Kostenaufstellung zur Umbenennung Studentenwerk Aachen in Studierendenwerk Aachen
Im April 2015 hat der Verwaltungsrat des Studierendenwerks Aachen die Umbenennung von "Studentenwerk Aachen" zu "Studierendenwerk Aachen" beschlossen. Die kaufmännische Verwaltung schätzte die Kosten auf über 300.000 Euro (http://www.studierendenwerk-aachen.de/de/aktuelles/beitrag/verwaltungsrat-stimmt-umbenennung-zu.html).
Bitte senden Sie mir:
- eine Übersicht der Kostenplanung, aus der sich die ursprünglich genannten 300.000 Euro zusammensetzen.
- eine Übersicht über die tatsächlich bisher entstandenen Kosten sowie gegebenfalls bereits im Budget eingeplanten Kosten.
- Sollte es Posten geben, die noch nicht definitiv beziffert werden können, benennen Sie diese Posten bitte und geben einen Schätzwert an, der zur Gesamtschätzung von 300.000 Euro führte.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise an dieser Stele auf vergleichbare Anfragen an Ihre Einrichtung.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen im vorab für Ihre Bemühungen.
Anfrage erfolgreich
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Datum16. Februar 2017
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21. März 2017
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