Kreis Minden-Lübbecke: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz

Vor dem Hintergrund, dass es in Mainz (vgl. https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/mainz/polizei-ermittelt-ohne-rechtsgrundlage-mit-daten-aus-luca-app-100.html) und in Heilbronn (vgl. https://www.stimme.de/regional/region/polizei-wollte-luca-daten-haben-art-4581945) Anfragen an Landratsämter/Gesundheitsämter nach Informationen aus der Corona-Kontaktnachverfolgung gab:
1. Schriftverkehr seit Januar 2021, auch elektronischer Art, zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten durch andere Stellen als dem Gesundheitsamt (z.B. Polizei, Verwaltung, Finanzverwaltung, Staatsanwaltschaft, etc.) und/oder zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten zu einem anderen Zweck als dem im Infektionsschutzgesetz genannten. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

2. Die Gesamtzahl von entsprechenden Anfragen seit Anfang 2021,
- bei denen es zu einer Auskunft kam (inkl. Form: E-Mail, Fax, Einsicht, ...)
- bei denen eine Auskunft durch Sie abgelehnt wurde (inkl. Grund)
- die erfolglos waren, weil entsprechende Daten nicht vorhanden waren
jeweils gegliedert nach
- Daten/Anfragen, die sich auf die Luca-App beziehen (weil darüber erfasst oder explizit danach gefragt)
- Daten/Anfragen, die sich NICHT auf Luca beziehen (weil nicht darüber erfasst)
beide Punkte untergliedert nach
- Herkunft der Anfrage (Amt, Behörde, etc.)

(bitte antworten Sie OBERHALB dieser E-Mail - vielen Dank!)

