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Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.)

Anfrage an: Umweltbundesamt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

im "Leitfaden für die Innenraumhygiene in Schulgebäuden" des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2008 (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/3689.pdf) heißt es zu teerhaltigen Klebern und dem daraus stammenden Benro(a)pyren (BaP):

„Bei Überschreiten eines BaP-Gehaltes von 100 mg/kg Staub (abgelagerter Staub, bei der Probenahme nicht älter als eine Woche) sollen in Schulen expositionsmindernde Maßnahmen erfolgen (Deutsches Institut für Bautechnik, „PAK-Hinweise“ vom Juni 2000).“

Unter "Ziele und Zielgruppen" heißt es zudem: „Der Leitfaden bezieht sich primär auf Unterrichts- und Aufenthaltsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen, in denen Schüler regelmäßig unterrichtet werden. Er soll in Analogie auf andere Schularten und Betreuungseinrichtungen wie z. B. Kindertagesstätten übertragen werden.“

Da teerhaltige Kleber mit einem BaP-Gehalt von mehr als 50 mg/kg als krebserzeugende Gefahrstoffe einzustufen sind, bitte ich um Auskunft zu folgenden Fragen:

1) Inwiefern hält es das Umweltbundesamt für vertretbar, Raumnutzern – insbesondere Kindern – einen BaP-Gehalt des Hausstaubes zuzumuten, der den Grenzwert zur Einstufung als krebserzeugender Gefahrstoff um das Doppelte übersteigt?

2) Ist das Umweltbundesamt nach wie vor der Ansicht, dass in Schulen (und Betreuungseinrichtungen wie z. B. Kindertagesstätten) erst bei Überschreiten eines BaP-Gehaltes von 100 mg/kg Staub expositionsmindernde Maßnahmen erfolgen sollen?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. Februar 2020
  • Frist
    10. März 2020
  • 2 Follower:innen
Marion Stein
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> im "Leitfaden für die Innenraumhygiene in …
An Umweltbundesamt Details
Von
Marion Stein
Betreff
Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.) [#179590]
Datum
7. Februar 2020 11:02
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> im "Leitfaden für die Innenraumhygiene in Schulgebäuden" des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2008 (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/3689.pdf) heißt es zu teerhaltigen Klebern und dem daraus stammenden Benro(a)pyren (BaP): „Bei Überschreiten eines BaP-Gehaltes von 100 mg/kg Staub (abgelagerter Staub, bei der Probenahme nicht älter als eine Woche) sollen in Schulen expositionsmindernde Maßnahmen erfolgen (Deutsches Institut für Bautechnik, „PAK-Hinweise“ vom Juni 2000).“ Unter "Ziele und Zielgruppen" heißt es zudem: „Der Leitfaden bezieht sich primär auf Unterrichts- und Aufenthaltsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen, in denen Schüler regelmäßig unterrichtet werden. Er soll in Analogie auf andere Schularten und Betreuungseinrichtungen wie z. B. Kindertagesstätten übertragen werden.“ Da teerhaltige Kleber mit einem BaP-Gehalt von mehr als 50 mg/kg als krebserzeugende Gefahrstoffe einzustufen sind, bitte ich um Auskunft zu folgenden Fragen: 1) Inwiefern hält es das Umweltbundesamt für vertretbar, Raumnutzern – insbesondere Kindern – einen BaP-Gehalt des Hausstaubes zuzumuten, der den Grenzwert zur Einstufung als krebserzeugender Gefahrstoff um das Doppelte übersteigt? 2) Ist das Umweltbundesamt nach wie vor der Ansicht, dass in Schulen (und Betreuungseinrichtungen wie z. B. Kindertagesstätten) erst bei Überschreiten eines BaP-Gehaltes von 100 mg/kg Staub expositionsmindernde Maßnahmen erfolgen sollen? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 179590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179590 Postanschrift Marion Stein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Umweltbundesamt
Sehr geehrte Frau Stein, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen zu " Krebse…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.) [#179590]
Datum
10. Februar 2020 11:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen zu " Krebserzeugendem Benzo(a)pyren in Schulen" , der uns über das Internetportal "fragdenstaat.de" erreichte. Ihr Antrag wird derzeit im Haus geprüft. Der Geschäftsgang im Haus wird durch den Bürgerservice koordiniert. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schule…
