Kosten und Ziele der Beauftragung 'Neutralum'

Unterlagen, die in Bezug auf die seit Ende 2012 andauernde und mehrfach verlängerte Beauftratung des 'Neutralum Management Consulting' in Person von Herrn Gerrit-Leonhard Stein im Rechenzentrum der Universität Bielefeld Auskunft geben zu folgenden Punkten:

- Die vollständigen der Uni bisher entstandenen Kosten einschließlich Spesen etc.
- Die noch erwarteten Kosten
- Der Inhalt bzw. das Ziel der bisherigen und zukünftiger Aufträge
- Wer hat die Aufträge vorgenommen
- Ist die Lieferung der Leistung überprüft worden und mit welchem Ergebnis
- Die ursprüngliche und alle folgenden Ausschreibungen für die Aufträge

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Dezember 2014
  • Frist
    17. Januar 2015
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zu Weihnachten wün…
An Universität Bielefeld Details
Von
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Betreff
Kosten und Ziele der Beauftragung 'Neutralum' [#8151]
Datum
14. Dezember 2014 07:59
An
Universität Bielefeld
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zu Weihnachten wünsche ich mir Folgendes:
Unterlagen, die in Bezug auf die seit Ende 2012 andauernde und mehrfach verlängerte Beauftratung des 'Neutralum Management Consulting' in Person von Herrn Gerrit-Leonhard Stein im Rechenzentrum der Universität Bielefeld Auskunft geben zu folgenden Punkten: - Die vollständigen der Uni bisher entstandenen Kosten einschließlich Spesen etc. - Die noch erwarteten Kosten - Der Inhalt bzw. das Ziel der bisherigen und zukünftiger Aufträge - Wer hat die Aufträge vorgenommen - Ist die Lieferung der Leistung überprüft worden und mit welchem Ergebnis - Die ursprüngliche und alle folgenden Ausschreibungen für die Aufträge
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Universität Bielefeld
IFG Antrag- Kosten und Ziele der Beauftragung "Neutralum" Sehr geehrter Antragsteller,   ich nehme Bez…
Von
Universität Bielefeld
Betreff
IFG Antrag- Kosten und Ziele der Beauftragung "Neutralum"
Datum
16. Januar 2015 12:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragsteller,   ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage "Kosten und Ziele der Beauftragung ,Neutralum' "[#8151]" vom 16. Dezember 2014.  Sie haben diese lediglich mit Ihrem Vor- und Nachnamen unterzeichnet. Ich möchte Sie bitten, uns Ihre vollständige ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.   Dazu auch: https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/ :   "Ist eine E-Mail eine ausreichende Adresse für eine IFG-Anfrage? Nach dem aktuellen Stand der Gesetzesauslegung (Bundes-Informationsfreiheitsgesetz) muss ein Anfragesteller auch seine Postadresse nennen ("ladungsfähige Anschrift"). Diese wird jedoch nur der Behörde genannt, nicht aber auf der Website angezeigt. "   Wir werden Ihren Auskunftswunsch nach Mitteilung der Anschrift umgehend prüfen.   Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG Antrag- Kosten und Ziele der Beauftragung "Neutralum" [#8151] Sehr geehrte Damen und Herren, m…
An Universität Bielefeld Details
Von
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Betreff
AW: IFG Antrag- Kosten und Ziele der Beauftragung "Neutralum" [#8151]
Datum
18. Januar 2015 21:32
An
Universität Bielefeld
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kosten und Ziele der Beauftragung 'Neutralum'" vom 14.12.2014 (#8151) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Bzgl. Ihres Wunsches eine ladungsfähige Anschrift zu erfahren: 1) Da die angeforderten Unterlagen in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden sollen benötigen Sie keine Anschrift 2) Hier findet das IFG NRW Anwendung, nicht das von Ihnen genannte IFG auf Bundesebene 3) Das IFG NRW gibt jeder natürlichen Person das Recht zur Stellung von Anfragen (§4). Es gibt der befragten Behörde nicht das Recht weitere Auskünfte zur Person zu verlangen Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8151 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: IFG Antrag- Kosten und Ziele der Beauftragung "Neutralum" [#8151] Sehr geehrte Damen und Herren,…
An Universität Bielefeld Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: IFG Antrag- Kosten und Ziele der Beauftragung "Neutralum" [#8151]
Datum
1. Februar 2015 09:43
An
Universität Bielefeld
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kosten und Ziele der Beauftragung 'Neutralum'" vom 14.12.2014 (#8151) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 16 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Sollten Sie mir auch in der kommenden Woche keine Auskunft geben, die den Vorgaben des IFGs entspricht, werde ich meine Anfrage an die zuständige Landesstelle weiterleiten. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8151 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Universität Bielefeld
IFG Antrag Ksten und Ziele der Beauftragung "Neutralum" Sehr geehrter Antragsteller,   es gibt hinsich…
Von
Universität Bielefeld
Betreff
IFG Antrag Ksten und Ziele der Beauftragung "Neutralum"
Datum
2. Februar 2015 14:56
Status
