Kreditgeber der öffentlichen Hand

Es scheint so geregelt zu sein, dass Bürger nicht erfahren dürfen, bei welchen Banken eine Kommune, ein Bundesland oder eine in deren Auftrag handelnde Institution oder Körperschaft Kredite aufgenommen hat. Auf welchen gesetzlichen Regelungen basiert diese Geheimhaltung?

Ergebnis der Anfrage

Ich habe eine Antwort erhalten, aber nicht die Informationen, die ich erfragt hatte. Meine Frage bezog sich auf die gesetzlichen Regelungen, die eine Offenlegung von Informationen über Kreditgeber ermöglichen oder eben auch nicht. Die Antwort bezieht sich jedoch auf die Kreditgeber.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. April 2012
  • Frist
    1. Juni 2012
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Dieter Hofmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich nach § 1 des Gesetzes zur Rege…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Dieter Hofmann
Betreff
Kreditgeber der öffentlichen Hand
Datum
30. April 2012 00:24
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) Aktenauskunft sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Es scheint so geregelt zu sein, dass Bürger nicht erfahren dürfen, bei welchen Banken eine Kommune, ein Bundesland oder eine in deren Auftrag handelnde Institution oder Körperschaft Kredite aufgenommen hat. Auf welchen gesetzlichen Regelungen basiert diese Geheimhaltung?
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Mit freundlichen Grüßen, Dieter Hofmann Postanschrift Dieter Hofmann << Address removed >> << Address removed >>
Mit freundlichen Grüßen Dieter Hofmann

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Tiedtke, Markus Gesendet: Mittwoch, 9. Mai 2012 14:35 An: <<email add…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Kreditgeber der öffentlichen Hand
Datum
9. Mai 2012 14:37
Status
Information nicht vorhanden
----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Tiedtke, Markus Gesendet: Mittwoch, 9. Mai 2012 14:35 An: <<email address>> Betreff: WG: Kreditgeber der öffentlichen Hand Sehr geehrter Herr Hofmann, die Kreditaufnahme wird im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung von den Kommunen durchgeführt. Ich habe deshalb keine systematischen Erkenntnisse darüber, bei welchen Banken eine Kommune Kredite aufgenommen hat. Sofern das Land selbst Kredite für den Landeshaushalt aufnimmt, ist das Finanzministerium NRW zuständig. Ich werde das Finanzministerium deshalb von Ihrer E-Mail unterrichten und um entsprechende Beantwortung bitten. Mit freundlichen Grüßen Markus Tiedtke Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Tel.. 0211/8712472