wenn diese über FragDenStaat gestellt werden und keine Zuordnung zu einer natürlichen Person möglich wäre, aber selbst nach einer Zusendung der Adresse angeblich keine Bearbeitung möglich wäre und erst der Landesdatenschutzbeauftragte NRW eingeschaltet werden muss. Weiterhin möchte ich Sie bitten, mir zu erklären, wie bereits in meiner Email an Herr Hölzer angefragt, warum die Anfrage keine einfache schriftliche Anfrage ist. Andernfalls verkürze ich meine Anfrage auf die Punkte, da die Beantwortung nach meiner Meinung nur eine einfache schriftliche Anfrage ist: Wie viele Beamten waren vor Ort bei der Veranstaltung "Crashkurs NRW" im Lippe-Berufskolleg-Lippstadt (Ergänzung: Veranstaltung am 13.02.2019)? Wurden diese Beamten bezahlt? Dieselbe Email habe ich auch noch einmal an die Email-Adresse: <<E-Mail-Adresse>> geschickt, damit der Anfrageverlauf erkennbar bleibt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 57575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 05.03.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Kosten und Einsatzkräfte Crashkurs-NRW Veranstaltung“ [#57575] [#57575]
Datum
6. März 2019 14:07
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 05.03.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.5-2669/19 IFG-Antrag fragdenstaat.de Antragsteller/in, Antragsteller/in 57575 Aktenzeichen 209.2.3.1.5-2…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-2669/19 IFG-Antrag fragdenstaat.de Antragsteller/in, Antragsteller/in 57575
Datum
28. März 2019 10:01
Status
Warte auf Antwort
Aktenzeichen 209.2.3.1.5-2669/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 05.03.2019 an die Kreispolizeibehörde Soest auf Informationszugang Ihre E-Mail vom 05.03.2019 Sehr geehrter Antragsteller/in, ich habe Ihr Begehren gegenüber der Kreispolizeibehörde Soest mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Zu Ihrer Kenntnis füge ich in der Anlage eine Durchschrift dieses Schreibens bei. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Von: ...(LDI) Gesendet: Donnerstag, 28. März 2019 09:58 An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: 209.2.3.1.5-2669/19 IFG-Antrag fragdenstaat.de 57575 Aktenzeichen 209.2.3.1.5-2669/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in vom 05.03.2019 auf Informationszugang Ihre E-Mail vom 13.02.2019, 12:47 Uhr Sehr geehrte...., mit E-Mail vom 05.03.2019 hat sich Herr Antragsteller/in gem. § 13 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) gewandt, da ihm keine inhaltliche Antwort auf seinen Antrag nach dem IFG NRW erteilt worden sein soll. Der Antrag wurde von ihm über die Internetplattform www.fragdenstaat.de<http://www.fragdenstaat.de> gestellt und ist zu finden unter der Anfragenummer 57575. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Sie sollen dem Antragsteller mitgeteilt haben, dass Auskünfte zu anonymen Antragen grundsätzlich nicht erteilt würden. Hierzu verweisen Sie auf die Landtagsvorlage Drs. 16/3580, Seite17. Es handelt sich hierbei um eine Stellungnahme der Landesregierung vom 22.12.2015 zum 22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht der LDI NRW. Die LDI NRW hatte in diesem Bericht darauf verwiesen, dass über die Internetplattform "fragdenstaat.de" es möglich ist, anonyme oder pseudonyme Anträge auf Informationszugang zu stellen (zu finden auf Seite 102 ff unter https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/index.php). Im Nachgang wurde diese Angelegenheit in der Sitzung des Innenausschusses des Landtags NRW am 30. Juni 2016 noch einmal erörtert und die LDI NRW hat daraufhin in ihrem 23. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht festgestellt, dass Anfragen auf Informationszugang, die über die Internetplattform FragDenStaat gestellt werden, grundsätzlich zu beantworten sind. Nur wenn und soweit es zur Aufgabenerfüllung der informationspflichtigen Stelle erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten der informationssuchenden Person erhoben werden. (zu finden auf Seite 152 unter dem vorgenannten Link). Vorliegend hatte der Antragsteller Ihnen seine Adresse sogar bereits mitgeteilt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich ihm eine Kopie Ihrer Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Sollten Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.5-2669/15 IFG-Antrag an die Kreispolizeibehörde Soest auf Informationszugang „Crashkurs-NRW“ Aktenzeiche…
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-2669/15 IFG-Antrag an die Kreispolizeibehörde Soest auf Informationszugang „Crashkurs-NRW“
Datum
25. Juli 2019 14:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen 209.2.3.1.5-2669/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 05.03.2019 an die Kreispolizeibehörde Soest auf Informationszugang „Crashkurs-NRW“ Ihre E-Mail vom 05.03.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in zu der o.g. Anfrage hatten Sie bereits am 07.03.2019 (09:50 Uhr) eine Antwort erhalten. Bitte stellen Sie doch die Antwort auf der Plattform rein, damit diese für alle nachlesbar ist. Mit freundlichen Grüßen