Kosten und Umfang von Werbung für "Besatzung Bravo" auf Dönerverpackungen

- Kosten der Werbung für "Besatzung Bravo" auf Papierhüllen für Döner
- Umfang der gedruckten Verpackungen

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    27. November 2020
  • Frist
    29. Dezember 2020
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Anna Biselli
Anna Biselli
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Kosten der Wer…
An Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Details
Von
Anna Biselli
Betreff
Kosten und Umfang von Werbung für "Besatzung Bravo" auf Dönerverpackungen [#204539]
Datum
27. November 2020 12:40
An
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Kosten der Werbung für "Besatzung Bravo" auf Papierhüllen für Döner - Umfang der gedruckten Verpackungen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Anna Biselli Anfragenr: 204539 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204539/ Postanschrift Anna Biselli << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anna Biselli
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
3. Dezember 2020 07:49
Status
Warte auf Antwort

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1503 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 27.11.20…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Antwort: Kosten und Umfang von Werbung für "Besatzung Bravo" auf Dönerverpackungen [#204539]
Datum
18. Dezember 2020 10:47
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1503 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 27.11.2020 (s.u.) Sehr geehrte Frau Biselli, ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 27. November 2020 (Bezug 1. ) und kann Ihnen zu den darin aufgeworfenen Fragestellungen im Rahmen einer einfachen Auskunft (§ 10 Abs. 1 Satz 2 IFG) - und damit gebührenfrei - Folgendes mitteilen: Für die Maßnahme wurden 2.100.000 Dönertaschen eingeplant. Für die Produktion, Ausstrahlung und Bewerbung der Webserie „Besatzung Bravo“ hat das Bundesministerium der Verteidigung Ausgaben in Höhe von rund. 6,6 Mio. Euro vorgesehen. Ein darüber hinausgehender Informationszugang, insbesondere eine dezidiertere Aufschlüsselung der Kosten, ist gegenwärtig noch nicht möglich. Dies begründet sich wie folgt: Die Ihrerseits erbetene Offenlegung der die Papierhüllen für Döner betreffenden Kosten berühren ggf. schützenswerte Belange Dritter (Vertragspartner). Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einschutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann (sog."Drittbeteiligungsverfahren"). Dies ist vorliegend der Fall. Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten an behördenexterne Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Sollten Sie nunmehr der Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens doch zustimmen wollen, bitte ich zu berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger Informationszugang auf Grund des zu erwartenden deutlich höheren Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft erfolgen kann. Der erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt sich bereits aus der Durchführung des o.g. Drittbeteiligungsverfahrens. Daher ist zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren orientiert sich wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 1.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 30 bis 250 Euro vor. Vor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob Sie hinsichtlich weitergehender Angaben an Ihrem Antrag festhalten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Sollten aus Ihrer Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, rege ich an, diese ebenfalls anzugeben. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1503 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 27.11…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Antwort: Kosten und Umfang von Werbung für "Besatzung Bravo" auf Dönerverpackungen [#204539]
Datum
12. Januar 2021 09:47
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1503 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 27.11.2020 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1503 vom 18.12.2020 Sehr geehrte Frau Biselli, in der o.a. IFG-Angelegenheit hatte ich mit meiner E-Mail vom 18. Dezember 2020 aus den dargelegten Gründen um Ihre Rückäußerung gebeten. Da mir hierzu bislang keine Antwort vorliegt, erlaube ich mir, freundlich an die Erledigung zu erinnern. Mit freundlichen Grüßen

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BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1503 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 27.11…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Antwort: Kosten und Umfang von Werbung für "Besatzung Bravo" auf Dönerverpackungen [#204539]
Datum
5. Februar 2021 10:49
Status
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1503 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 27.11.2020 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1503 vom 03.12.2020 3. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1503 vom 18.12.2020 4. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1503 vom 12.01.2021 Sehr geehrte Frau Biselli, in der o.a. IFG-Angelegenheit hatte ich mit meiner E-Mail vom 18. Dezember 2020 (Bezug 3.) aus den darin dargelegten Gründen um Ihre Rückäußerung gebeten. Trotz meiner Erinnerung vom 12. Januar 2021 (Bezug 4.) blieb diese Bitte Ihrerseits unbeantwortet. Ich gehe daher davon aus, dass Sie Ihr Auskunftsersuchen (Bezug 1.) nicht weiterverfolgen möchten. Der Vorgang ist damit erledigt. Mit freundlichen Grüßen