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Kostenaufstellung von Verwaltungsgebühren

gem § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NW werden für das Abschleppen von Fahrzeugen 25 - 150 € berechnet.
1. Was fließt alles in diese Beträge mit ein, dass sie einen Betrag bis 150 € erreichen können. (Beispiel, Schreibkosten u.s.w) ?
2. Warum kann diese Gebühr so hoch ausfallen. Bis 150 € ?
3. Wie wird das Abschleppunternehmen an diese Kosten beteiligt, bzw. wird es überhaupt beteiligt. ?
4. Wer legt diese Kosten in einem Leistungs und Gebührenbescheid einer Stadt in NRW fest und wie berechnet er das (Diese Frage in Verbindung mit Frage 1) ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Januar 2013
  • Frist
    12. Februar 2013
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kostenaufstellung von Verwaltungsgebühren
Datum
9. Januar 2013 00:57
An
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gem § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NW werden für das Abschleppen von Fahrzeugen 25 - 150 € berechnet. 1. Was fließt alles in diese Beträge mit ein, dass sie einen Betrag bis 150 € erreichen können. (Beispiel, Schreibkosten u.s.w) ? 2. Warum kann diese Gebühr so hoch ausfallen. Bis 150 € ? 3. Wie wird das Abschleppunternehmen an diese Kosten beteiligt, bzw. wird es überhaupt beteiligt. ? 4. Wer legt diese Kosten in einem Leistungs und Gebührenbescheid einer Stadt in NRW fest und wie berechnet er das (Diese Frage in Verbindung mit Frage 1) ?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage habe ich in elektronischer Form an die Poststelle des Ministeriums für In…
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Kostenaufstellung von Verwaltungsgebühren
Datum
31. Januar 2013 15:05
Status
Anfrage erfolgreich
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage habe ich in elektronischer Form an die Poststelle des Ministeriums für Inneres und Kommunales weitergeleitet mit der Bitte um Bearbeitung. Das Finanzministerium NRW ist für die von Ihnen aufgeworfenen Fragen nicht zuständig. Zu Ihrer Information darf ich Ihnen mitteilen, dass die Kostenordnung NRW im Dezember 2009 durch die Ausführungsverordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ersetzt wurde. Für die vorstehende Auskunft und die Weiterleitung Ihrer Anfrage werden keine Gebühren berechnet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines Kraftfahrzeugs Sehr geehrt<< Anrede >> …
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines Kraftfahrzeugs
Datum
1. Februar 2013 16:30
Status
Anfrage erfolgreich
Sehr geehrt<< Anrede >> Ihre Anfrage vom 9.1.2013 hat das Finanzministerium am 31.1.2013 an das Ministerium für Inneres und Kommunales mit der Bitte um Bearbeitung weiter geleitet. Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: Die Verwaltungsgebühr, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines Kraftfahrzeugs erhoben werden kann, richtet sich aktuell nicht mehr nach dem von Ihnen zitierten § 7a KostO NRW, sondern nach der Ausführungsverordnung VwVG (VO VwVG NRW). Der dortige § 15 Absatz 1 sieht unter der Nr. 7 für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs einen Gebührenrahmen in Höhe von 25 - 150 Euro vor (der Gebührenrahmen ist also im Verhältnis zum ehemaligen § 7a KostO NRW gleichgeblieben). Dies bedeutet, dass die im konkreten Fall handelnde Behörde die zu zahlende Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen hat. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand der Behörde. Nach der Rechtsprechung kann der Verwaltungsaufwand von der Behörde auch geschätzt werden. Berücksichtigungsfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen des Kraftfahrzeugs entstehen (mit Ausnahme der Auslagen, die gemäß § 20 VO VwVG NRW zu erstatten sind - siehe unten): dazu zählen nicht nur die Kosten für die Anordnung und Überwachung der Ersatzvornahme vor Ort, sondern auch die Personal- und üblichen Sachkosten für den Verwaltungsaufwand im Innendienst bei der Anwendung der Ersatzvornahme und bei der Erstellung des Leistungsbescheids (so z.B. VG Münster vom 14.11.2011 - 1 K 605/10 - unter Bezugnahme auf OVG NRW vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00, beide juris). Soweit Sie in Ihrer Frage 3 die Kosten ansprechen, die infolge der Einschaltung eines Abschleppunternehmens entstehen, so ist eine Erstattung dieser Kosten als "Auslagen" der Behörde gesondert zu betrachten. Die Rechtsgrundlage zur Erstattung dieser Auslagen findet sich in § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7/8 VO VwVG NRW. Zu Ihrer Frage nach den Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit dem Informationsfreiheitsgesetz teile ich Ihnen mit, dass die Erteilung von einfachen schriftlichen Auskünften gebührenfrei ist; für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand kann eine Gebühr zwischen 10 und 500 Euro erhoben werden. Im vorliegenden Fall wird eine Gebühr für die Erteilung der Information nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen
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