An Umweltbundesamt Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.) [#179590]
Datum
11. März 2020 09:37
An
Umweltbundesamt
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.)“ vom 07.02.2020 (#179590) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 179590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179590
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schule…
An Umweltbundesamt Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.) [#179590]
Datum
18. März 2020 12:42
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.)“ vom 07.02.2020 (#179590) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 9 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 179590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179590
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schule…
An Umweltbundesamt Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.) [#179590]
Datum
2. April 2020 09:14
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.)“ vom 07.02.2020 (#179590) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 24 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 179590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179590
Umweltbundesamt
Sehr geehrte Frau Stein, vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir denken, wir können Ihre Bedenken leicht aus der Welt …
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.) [#179590]
Datum
6. April 2020 16:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir denken, wir können Ihre Bedenken leicht aus der Welt schaffen. Der von Ihnen genannte Leitfaden für die Innenraumhygiene in Schulgebäuden des Umweltbundesamtes (UBA, 2008) beruft sich auf die sogenannten „PAK-Hinweise“ (DIBt, 2000), die seinerzeit nach einer Reihe von Expertentreffen im UBA zu dem Thema PAK im Hausstaub vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) herausgegeben wurden. Im Folgenden beziehen wir uns ausschließlich auf die PAK-Hinweise des DIBt. Zunächst möchten wir Ihren Kenntnisstand vervollständigen und daher noch einmal komplett und wörtlich aus den PAK-Hinweisen des DIBt zitieren: a) In Aufenthaltsräumen sollten expositionsmindernde Maßnahmen eingeleitet werden, wenn die Hausstaubkonzentrationen 100 mg BaP/kg Frischstaub überschreiten. b) Bei Wohnungen oder bei anderen Räumen, in denen sich Säuglinge und Kleinkinder über einen längeren Zeitraum regelmäßig mehrere Stunden am Tag aufhalten und in denen nutzungsbedingt Expositionen über Staub zu erwarten sind, wie z.B. in Kindertagesstätten oder Heimen, sollten expositionsmindernde Maßnahmen bereits durchgeführt werden, wenn die Hausstaubkonzentrationen 10 mg BaP/kg Frischstaub überschreiten. Neben den von Ihnen zitierten 100 mg BaP/kg Hausstaub gibt es somit seit Bestehen dieser Hinweise einen zweiten, niedrigeren Wert von 10 mg BaP/kg Hausstaub, der exakt in Situationen angewendet werden soll, wenn folgende beide Kriterien zutreffen: a) Es sind empfindliche Bevölkerungsgruppen betroffen und b) Es ist ein besonders intensiver Kontakt mit Hausstaub über den Hand-Mund-Kontakt und/oder das Verschlucken zu erwarten. Insofern tragen die Urheber der PAK-Hinweise diesen beiden Aspekten bereits Rechnung. Um somit Ihre Frage 2) zu beantworten: Für die von Ihnen genannten Betreuungseinrichtungen wie z. B. Kindertagesstätten empfiehlt das Umweltbundesamt den Wert von 10 mg BaP/kg Frischstaub als Kriterium zu betrachten. Für Bildungseinrichtungen im Allgemeinen, d.h. solchen, in denen vornehmlich ältere Schüler unterrichtet werden, halten wir das 100 mg BaP/kg-Kriterium für angemessen. Dies lässt sich damit begründen, dass ältere Schüler im Allgemeinen nicht in dem Maß wie Kleinkinder in direkten oralen Kontakt mit Hausstaub geraten. Wir möchten auch darauf hinweisen, dass die Bewertung gemäß der PAK-Hinweise lediglich orientierenden Charakter hat. Wir sprechen hier von einem PAK-Gehalt im Hausstaub. Hausstaub ist zum ganz überwiegenden Teil nicht inhalierbar, wird in der Regel auch nicht verschluckt, sondern stellt lediglich ein Reservoir dar, in dem sich schwerflüchtige Substanzen wie PAK über die Zeit anreichern und somit eine Indikatorfunktion für prinzipiell im Raum vorhandene Schadstoffquellen haben. Ein unmittelbares gesundheitliches Risiko kann aus Hausstaubkonzentrationen grundsätzlich nicht abgeleitet werden. Hierfür und für eine Gesamtaussage sind ergänzend auch die PAK-Konzentrationen der PAK in der Luft bzw. angelagert am luftgetragenen Feinstaub zu bestimmen, die direkt inhalierbar sind. Messreihen haben gezeigt, dass es keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Hausstaubkonzentration und der Konzentration in der Raumluft gibt, so dass auch von daher über den Hausstaub allein kein Gesundheitsrisiko abgeschätzt werden kann. Zum Geltungsbereich: Die PAK-Hinweise sind 2000 entstanden, um mögliche Gefahren durch Altlasten an teerhaltigen Parkettklebern abzuwehren, die noch bis in die 1970er Jahre verwendet wurden. Wir möchten daher auch nochmal den Geltungsbereich der PAK-Hinweise zitieren: Die [PAK-Hinweise] Hinweise sind ein Leitfaden für die Bewertung und für Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung in Gebäuden, in denen Parkettböden mit teerhaltigen Klebstoffen verlegt wurden. Die Urheber der PAK-Hinweise machen auch klar, dass „für den Fall der PAK-Belastung durch teerhaltige Parkettklebstoffe keine Gefahrenschwelle festgelegt werden kann, von der über Vorsorgemaßnahmen hinaus Maßnahmen baurechtlich zwingend geboten sind.“ Übersetzt heißt dies, dass eine Bewertung der Schadstoffbelastungssituation über den Hausstaub nicht möglich ist. , Die PAK-Hinweise sind rechtlich nicht bindend, sondern bieten den am Geschehen Beteiligten einen Raum, innerhalb dessen Sie handeln können. Zu ihrer Frage 1: Es ist nicht sinnvoll und auch nicht möglich, diese BaP-Gehalte im Hausstaub mit produktbezogenen Grenzwerten zu vergleichen, die sich auf im Handel erhältliche, verbrauchernahe Materialien beziehen. Ziel der produktbezogenen Grenzwerte im Rahmen der REACH-Verordnung ist es, PAK-belastete Materialien in käuflichen Produkten wie z.B. Spielzeugen, Gummimuffen an Fahrradlenkern oder Gummiummantelungen an Handgriffen von Werkzeugen zu begrenzen, mit denen man direkten und intensiven Hautkontakt bei der Nutzung hat (im Falle des Kinderspielzeugs auch oralen Kontakt). Die Grenzwerte im Rahmen der REACH-Verordnung berücksichtigen explizit diesen engen Kontakt mit dem Material. Ein Hintergrund, warum produktbezogene Grenzwerte geschaffen wurden, ist, dass bei Gummiprodukten (insbesondere auch bei Importwaren in die EU) zunehmend Recyclingmaterialien zum Einsatz kommen, bei denen ohne entsprechend aufwendige Aufbereitung PAK-Kontaminationen (z.B. aus teerhaltigen Weichmachern in den Produkten bei Importen aus Fernost) enthalten sein können. Die beiden Vergleichsmaßstäbe haben unterschiedliche Grundlagen bezüglich der gesundheitlichen Bewertung. Vereinfacht gesagt, vergleicht man hier „Äpfel mit Birnen“. Literatur: DIBt-Mitteilungen (2000) PAK-Hinweise - Hinweise für die Bewertung und Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäuden. April 2000, 114 S. Wir hoffen, sie verstehen, dass das Umweltbundesamt hier keinesfalls seine Fürsorgepflicht für die Bevölkerung vernachlässigt. Mit freundlichem Gruß
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Da Sie bei Ihrer Antwort zu meiner ersten Frag…
An Umweltbundesamt Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.) [#179590]
Datum
7. April 2020 18:26
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Da Sie bei Ihrer Antwort zu meiner ersten Frage von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind, zitiere ich Ihnen meine Frage sowie den dieser Frage vorausgehenden Satz: „Da teerhaltige Kleber mit einem BaP-Gehalt von mehr als 50 mg/kg als krebserzeugende Gefahrstoffe einzustufen sind, bitte ich um Auskunft zu folgenden Fragen: 1) Inwiefern hält es das Umweltbundesamt für vertretbar, Raumnutzern – insbesondere Kindern – einen BaP-Gehalt des Hausstaubes zuzumuten, der den Grenzwert zur Einstufung als krebserzeugender Gefahrstoff um das Doppelte übersteigt?“ Wie Sie sicherlich selbst sehen, bezieht sich meine Frage auf den Grenzwert zur Einstufung als „krebserzeugender Gefahrstoff“, der bei 50 mg/kg liegt – und nicht, wie von Ihnen gemeint, auf den Grenzwert für verbrauchernahe Produkte in Höhe von 1 mg/kg bzw. 0,2 mg/kg. Da Sie bei Ihrer Antwort zu meiner Frage demzufolge von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind, bitte ich nun nochmals höflich um Beantwortung meiner Frage. Zudem bitte ich darum, mir die von Ihnen erwähnten „Messreihen“ der Raumluft zuzusenden (sofern hierfür die Schwärzung personenbezogener Daten erforderlich sein sollte, bin ich damit selbstverständlich einverstanden). In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 179590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179590