Sehr geehrter Antragsteller,   es gibt hinsichtlich der Kenntnis einer ladungsfähigen Anschrift keinen Unterschied in den gesetzlichen Bestimmungen des IFG Bund und des IFG NRW.  Die Gesetzesbegründung bestimmt eindeutig, dass die Behörde die Identität des Antragstellers feststellen können muss. Die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 1 IFG NRW bestimmt darüber hinaus, dass nur eine natürliche Person Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen hat. Dies beinhaltet für die um Auskunft gebetene Behörde naturgemäß die Verpflichtung zu prüfen, dass das Auskunftsersuchen auch tatsächlich von einer natürlichen Person gestellt wurde. Dies ist nur möglich, wenn die Identität der Person, die das Auskunftsersuchen stellt, festgestellt werden kann.   Gleichwohl sind wir bereit, allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hierzu, auf Ihre Fragen zu antworten.   Entsprechend Ihres IFG-Antrags vom 16.12.2014  erhalten Sie daher folgende Antworten auf die von Ihnen gestellten Fragen, sofern kein Ausschlussgrund gemäß IFG vorliegt. Wir haben Ihren Antrag insofern dahingehend ausgelegt, dass Sie alle Informationen erhalten, soweit diese keinem Ausschlussgrund des IFG NRW unterliegen.   1.      Die der Universität entstandenen Kosten einschließlich Spesen   Bei der Firma "Neutralum Management Consulting" handelt es sich um eine "Einpersonenfirma", so dass die Angabe der Höhe der der Universität entstandenen Kosten, d.h. der Einnahmen der Firma Neutralum, ein personenbezogenes Datum gemäß § 9 IFG NRW darstellt. Personenbezogene Daten liegen schon dann vor, wenn Angaben über die juristische Person auch die persönlichen und sachlichen Verhältnisse einer bestimmten natürlich Person beschreiben (z.B. Inhaber).  Durch Abtrennung oder Schwärzung gemäß § 10 IFG NRW  kann der Personenbezug nicht ausgeräumt werden. Eine Einwilligung der betroffenen Person zur Bekanntgabe dieser Information  liegt nicht vor. Insofern liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 9 IFG NRW vor.   2.      Die noch zu erwartenden Kosten   Es gilt das unter Ziffer 1 gesagte. Darüber hinaus eröffnet das IFG nur einen Anspruch auf Kenntnis über Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind. Über mögliche zukünftige, noch zu erwartende Aufträge und Kosten liegen derzeit keine Informationen vor.   3.      Der Inhalt bzw. das Ziel der bisherigen bzw. der zukünftigen Aufträge   Die  Universität Bielefeld hat im Jahre 2012 eine Expertenkommission beauftragt, die aktuelle Situation im Hochschulrechenzentrum (HRZ)  im Hinblick auf die künftige Organisation der Informationstechnologie (IT) an der Universität Bielefeld einzuschätzen. Es wurde eine Vielzahl einzelner Handlungsempfehlungen in dem Gutachten ausgesprochen. Zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen sollte auch aufgrund der Tatsache, dass die Leitungsstelle des HRZ zu dem Zeitpunkt nicht besetzt war, nach einer umfassenden Marktanalyse zunächst  ein externes Beratungsunternehmen eingesetzt werden. Die Firma Neutralum Management Consulting hat dies übernommen. Ziel der Beauftragungen war die Unterstützung bei der Entwicklung des Dienstleistungskatalogs des HRZ entsprechend der Bedarfe der Universität sowie die prozessuale, organisatorische und technologische Neuausrichtung des HRZ in Bezug auf die wesentlichen in dem Expertengutachten angesprochenen Handlungsfelder zu begleiten, d.h. Dienstleistungskatalog (Grundversorgung, kostenpflichtige Zusatzdienste), Grundsätze für Service-Level, Sourcing Strategie, Speichersysteme und virtuelle Maschinen für HRZ-Dienste und Nutzung durch Dritte, Weiterentwicklung Identity Management, Collaboration-Lösungen,  Service- und Projektmanagement, Organisations-, Kommunikations- und Kooperationskonzepte für das HRZ sowie Vorbereitung des HRZ auf die Übernahme von weiteren IT-Dienstleistungen zentraler Servicebereiche und ggf. von Fakultäten. Der Firma Neutralum Management Consulting  oblag die Verantwortung, den Veränderungsprozess so zu organisieren, dass die beschriebenen Ziele erreicht werden können. Ziel eines weiteren Auftrags war die Einarbeitung des neuen HRZ Leiters. Ziel des letzten Auftrags war zudem die Etablierung einer organisatorischen Übergangslösung für die  Abteilung Plattform & Serverdienste. Über zukünftige Aufträge liegen derzeit keine Informationen vor.   4.      Wer hat die Beauftragung vorgenommen   Die Beauftragung erfolgte durch Universität Bielefeld.   5.      Ist die Lieferung der Leistung überprüft worden und mit welchem Ergebnis   An der Universität Bielefeld ist vor jeder Zahlung einer Rechnung die Leistung/Lieferung durch die verantwortliche Person sachlich und rechnerisch richtig zu zeichnen. Dies ist in diesem Fall geschehen. Die Leistung wurde inhaltlich als vertragsgemäß bewertet. Darüber hinaus fanden mit der Firma Neutralum Management Consulting sowie mit den relevanten Ansprechpartnern im HRZ regelmäßig Gespräche über den Stand der erbrachten Leistungen statt.   6.      Die ursprüngliche und alle folgenden Ausschreibungen für die Aufträge   Die jeweiligen Aufträge erfolgten als freihändige Vergaben unterhalb der Schwellenwerte der VOF.  Nach  einer umfassenden Marktanalyse kam für die jeweiligen Aufträge nur die Firma Neutralum Management Consulting in Betracht. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Ausschreibungsunterlagen. Zu nachfolgenden Ausschreibungen liegen derzeit keine Informationen vor.       Mit freundlichen Grüßen