Kostenübernahme von homöopathischer Behandlungen und Medikamenten

Anfrage an: AOK Sachsen-Anhalt

1) Können Sie Auskunft über die Höhe der erstatteten Kosten für Medikamente oder Leistungen auf dem Gebiet der Homöopathie im Jahr 2018 geben? Wieviele Kosten entfallen hierbei auf homöopathische Medikamente (z.B. Globuli)? Falls keine Daten für 2018 vorliegen sollten, nehme ich auch gerne das letzte Jahr, in dem diese vorliegen sollten.

2) Wie hoch waren die durchschnittlichen Kosten pro „homöopathisch“ behandelten Patienten?

3) Welche Gründe sprechen für die Kostenerstattung von homöopathischer Behandlungen und Medikamente? Nach welchen Kriterien entscheidet die GKV über die Zulassung?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Juni 2019
  • Frist
    19. Juli 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Können Sie Ausku…
An AOK Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kostenübernahme von homöopathischer Behandlungen und Medikamenten [#151250]
Datum
17. Juni 2019 15:26
An
AOK Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Können Sie Auskunft über die Höhe der erstatteten Kosten für Medikamente oder Leistungen auf dem Gebiet der Homöopathie im Jahr 2018 geben? Wieviele Kosten entfallen hierbei auf homöopathische Medikamente (z.B. Globuli)? Falls keine Daten für 2018 vorliegen sollten, nehme ich auch gerne das letzte Jahr, in dem diese vorliegen sollten. 2) Wie hoch waren die durchschnittlichen Kosten pro „homöopathisch“ behandelten Patienten? 3) Welche Gründe sprechen für die Kostenerstattung von homöopathischer Behandlungen und Medikamente? Nach welchen Kriterien entscheidet die GKV über die Zulassung?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
AOK Sachsen-Anhalt
Ihre Anfrage vom 17.06.2019 Guten Tag, Herr Antragsteller/in,   vielen Dank für Ihre Nachricht.    Ich habe diese …
Von
AOK Sachsen-Anhalt
Betreff
Ihre Anfrage vom 17.06.2019
Datum
17. Juni 2019 15:32
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, Herr Antragsteller/in,   vielen Dank für Ihre Nachricht.    Ich habe diese an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Informationen.  Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

AOK Sachsen-Anhalt
Ihre Anfrage vom 17.06.2019 Guten Tag, Herr Antragsteller/in, bezüglich Ihrer Anfrage vom 17.06.2019 geben wir Ih…
Von
AOK Sachsen-Anhalt
Betreff
Ihre Anfrage vom 17.06.2019
Datum
2. Juli 2019 16:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, Herr Antragsteller/in, bezüglich Ihrer Anfrage vom 17.06.2019 geben wir Ihnen gern folgende Informationen: Versicherte haben gemäß § 31 SGB V grundsätzlich Anspruch auf die Versorgung mit allen nach dem Arzneimittelgesetz verkehrsfähigen, apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit sie nicht durch das Gesetz oder Richtlinien ausgeschlossen sind. Vom Gesetzgeber wurde in der Gesundheitsreform 2003 geregelt, dass OTC-Arzneimittel grundsätzlich von der Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen sind, eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn ein Arzneimittel bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gilt. Daher legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als höchstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands in der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln fest. Diese Richtlinie ist für alle gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland bindend. Nach dieser Richtlinie sind auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnungsfähig, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für die in der Anlage I der AM-RL aufgeführten Anwendungsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung gilt. Eine Auswertung der Verordnungskosten homöopathischer Präparate ist leider nicht möglich, da es sich um apothekenpflichtige Arzneimittel handelt, die in der Abrechnung nicht gesondert gekennzeichnet sind. Über eine arzneimittelrechtliche, nationale Zulassung eines Medikamentes entscheidet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bzw. im Fall einer durch den pharmazeutischen Unternehmer beantragten europäischen/zentralen Zulassung die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA). Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Servicetelefons gern unter der kostenfreien Service-Hotline 0800 226 5726 oder per E-Mail zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen