Kostenbeteiligung Geflüchteter für ihre Unterbringung in Berlin - Weisungen, Emails und Kostenkalkulationen
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten ergänzend zu unserer Anfrage zu Weisungen von SenIAS an Berliner Sozialbehörden zur Kostenbeteiligung Geflüchteter für ihre Unterbringung vom 24. Nov. 2021 um Zusendung folgender, mit Ihrer Antwort vom 20.01.2021 nicht übersandten Dokumente:
1. Die in Ihrer Antwort fehlenden Anlagen 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 10 zur mit dem Rundschreiben StS Fischer vom 23.11.2018 an die Sozialbehörden versandten "Arbeitshilfe_Abrechnungsverfahren zw. JC und LAF_2018-11-23.pdf".
2. Die zugrundeliegende Gebührenkalkulation für LAF Unterkünfte nach aktuellem Stand, inklusive der vollständigen Datengrundlage.
Mit Email vom 27.12.2021 hatte das LAF uns mitgeteilt, "der Erhebung einer einheitlichen Gebühr in Höhe von 344 € pro Monat /pro Person, unabhängig von der Art der Unterkunft liegt eine sorgfältige und rechtmäßige Gebührenkalkulation" zu Grunde.
3. Die Kalkulationsgrundlage für die in diese Gebührenkalkulation eingegangenen Mietkosten (Miete und Betriebskosten) zur Refinanzierung der Gebäude der seit 2016 neu erbauten Modularen Flüchtlingsunterkünfte.
4. Die Kalkulationsgrundlage für die in diese Gebührenkalkulation eingegangenen Personalkosten für Security, Heimleitung und Verwaltung, Hausmeister und Hauswirtschaft, Sozial- und Kinderbetreuung.
5. Nach dem 23.11.2018 ergangene weitere Weisungen, Rundschreiben und Emails an das LAF, Sozialämter und Jobcenter zu Fragen der Anwendung und Umsetzung der Gebührenregelung.
6. Weisungen und Emails an das LAF, Sozialämter und Jobcenter zum Umgang mit dem rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2021 Aktenzeichen S 146 AY 163/20, das ohne weiter auf den Einzelfall der Klägerin einzugehen im Ergebnis die im Schreiben von StS Fischer vom 23.11.2018 dargestellte Vorgehensweise insgesamt für rechtswidrig erklärt, da es sich um öffentlich-rechtliche und nicht wie von SenIAS bislang angenommen um zivilrechtliche Forderungen handelt.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich möchte Sie um eine Antwort nur in elektronischer Form (E-Mail, Dokumente als PDF) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum26. Januar 2022
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1. März 2022
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