Sehr geehrter Antragsteller,
es gibt hinsichtlich der Kenntnis einer ladungsfähigen Anschrift keinen Unterschied in den gesetzlichen Bestimmungen des IFG Bund und des IFG NRW. Die Gesetzesbegründung bestimmt eindeutig, dass die Behörde die Identität des Antragstellers feststellen können muss. Die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 1 IFG NRW bestimmt darüber hinaus, dass nur eine natürliche Person Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen hat. Dies beinhaltet für die um Auskunft gebetene Behörde naturgemäß die Verpflichtung zu prüfen, dass das Auskunftsersuchen auch tatsächlich von einer natürlichen Person gestellt wurde. Dies ist nur möglich, wenn die Identität der Person, die das Auskunftsersuchen stellt, festgestellt werden kann.
Gleichwohl sind wir bereit, allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hierzu, auf Ihre Fragen zu antworten.
Entsprechend Ihres IFG-Antrags vom 16.12.2014 erhalten Sie daher folgende Antworten auf die von Ihnen gestellten Fragen, sofern kein Ausschlussgrund gemäß IFG vorliegt. Wir haben Ihren Antrag insofern dahingehend ausgelegt, dass Sie alle Informationen erhalten, soweit diese keinem Ausschlussgrund des IFG NRW unterliegen.
1. Die der Universität entstandenen Kosten einschließlich Spesen
Bei der Firma "Neutralum Management Consulting" handelt es sich um eine "Einpersonenfirma", so dass die Angabe der Höhe der der Universität entstandenen Kosten, d.h. der Einnahmen der Firma Neutralum, ein personenbezogenes Datum gemäß § 9 IFG NRW darstellt. Personenbezogene Daten liegen schon dann vor, wenn Angaben über die juristische Person auch die persönlichen und sachlichen Verhältnisse einer bestimmten natürlich Person beschreiben (z.B. Inhaber). Durch Abtrennung oder Schwärzung gemäß § 10 IFG NRW kann der Personenbezug nicht ausgeräumt werden. Eine Einwilligung der betroffenen Person zur Bekanntgabe dieser Information liegt nicht vor. Insofern liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 9 IFG NRW vor.
2. Die noch zu erwartenden Kosten
Es gilt das unter Ziffer 1 gesagte. Darüber hinaus eröffnet das IFG nur einen Anspruch auf Kenntnis über Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind. Über mögliche zukünftige, noch zu erwartende Aufträge und Kosten liegen derzeit keine Informationen vor.
3. Der Inhalt bzw. das Ziel der bisherigen bzw. der zukünftigen Aufträge
Die Universität Bielefeld hat im Jahre 2012 eine Expertenkommission beauftragt, die aktuelle Situation im Hochschulrechenzentrum (HRZ) im Hinblick auf die künftige Organisation der Informationstechnologie (IT) an der Universität Bielefeld einzuschätzen. Es wurde eine Vielzahl einzelner Handlungsempfehlungen in dem Gutachten ausgesprochen. Zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen sollte auch aufgrund der Tatsache, dass die Leitungsstelle des HRZ zu dem Zeitpunkt nicht besetzt war, nach einer umfassenden Marktanalyse zunächst ein externes Beratungsunternehmen eingesetzt werden. Die Firma Neutralum Management Consulting hat dies übernommen. Ziel der Beauftragungen war die Unterstützung bei der Entwicklung des Dienstleistungskatalogs des HRZ entsprechend der Bedarfe der Universität sowie die prozessuale, organisatorische und technologische Neuausrichtung des HRZ in Bezug auf die wesentlichen in dem Expertengutachten angesprochenen Handlungsfelder zu begleiten, d.h. Dienstleistungskatalog (Grundversorgung, kostenpflichtige Zusatzdienste), Grundsätze für Service-Level, Sourcing Strategie, Speichersysteme und virtuelle Maschinen für HRZ-Dienste und Nutzung durch Dritte, Weiterentwicklung Identity Management, Collaboration-Lösungen, Service- und Projektmanagement, Organisations-, Kommunikations- und Kooperationskonzepte für das HRZ sowie Vorbereitung des HRZ auf die Übernahme von weiteren IT-Dienstleistungen zentraler Servicebereiche und ggf. von Fakultäten. Der Firma Neutralum Management Consulting oblag die Verantwortung, den Veränderungsprozess so zu organisieren, dass die beschriebenen Ziele erreicht werden können. Ziel eines weiteren Auftrags war die Einarbeitung des neuen HRZ Leiters. Ziel des letzten Auftrags war zudem die Etablierung einer organisatorischen Übergangslösung für die Abteilung Plattform & Serverdienste.
Über zukünftige Aufträge liegen derzeit keine Informationen vor.
4. Wer hat die Beauftragung vorgenommen
Die Beauftragung erfolgte durch Universität Bielefeld.
5. Ist die Lieferung der Leistung überprüft worden und mit welchem Ergebnis
An der Universität Bielefeld ist vor jeder Zahlung einer Rechnung die Leistung/Lieferung durch die verantwortliche Person sachlich und rechnerisch richtig zu zeichnen. Dies ist in diesem Fall geschehen. Die Leistung wurde inhaltlich als vertragsgemäß bewertet. Darüber hinaus fanden mit der Firma Neutralum Management Consulting sowie mit den relevanten Ansprechpartnern im HRZ regelmäßig Gespräche über den Stand der erbrachten Leistungen statt.
6. Die ursprüngliche und alle folgenden Ausschreibungen für die Aufträge
Die jeweiligen Aufträge erfolgten als freihändige Vergaben unterhalb der Schwellenwerte der VOF. Nach einer umfassenden Marktanalyse kam für die jeweiligen Aufträge nur die Firma Neutralum Management Consulting in Betracht. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Ausschreibungsunterlagen. Zu nachfolgenden Ausschreibungen liegen derzeit keine Informationen vor.
Mit freundlichen Grüßen