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Kostenvoranschläge für erhöhten Bedarf an obligatorischen Angeboten der Hilfen zur Erziehung infolge des Gesetzesantrags für einen erleichterten Informationsaustausch zwischen Gerichtsbehörden und Jugendämtern (BR-Drs. 476/20)

Kostenvoranschläge für einen erhöhten Bedarf an obligatorischen Angeboten der Hilfen zur Erziehung durch Jugendämter infolge des Gesetzesantrags des Landes NRW für einen erleichterten Informationsaustausch zwischen Gerichtsbehörden und Jugendämtern (BR-Drs. 476/20)

Kindeswohlgefährdungseinschätzungen einschl. der Dritterhebungen setzen bekanntlich spätestens sofort im Anschluss in den Fällen jenseits der Strafbarkeitsgrenze ein obligatorisches Angebot der HzE durch das staatliche Wächteramt voraus. Welche Kalkulationen gibt es hierzu anlässlich des o. g. Gesetzesantrags?

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  • Datum
    9. Oktober 2020
  • Frist
    11. November 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kostenv…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
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Betreff
Kostenvoranschläge für erhöhten Bedarf an obligatorischen Angeboten der Hilfen zur Erziehung infolge des Gesetzesantrags für einen erleichterten Informationsaustausch zwischen Gerichtsbehörden und Jugendämtern (BR-Drs. 476/20) [#200139]
Datum
9. Oktober 2020 20:36
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kostenvoranschläge für einen erhöhten Bedarf an obligatorischen Angeboten der Hilfen zur Erziehung durch Jugendämter infolge des Gesetzesantrags des Landes NRW für einen erleichterten Informationsaustausch zwischen Gerichtsbehörden und Jugendämtern (BR-Drs. 476/20) Kindeswohlgefährdungseinschätzungen einschl. der Dritterhebungen setzen bekanntlich spätestens sofort im Anschluss in den Fällen jenseits der Strafbarkeitsgrenze ein obligatorisches Angebot der HzE durch das staatliche Wächteramt voraus. Welche Kalkulationen gibt es hierzu anlässlich des o. g. Gesetzesantrags?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 200139 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200139/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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