R I 1
Az 39-22-17/-872
Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG);
hier: Kostenaufstellung für die Werbekampagne der
Bundeswehr "Folge deiner Berufung"
Bezug: 1. Ihr Antrag vom 07.09.2018
2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-872 vom 10.09.2018
Sehr geehrter Herr Lücke,
zu Ihrem auf das IFG gestützten Antrag vom 7. September 2018 teile ich
Ihnen mit, dass sich die Kosten der derzeitigen Berufekampagne bisher auf
5.017.533,27 Euro (einschl. MwSt) belaufen.
Soweit Ihrerseits ein darüber hinausgehender Informationszugang begehrt
wird, bitte ich, Folgendes zu bedenken:
Durch eine etwaige Offenlegung weiterergehender Details wären ggf.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner der Bundeswehr /
Unterauftragnehmer betroffen. Zugang zu Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen darf nach § 6 IFG nur gewährt werden, soweit der
Betroffene eingewilligt hat. Vorliegend wäre daher das sogenannte
"Drittbeteiligungsverfahren" nach § 8 Abs. 1 IFG durchzuführen. Danach
gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf
Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein
schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
Die Einleitung des erforderlichen Drittbeteiligungsverfahrens ist mir
gegenwärtig allerdings nicht möglich. So haben Sie in Ihrem Antrag
einerseits der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ausdrücklich
widersprochen, anderseits mangelt es aktuell an der gemäß § 7 Abs. 1 Satz
3 IFG erforderlichen Antragsbegründung.
Weiterhin mache ich darauf aufmerksam, dass ein etwaiger weitergehender
Informationszugang nicht mehr gebührenfrei im Rahmen einer einfachen
Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 erfolgen kann. Nach aktueller
Einschätzung wird ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand für die
Zusammen- und Bereitstellung der Informationen (einschließlich der
Durchführung des o.g. Verfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG) entstehen. Dies
führt sehr wahrscheinlich zur Erhebung von Gebühren nach § 10 Abs. 1 IFG
i.V.m. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und
Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
(Informationsgebührenverordnung - IFGGebV).
Die genaue Höhe der Gebühren wird zum Abschluss der Bearbeitung per
Bescheid festgesetzt und orientiert sich wesentlich am tatsächlich
entstandenen Verwaltungsaufwand. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem
geäußerten Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert
aufzuschlüsseln, nachzukommen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf
hin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 1.3. der
Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV zur Anwendung kommen wird. Danach beträgt die
Gebührenhöhe 60 bis 500 Euro.
Vor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob
Sie Ihren Antrag mit der oben übermittelten Information für erledigt
erklären oder ob Sie diesen im Hinblick auf die etwaige Offenlegung
weitergehender Information aufrecht erhalten und zur Übernahme der
entstehenden Kosten bereit sind. Im Falle der Aufrechterhaltung Ihres
Antrags bitte ich zudem um Übermittlung einer Antragsbegründung sowie um
Rücknahme Ihres Widerspruchs zur Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des
Drittbeteiligungsverfahrens.
Um sicherzustellen, dass Ihre Antwort auch in Abwesenheitszeiten einzelner
Bearbeiterinnen oder Bearbeiter Berücksichtigung finden kann, richten Sie
diese bitte ausschließlich an die folgende E-Mail-Adresse:
<<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen