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Kostenvoranschläge für erhöhten Bedarf an obligatorischen Angeboten der Hilfen zur Erziehung infolge des Gesetzesantrags für einen erleichterten Informationsaustausch zwischen Gerichtsbehörden und Jugendämtern (BR-Drs. 476/20)

Kostenvoranschläge für einen erhöhten Bedarf an obligatorischen Angeboten der Hilfen zur Erziehung durch Jugendämter infolge des Gesetzesantrags des Landes NRW für einen erleichterten Informationsaustausch zwischen Gerichtsbehörden und Jugendämtern (BR-Drs. 476/20)

Kindeswohlgefährdungseinschätzungen einschl. der Dritterhebungen setzen bekanntlich spätestens sofort im Anschluss in den Fällen jenseits der Strafbarkeitsgrenze ein obligatorisches Angebot der HzE durch das staatliche Wächteramt voraus. Welche Kalkulationen gibt es hierzu anlässlich des o. g. Gesetzesantrags?

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  • Datum
    9. Oktober 2020
  • Frist
    11. November 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Kostenvoranschläge für erhöhten Bedarf an obligatorischen Angeboten der Hilfen zur Erziehung infolge des Gesetzesantrags für einen erleichterten Informationsaustausch zwischen Gerichtsbehörden und Jugendämtern (BR-Drs. 476/20) [#200141]
Datum
9. Oktober 2020 20:39
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kostenvoranschläge für einen erhöhten Bedarf an obligatorischen Angeboten der Hilfen zur Erziehung durch Jugendämter infolge des Gesetzesantrags des Landes NRW für einen erleichterten Informationsaustausch zwischen Gerichtsbehörden und Jugendämtern (BR-Drs. 476/20) Kindeswohlgefährdungseinschätzungen einschl. der Dritterhebungen setzen bekanntlich spätestens sofort im Anschluss in den Fällen jenseits der Strafbarkeitsgrenze ein obligatorisches Angebot der HzE durch das staatliche Wächteramt voraus. Welche Kalkulationen gibt es hierzu anlässlich des o. g. Gesetzesantrags?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 200141 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200141/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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