kostenlose Corona - Tests für Reiserückkehrer, wie steht es um das Personal im Einzelhandel?

Wird es solche kostenlosen Tests auch für das Personal aus dem Einzelhandel geben? Diese sind täglich mit vielen fremden, unbekannten und anynom sich dort aufhaltenden Kunden/-innen konfrontiert? Da ist kein Home - Office möglich!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. August 2020
  • Frist
    5. September 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wird es solche kost…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
kostenlose Corona - Tests für Reiserückkehrer, wie steht es um das Personal im Einzelhandel? [#194096]
Datum
2. August 2020 11:12
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wird es solche kostenlosen Tests auch für das Personal aus dem Einzelhandel geben? Diese sind täglich mit vielen fremden, unbekannten und anynom sich dort aufhaltenden Kunden/-innen konfrontiert? Da ist kein Home - Office möglich!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194096 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194096/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte fern…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: kostenlose Corona - Tests für Reiserückkehrer, wie steht es um das Personal im Einzelhandel? [#194096]
Datum
4. August 2020 11:19
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anträgen nach dem IFG hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministeriu…. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Tests für Reiserückkehrer, wie steht es um das Personal im Einzelhandel? [#194096] Sehr geehrteAntragsteller/in
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Tests für Reiserückkehrer, wie steht es um das Personal im Einzelhandel? [#194096]
Datum
2. September 2020 18:42
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 2. August 2020. Testen ist essentieller Bestandteil einer umfassenden Pandemie-Bekämpfungs-Strategie: Testen ermöglicht eine schnelle und präzise Erfassung der Zahl und Verteilung von infizierten Personen in Deutschland und trägt somit zu einem aktuelleren und besseren Lagebild bei. Dies ist Grundlage für eine Unterbrechung von Infektionsketten und für einen Schutz vor Überlastung unseres Gesundheitssystems. In Deutschland wird umfassend auf Infektionen mit SARS-CoV-2 getestet, auch im internationalen Vergleich. Hierzu wurden die Testkapazitäten zum Virus-Nachweis mittels PCR-Testung seit März kontinuierlich erweitert. So gibt es in Deutschland zurzeit keine Engpässe bei der Durchführung von PCR-Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 und inzwischen können wöchentlich über eine Million PCR-Tests durchgeführt werden. Bei der Anwendung von Tests ist ein zielgerichtetes Vorgehen essenziell. Testen ohne Anlass führt zu einem falschen Sicherheitsgefühl. Denn auch ein negativer PCR-Nachweis ist nur eine Momentaufnahme und entbindet nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen (Stichwort AHA-Formel). Präventives Testen ohne begründeten Verdacht erhöht außerdem das Risiko falsch-positiver Ergebnisse und belastet die vorhandene Testkapazität. Daher, "Testen, Testen, Testen – aber gezielt!". Nach der im Mai 2020 in Kraft getretenen Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 können auch asymptomatische Personen unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Lage im Rahmen bestimmter Maßnahmen getestet werden, um die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhüten. Die Verordnung finden Sie hier: www.bundesgesundheitsministerium.de/fil… www.bundesgesundheitsministerium.de/fil… Das Ziel der Verordnung ist, umfassender als zuvor insbesondere auch solche Personengruppen testen zu können, bei denen noch keine Symptome für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen, bei denen aber eine Infektion naheliegend erscheint. Zudem besteht durch die Verordnung die Möglichkeit, Personen zu testen, bei denen eine hohe Gefahr besteht, dass sie oder andere Personen in ihrem Umfeld bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besonders gefährdet wären. Zu dem Personenkreis der besonders Gefährdeten gehören insbesondere ältere Menschen mit Vorerkrankungen. Vor allem pflegebedürftige Menschen, die in stationären Pflegeeinrichtungen leben, aber auch solche, die ambulant von einem Pflegedienst gepflegt, betreut oder behandelt werden, sind besonders anfällig für schwere Krankheitsverläufe oder Todesfälle, sodass die Verordnung insbesondere diese Klientel umfasst. Die Leistungen im Rahmen dieser Verordnung werden in der Regel auf Veranlassung der zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes angeordnet und erbracht. In Bezug auf die Labordiagnostik im Rahmen dieser Testungen besteht dann gegen die gesetzliche Krankenversicherung in den Fällen, die diese Verordnung bestimmt, ein gesetzlicher Anspruch. Umfangreiche Informationen finden sich im Übrigen auf den Internetseiten des Robert Koch-Instituts: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartige… Die Bundesländer, die für die Anwendung und Durchsetzung des Infektionsschutzgesetzes zuständig sind, haben in Umsetzung der Nationalen Teststrategie ergänzende eigene Strategien entwickelt. In Abhängigkeit der einzelnen Teststrategien können sich bspw. Beschäftigte an Schulen sowie in der Kindertagesbetreuung freiwillig auf das Coronavirus testen lassen. Auch Beschäftigte in stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, können sich unter bestimmten Voraussetzungen testen lassen. Dies gilt ebenso für Lehrkräfte in Pflegeschulen. Bei Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen kann stichprobenartig getestet werden. Wer konkret in den einzelnen Bundesländern im Rahmen der dort geltenden Teststrategien getestet werden kann, kann das Bundesministerium für Gesundheit nicht entscheiden. Bitte wenden Sie sich daher an Ihr zuständiges Bundesland bzw. die zuständigen Stellen vor Ort (Gesundheitsamt o.ä.). Mit freundlichen Grüßen