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit möchte ich Sie an die Beantwortung meines Schreibens vom 7. April 20…
An Umweltbundesamt Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.) [#179590]
Datum
17. April 2020 19:14
An
Umweltbundesamt
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit möchte ich Sie an die Beantwortung meines Schreibens vom 7. April 2020 erinnern. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 179590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179590
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit möchte ich Sie nochmals an die Beantwortung meines Schreibens vom 7.…
An Umweltbundesamt Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.) [#179590]
Datum
28. April 2020 10:36
An
Umweltbundesamt
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit möchte ich Sie nochmals an die Beantwortung meines Schreibens vom 7. April 2020 erinnern. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 179590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179590
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit möchte ich Sie nochmals an die Beantwortung meines Schreibens vom 7.…
An Umweltbundesamt Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.) [#179590]
Datum
22. Mai 2020 08:09
An
Umweltbundesamt
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit möchte ich Sie nochmals an die Beantwortung meines Schreibens vom 7. April 2020 erinnern. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 179590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179590
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit möchte ich Sie nochmals an die Beantwortung meines Schreibens vom 7.…
An Umweltbundesamt Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.) [#179590]
Datum
28. Mai 2020 15:04
An
Umweltbundesamt
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit möchte ich Sie nochmals an die Beantwortung meines Schreibens vom 7. April 2020 erinnern. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 179590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179590
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit möchte ich Sie nochmals an die Beantwortung meines Schreibens vom 7.…
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Von
Marion Stein
Betreff
AW: Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.) [#179590]
Datum
14. Juli 2020 09:29
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit möchte ich Sie nochmals an die Beantwortung meines Schreibens vom 7. April 2020 erinnern. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 179590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179590/
Umweltbundesamt
Ich bin am 20.07.2020 wieder am Platz. Ihre Mails werden nicht automatisch weitergeleitet und nach meiner Rückkeh…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Automatische Antwort: Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.) [#179590]
Datum
14. Juli 2020 09:35
Status
Warte auf Antwort
Ich bin am 20.07.2020 wieder am Platz. Ihre Mails werden nicht automatisch weitergeleitet und nach meiner Rückkehr gelesen und bearbeitet. Bei dringenden Anfragen senden Sie bitte eine E-Mail an das Postfach <<E-Mail-Adresse>>
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit möchte ich Sie nochmals an die Beantwortung meines Schreibens vom 7.…
An Umweltbundesamt Details
Von
Marion Stein
Betreff
Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.) [#179590]
Datum
31. Juli 2020 08:24
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit möchte ich Sie nochmals an die Beantwortung meines Schreibens vom 7. April 2020 erinnern. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 179590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179590/
Umweltbundesamt
Sehr geehrte Frau Stein, über das Internetportal „fragdenstaat.de“ erreichte uns Ihre Frage zu: „Krebserzeugendes…
Von
Umweltbundesamt
Via
Briefpost
Betreff
Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.)