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    3. Februar 2022
  • Frist
    5. März 2022
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Achim Strukmeier
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Gesundheitsamt Kreis Minden-Lübbecke Details
Von
Achim Strukmeier
Betreff
Kreis Minden-Lübbecke: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz [#239915]
Datum
3. Februar 2022 19:03
An
Gesundheitsamt Kreis Minden-Lübbecke
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vor dem Hintergrund, dass es in Mainz (vgl. https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/mainz/polizei-ermittelt-ohne-rechtsgrundlage-mit-daten-aus-luca-app-100.html) und in Heilbronn (vgl. https://www.stimme.de/regional/region/polizei-wollte-luca-daten-haben-art-4581945) Anfragen an Landratsämter/Gesundheitsämter nach Informationen aus der Corona-Kontaktnachverfolgung gab: 1. Schriftverkehr seit Januar 2021, auch elektronischer Art, zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten durch andere Stellen als dem Gesundheitsamt (z.B. Polizei, Verwaltung, Finanzverwaltung, Staatsanwaltschaft, etc.) und/oder zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten zu einem anderen Zweck als dem im Infektionsschutzgesetz genannten. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. 2. Die Gesamtzahl von entsprechenden Anfragen seit Anfang 2021, - bei denen es zu einer Auskunft kam (inkl. Form: E-Mail, Fax, Einsicht, ...) - bei denen eine Auskunft durch Sie abgelehnt wurde (inkl. Grund) - die erfolglos waren, weil entsprechende Daten nicht vorhanden waren jeweils gegliedert nach - Daten/Anfragen, die sich auf die Luca-App beziehen (weil darüber erfasst oder explizit danach gefragt) - Daten/Anfragen, die sich NICHT auf Luca beziehen (weil nicht darüber erfasst) beide Punkte untergliedert nach - Herkunft der Anfrage (Amt, Behörde, etc.) (bitte antworten Sie OBERHALB dieser E-Mail - vielen Dank!)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 239915 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239915/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Achim Strukmeier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Achim Strukmeier
Achim Strukmeier
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kreis Minden-Lübbecke: Nutzung von Kontaktnach…
An Gesundheitsamt Kreis Minden-Lübbecke Details
Von
Achim Strukmeier
Betreff
AW: Kreis Minden-Lübbecke: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz [#239915]
Datum
5. März 2022 22:34
An
Gesundheitsamt Kreis Minden-Lübbecke
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kreis Minden-Lübbecke: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz“ vom 03.02.2022 (#239915) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Achim Strukmeier
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kreis Minden-Lübbecke: Nutzung von Kontaktnach…
An Gesundheitsamt Kreis Minden-Lübbecke Details
Von
Achim Strukmeier
Betreff
AW: Kreis Minden-Lübbecke: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz [#239915]
Datum
18. März 2022 17:51
An
Gesundheitsamt Kreis Minden-Lübbecke
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kreis Minden-Lübbecke: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz“ vom 03.02.2022 (#239915) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Achim Strukmeier
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Achim Strukmeier
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kreis Minden-Lübbecke: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz“ [#239915]
Datum
18. März 2022 17:54
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/239915/ Es erfolgte keine Reaktion von Seiten der Behörde! Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 239915.pdf Anfragenr: 239915 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239915/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 18.03.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Kreis Minden-Lübbecke: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz“ [#239915]
Datum
21. März 2022 06:27
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 18.03.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ:209.2.3.2.10-2229/22 Antrag auf Informationszugang "Nutzung von Kontaktverfolgungsdaten zu anderen Zw…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ:209.2.3.2.10-2229/22 Antrag auf Informationszugang "Nutzung von Kontaktverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz"
Datum
22. März 2022 10:43
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ:209.2.3.2.10-2229/22 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 03.02.2022 Sehr geehrter Herr Strukmeier, ich habe Ihr Begehren gegenüber der auskunftspflichtigen Stelle mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Zudem bitte ich darum, dass Sie bei zukünftigen Schreiben an mich das o.g. Aktenzeichen mit angeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vielen Dank für die Berücksichtigung. Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie von der Behörde eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Gesundheitsamt Kreis Minden-Lübbecke
WG: Mein AZ: 209.2.3.2.10-2229/22 Antrag auf Informationszugang "Nutzung von Kontaktverfolgungsdaten zu ande…
Von
Gesundheitsamt Kreis Minden-Lübbecke
Betreff
WG: Mein AZ: 209.2.3.2.10-2229/22 Antrag auf Informationszugang "Nutzung von Kontaktverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz"
Datum
29. März 2022 13:36
Status
Sehr geehrter Herr Strukmeier, Ihre Anfrage bezüglich der Auskunft "Nutzung von Kontaktverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz" ist hier eingegangen. In diesem Zusammenhang weise ich in Erfüllung meiner aus § 25 VwVfG NRW folgenden Beratungspflicht darauf hin, dass für Informationserteilungen gem. § 11 Abs. 1 IFG Gebühren erhoben werden. Die Höhe bestimmt sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW (VerwGebO IFG NRW). Gem. Nr. 1.2 der Anlage zur VerwGebO IFG NRW beträgt die Gebühr für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand 10 - 500 Euro. Des Weiteren weise ich darauf hin, dass gem. Nr. 1.3.3 der VerwGebO IFG NRW bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand auch die Erhebung einer Gebühr bis zu 1000,- Euro zulässig wäre. Ferner weise ich darauf hin, dass ich beabsichtige, gemäß § 16 Gebührengesetz NRW einen Kostenvorschuss zu fordern und die Amtshandlung der Informationserteilung davon abhängig zu machen. Dieses Vorgehen erscheint nach meinem derzeitigen Dafürhalten erforderlich, um den Gebührenanspruch des Kreises Minden-Lübbecke zu sichern und ist zugleich geeignet, Ihnen das mit dem Verfahren verbundene Kostenausmaß rechtzeitig vor Augen zu führen. Eine genaue Bezifferung kann erst nach Auskunftserteilung erfolgen, da der Aufwand erst nach Bearbeitung Ihrer Anfrage konkret bemessen werden kann. Bitte teilen Sie mir bis zum 14.04.2022 mit, ob Sie mit der zu erwartenden Kostenerhebung einverstanden sind und weiterhin an Ihrem Auskunftsersuchen festhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Gesundheitsamt Kreis Minden-Lübbecke
WG: Mein AZ: 209.2.3.2.10.2228/22 Antrag auf Informationszugang "Aktuelle Nutzung des Luca-Systems in Ihrer B…
Von
Gesundheitsamt Kreis Minden-Lübbecke
Betreff
WG: Mein AZ: 209.2.3.2.10.2228/22 Antrag auf Informationszugang "Aktuelle Nutzung des Luca-Systems in Ihrer Behörde"
Datum
29. März 2022 13:37
Status
Sehr geehrter Herr Strukmeier, Ihre Anfrage bezüglich der Auskunft "Aktuelle Nutzung des Luca-Systems in Ihrer Behörde" ist hier eingegangen. In diesem Zusammenhang weise ich in Erfüllung meiner aus § 25 VwVfG NRW folgenden Beratungspflicht darauf hin, dass für Informationserteilungen gem. § 11 Abs. 1 IFG Gebühren erhoben werden. Die Höhe bestimmt sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW (VerwGebO IFG NRW). Gem. Nr. 1.2 der Anlage zur VerwGebO IFG NRW beträgt die Gebühr für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand 10 - 500 Euro. Des Weiteren weise ich darauf hin, dass gem. Nr. 1.3.3 der VerwGebO IFG NRW bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand auch die Erhebung einer Gebühr bis zu 1000,- Euro zulässig wäre. Ferner weise ich darauf hin, dass ich beabsichtige, gemäß § 16 Gebührengesetz NRW einen Kostenvorschuss zu fordern und die Amtshandlung der Informationserteilung davon abhängig zu machen. Dieses Vorgehen erscheint nach meinem derzeitigen Dafürhalten erforderlich, um den Gebührenanspruch des Kreises Minden-Lübbecke zu sichern und ist zugleich geeignet, Ihnen das mit dem Verfahren verbundene Kostenausmaß rechtzeitig vor Augen zu führen. Eine genaue Bezifferung kann erst nach Auskunftserteilung erfolgen, da der Aufwand erst nach Bearbeitung Ihrer Anfrage konkret bemessen werden kann. Bitte teilen Sie mir bis zum 14.04.2022 mit, ob Sie mit der zu erwartenden Kostenerhebung einverstanden sind und weiterhin an Ihrem Auskunftsersuchen festhalten. Mit freundlichen Grüßen