Kreisverwaltung Märkischer Kreis: 2015 Indexfortschreibungsentwurf zu Kosten der Unterkunft Konzept
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der 2015-09-30 Niederschrift der Dienstbesprechung der SozialamtsleiterInnen im Märkischen Kreis (vgl. 2015-12-17 IFG NRW Antrag "Kreisverwaltung Märkischer Kreis: Quartal 3+4 2015 Niederschriften Dienstbesprechung der SozialamtsleiterInnen im Märkischen Kreis"; Link: https://fragdenstaat.de/a/12208 und https://fragdenstaat.de/files/foi/37228/Beantwortung2015-12-21_geschwaerzt.pdf) gibt es einen TOP 2 Schlüssiges Konzept Kosten der Unterkunft, Indexfortschreibung, Besitzstandswahrung. Die Niederschrift fasst als Beratungsergebnis zusammen: „Die erforderliche Fortschreibung des Mietspiegels über eine Indexfortschreibung liegt mittlerweile im Entwurf vor. Die Einführung der neuen angemessenen Werte ist zum 01.01.2016 vorgesehen." Bitte übersenden Sie mir diesen Entwurf zur Fortschreibung des Mietspiegels. Danke im Voraus.
Bitte beachten Sie folgendes:
Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.
Gemäß § 5 Abs. 1 S. 5 IFG NRW möchte ich, dass der Informationszugang ausdrücklich nur auf elektronischen Weg per E-Mail stattfindet. Eine Abweichung von diesem Rechtsanspruch auf Informationszugang darf nur erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. § 5 Abs. 1 S. 5 IFG NRW). Sollten Sie daher von meinem Rechtsanspruch auf elektronischen Informationszugang abweichen, bitte ich daher um Mittelung und Begründung dieses wichtigen Grundes.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum22. Dezember 2015
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23. Januar 2016
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Beim Sozialgericht Dortmund sind etliche Klagen anhängig, aber auch Anfang 2016 liegt noch nicht eine einzige Entscheidung vor.
Um zu vermeiden, dass Bescheide bestandskräftig werden, bevor die Prüfung abgeschlossen ist, müssen Leistungsberechtigte gegen jeden Bescheid Rechtsmittel einlegen.
So will es der Gesetzgeber.
http://www.beispielklagen.de/IFG042.html