Datum
13. August 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, über das Internetportal „fragdenstaat.de“ erreichte uns Ihre Frage zu: „Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.)“ [#179590] Ihre Frage: „1) Inwiefern hält es das Umweltbundesamt für vertretbar, Raumnutzern – insbesondere Kindern – einen BaP-Gehalt des Hausstaubes zuzumuten, der den Grenzwert zur Einstufung als krebserzeugender Gefahrstoff um das Doppelte übersteigt? Wie Sie sicherlich selbst sehen, bezieht sich meine Frage auf den Grenzwert zur Einstufung als „krebserzeugender Gefahrstoff“, der bei 50 mg/kg liegt – und nicht, wie von Ihnen gemeint, auf den Grenzwert für verbrauchernahe Produkte in Höhe von 1 mg/kg bzw. 0,2 mg/kg.“ Antwort: Wir haben Ihnen bereits in einer früheren Antwort vom April 2020 ausführlich dargelegt, dass es nicht sinnvoll und auch nicht möglich ist, BaP-Gehalte im Hausstaub mit produktbezogenen Grenzwerten zu vergleichen. Wie besprochen haben beide Vergleichsmaßstäbe unterschiedliche Grundlagen bezüglich ihrer Ableitung und dementsprechend unterschiedliche Anwendungsbereiche. Ihre Unterstellung im ersten Satz ist suggestiv konstruiert und bringt hier niemandem weiter. Ihre Frage: „Zudem bitte ich darum, mir die von Ihnen erwähnten „Messreihen“ der Raumluft zuzusenden (sofern hierfür die Schwärzung personenbezogener Daten erforderlich sein sollte, bin ich damit selbstverständlich einverstanden).“ Antwort: In der beigefügten Publikation von Wissenschaftlern verschiedener Institutionen (Hurraß et al., 2020) finden Sie in Kapitel 5 die Argumentationslinien auf Basis veröffentlichter Literatur. Darüberhinausgehende, explizite Daten liegen uns nicht vor. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß den Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes der …
An Umweltbundesamt Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.) [#179590]
Datum
16. November 2021 11:43
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß den Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Referat/P5/Technische_Bestimmungen/MVVTB_2020-1.pdf) dürfen nicht vollständig abgekapselte Bauprodukte, die einen Gehalt an Benzo(a)pyren von mehr als 100 mg/kg aufweisen, nicht verwendet werden. Aufgrund dieser Anforderung bezüglich des Gesundheitsschutzes komme ich nochmals auf meine Anfrage „Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.)“ [#179590] zurück und bitte um Mitteilung, ob das Umweltbundesamt dessen ungeachtet für die Bewertung der Altlastenproblematik teerhaltiger Parkettklebstoffe weiterhin an den (baurechtlich unverbindlichen) PAK-Hinweisen (https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/2019-10-16_29_pak_hinweise.pdf) festhalten will. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 179590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179590/

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Umweltbundesamt
Sehr geehrte Frau Stein, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen zu " Krebse…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: Krebserzeugendes Benzo(a)pyren in Schulen (Kindertagesstätten etc.) [#179590]
Datum
16. November 2021 14:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen zu " Krebserzeugendem Benzo(a)pyren in Schulen" , der uns über das Internetportal "fragdenstaat.de" erreichte. Ihr Antrag wird derzeit im Haus geprüft. Der Geschäftsgang im Haus wird durch den Bürgerservice koordiniert. Mit freundlichen Grüßen