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kostenpflichtige technische Richtlinien

Die Rechtsgrundlagen, nach der es zulässig ist, dass das WHG auf technische Richtlinie verweist, welche nicht frei zugänglich sind.
Wodurch ist es begründet, dass der Umweltschutz mit einer finanziellen Hürde versehen wird?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. August 2017
  • Frist
    8. September 2017
  • 2 Follower:innen
Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Rechtsgrundl…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
kostenpflichtige technische Richtlinien [#24243]
Datum
6. August 2017 08:00
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Rechtsgrundlagen, nach der es zulässig ist, dass das WHG auf technische Richtlinie verweist, welche nicht frei zugänglich sind. Wodurch ist es begründet, dass der Umweltschutz mit einer finanziellen Hürde versehen wird?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Ulrich Scharfenort <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
AW: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG, Hier: Kostenpflichtige technische Richtlinien [#24243] Sehr geehrter Herr Scharfe…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG, Hier: Kostenpflichtige technische Richtlinien [#24243]
Datum
8. August 2017 09:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Scharfenort, vielen Dank für Ihre Anfrage, die mir zur Beantwortung zugleitet worden ist. Um Ihre Fragestellung vollumfänglich beantworten zu können, bitte ich noch um eine Mitteilung, welche konkrete WHG-Norm Sie mit Ihrer Frage ansprechen. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
AW: AW: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG, Hier: Kostenpflichtige technische Richtlinien [#24243] Sehr geehrte Damen und…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: AW: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG, Hier: Kostenpflichtige technische Richtlinien [#24243]
Datum
8. August 2017 12:09
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich hiermit beispielsweise auf die TRwS. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 24243 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
AW: AW: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG, Hier: Kostenpflichtige technische Richtlinien [#24243] Sehr geehrter Herr Sch…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: AW: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG, Hier: Kostenpflichtige technische Richtlinien [#24243]
Datum
8. August 2017 13:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
AWAntragnachdemIFGUIGVIGHierKosten.eml
22,5 KB
Sehr geehrter Herr Scharfenort, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wie ich bereits in meiner E-Mail vom heutige Tag (s. Anlage) mitgeteilt habe, benötige ich zur umfänglichen Beantwortung Ihrer Anfrage noch die Information, in welcher / welchem WHG-Norm / Gesetz oder Verordnung (genauer Paragraph) konkret auf technische Richtlinien verwiesen wird. Insofern möchte ich Sie erneut um Rückäußerung bitten. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
AW: AW: AW: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG, Hier: Kostenpflichtige technische Richtlinien [#24243] Sehr geehrte Damen…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: AW: AW: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG, Hier: Kostenpflichtige technische Richtlinien [#24243]
Datum
9. August 2017 15:46
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, WHG § 62 (4) Nr. 4 Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 24243 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre Anfrage vom 6. August 2017; hier: Kostenpflichtige technische Richtlinien [#24243] Sehr geehrter Herr Scharfe…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Anfrage vom 6. August 2017; hier: Kostenpflichtige technische Richtlinien [#24243]
Datum
24. August 2017 10:55
Status
Sehr geehrter Herr Scharfenort, vielen Dank für Ihre u. g. Anfrage an den BMUB Bürgerservice, die mir zur Beantwortung zugeleitet worden ist. Zu Ihrer Fragestellung möchte ich Ihnen gerne Folgendes mitteilen: Eine Rechtsvorschrift, die ausdrücklich klarstellt, dass im WHG auf technische Regeln verwiesen werden kann, die nicht uneingeschränkt zugänglich sind, gibt es nicht. Im Wasserrecht des Bundes finden sich zum einen Regelungen, die – insbesondere im Zusammenhang mit Anlagen - vorschreiben, dass der Stand der Technik bzw. die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind, ohne dass hierbei die Einhaltung einer bestimmten Norm oder technischen Regel verbindlich vorgeschrieben wird (Generalklauseln). Zum anderen verweist das Wasserrecht des Bundes an verschiedenen Stellen auf bestimmte einzelne Normen bzw. technische Regeln, die jeweils einzuhalten sind. a) Generalklauseln Als Beispiele für Generalklauseln sind im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) die Verweisungen auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik in § 50 IV, § 60 I S. 2 und § 62 II und IV Nr. 4 WHG sowie die Verweisungen auf den Stand der Technik in § 57 I Nr. 1 und § 60 I S. 2 WHG zu nennen. Bei diesen Verweisungen wird nicht vorgeschrieben, dass eine konkrete Norm (z. B. eine bestimmte DIN-Norm) einzuhalten ist. Der Betroffene kann aber bei der Einhaltung der einschlägigen technischen Regeln davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen (Stand der Technik/allgemein anerkannte Regeln der Technik) erfüllt sind. Die von Ihnen mit E-Mail vom 08.08.2017 angesprochenen Technischen Regeln wassergefährdende Stoffe (TRwS) der DWA haben nach § 15 I Nr. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffe (AwSV) die Qualität von allgemein anerkannten Regeln der Technik. Da die TRwS keinen Ausschließlichkeitsanspruch entfalten, sind aber andere Erkenntnisquellen für Lösungen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, nicht ausgeschlossen. Dass technische Regelwerke, die etwa die allgemein anerkannten Regeln der Technik konkretisieren, nicht uneingeschränkt zugänglich sind, ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem rechtsstaatlichen Publizitätserfordernis (Art. 20 Abs. 3 GG) wird regelmäßig dadurch entsprochen, dass neben dem (kostenpflichtigen) Erwerb die Möglichkeit besteht, die technischen Regeln an bestimmten Stellen (z.B. bei der DWA, bei verschiedenen DIN-Norm-Auslegestellen oder beim Deutschen Patent- und Markenamt in München) öffentlich einzusehen. b) Verweis auf konkrete Einzelnormen Verbindliche Verweisungen auf konkrete Regelwerke bzw. Normen (z. B. DIN-Normen, TRwS) sind nur zulässig, wenn zusätzlich angegeben wird, wann und wo sie veröffentlicht oder herausgegeben wurden, wo sie verwahrt werden und wo sie zu beziehen oder einsehbar sind. Dies kann in einer gesonderten Bestimmung des Gesetzes oder der Rechtsverordnung, in einer amtlichen Fußnote oder in einem Anhang geschehen. Diesen Anforderungen entsprechen die betr. wasserrechtlichen Vorschriften. Im diesem Zusammenhang ist beispielsweise § 4 I der Abwasserverordnung (AbwV) sowie Anlage 9 zur Oberflächenwasserverordnung (OGewV) zu nennen. Damit ist die Einhaltung des aus Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden Publizitätserfordernisses in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urteil vom 27. Juni 2013 (Az.: BVerwG 3 C 21.12)) ebenfalls sichergestellt. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass die Aufnahme technischer Regeln in den Text von Gesetzen oder Rechtsverordnungen selbst die Rechtsvorschrift mit einer Fülle fachlicher Detailregelungen belasten und damit das Verständnis der Rechtsvorschrift erheblich erschweren würde. Außerdem entstünde ein erheblicher Novellierungsbedarf der Rechtsvorschriften, um mit der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung (kontinuierliche Änderung technischer Regeln) Schritt zu halten. Es wäre unangemessen und nicht praktikabel, diesem Novellierungsbedarf in ständigen Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung von Bundestag und Bundesrat Rechnung zu tragen. Ich hoffe, Ihnen mit meinen vorstehenden Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen