Kranken- und Pflegeversicherung auf Jahres- oder Monatsbasis?

Werden alle Beiträgsätze für die Kranken- und Pflegeversicherung auf Jahres- oder auf Monatsbasis erstellt? Es könnte ja z.B. sein, dass man, aus welchen Gründen auch immer, in einigen Monaten unter der Beitragsbemssungsgrenze liegt, insgesamt auf das Jahr gerechnet aber darüber. Zahlt man in diesem Falle für alle 12 Monate die Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze? Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Dezember 2018
  • Frist
    15. Januar 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Werden alle Beit…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kranken- und Pflegeversicherung auf Jahres- oder Monatsbasis? [#35162]
Datum
12. Dezember 2018 22:18
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Werden alle Beiträgsätze für die Kranken- und Pflegeversicherung auf Jahres- oder auf Monatsbasis erstellt? Es könnte ja z.B. sein, dass man, aus welchen Gründen auch immer, in einigen Monaten unter der Beitragsbemssungsgrenze liegt, insgesamt auf das Jahr gerechnet aber darüber. Zahlt man in diesem Falle für alle 12 Monate die Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze? Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2018 Sehr geehrtAntragsteller/in gern stelle ich Ihnen anliegend die Antwort zu Ihre…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2018
Datum
20. Dezember 2018 14:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in gern stelle ich Ihnen anliegend die Antwort zu Ihrer E-Mail vom 12. Dezember 2018 zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2018 [#35162] Sehr geehrte Damen und Herren, leider haben Sie meine Frage nicht…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2018 [#35162]
Datum
20. Dezember 2018 14:59
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, leider haben Sie meine Frage nicht beantwortet. Es existiert eine jährliche Beitragsbemessungsgrenze. Wenn ich nun ein halbes Jahr gar nichts verdiene und im anderen halben Jahr mit meinen Einkünften die Beitragsbessungsgrenze überschreite, dann zahle ich Beiträge in den definierten 6 Monaten aufgrund welcher Einkünfte? Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35162 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Bundesministerium für Gesundheit
AW: Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2018 [#35162] Sehr geehrtAntragsteller/in unter der Annahme, dass in Ihrem Fall …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2018 [#35162]
Datum
21. Dezember 2018 08:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in unter der Annahme, dass in Ihrem Fall die Beiträge regelmäßig monatlich bemessen und erhoben werden sowie von Ihnen zu zahlen sind, ist grundsätzlich die monatliche Beitragsbemessungsgrenze maßgeblich. Da das Bundesministerium für Gesundheit nicht berechtigt, über die Anwendung des Krankenversicherungsrechts im Einzelfall verbindlich zu entscheiden und auch nicht befugt ist, Entscheidungen der Krankenkassen in Einzelfällen zu prüfen oder zu korrigieren, wenden Sie sich mit weiteren Fragen zu Ihrem Einzelfall bitte an Ihre Krankenkasse. Mit freundlichen Grüßen