Kriegswaffenausfuhren 2019 (kommerziell und BMVg) mit Wertangaben

Die Wertangaben für Kriegswaffenausfuhren im Jahr 2019 (kommerziell und BMVg), geordnet nach Empfängerländern, die im Rüstungsexportbericht 2019 in Anlage 12 nicht veröffentlicht wurden (vgl. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/ruestungsexportbericht-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=189).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. August 2020
  • Frist
    30. September 2020
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Wertangaben …
An Statistisches Bundesamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Kriegswaffenausfuhren 2019 (kommerziell und BMVg) mit Wertangaben [#196159]
Datum
28. August 2020 06:30
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Wertangaben für Kriegswaffenausfuhren im Jahr 2019 (kommerziell und BMVg), geordnet nach Empfängerländern, die im Rüstungsexportbericht 2019 in Anlage 12 nicht veröffentlicht wurden (vgl. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/ruestungsexportbericht-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=189).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 196159 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196159/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> noch ein Hinweis zu meiner Anfrage: Neben dem IFG und UIG stütze ich mein Au…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Kriegswaffenausfuhren 2019 (kommerziell und BMVg) mit Wertangaben [#196159]
Datum
28. August 2020 06:30
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> noch ein Hinweis zu meiner Anfrage: Neben dem IFG und UIG stütze ich mein Auskunftsersuchen als Pressevertreter auch auf Artikel 5 GG. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 196159 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196159/
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Herr Semsrott, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 28…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung IFG-Antrag 401: Kriegswaffenausfuhren 2019 (kommerziell und BMVg) mit Wertangaben [#196159]
Datum
28. August 2020 10:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 28. August 2020. Ihren zusätzlichen Hinweis auf Art. 5 GG haben wir zur Kenntnis genommen. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A404/1010001001-IF30401 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie haben mit Nachricht vom 28. August 2020 (unser Az.: A-IR/1010001001-IF30401) ein…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid 401: Kriegswaffenausfuhren 2019 (kommerziell und BMVg) mit Wertangaben (Az.: A-IR/1010001001-IF30401)
Datum
17. September 2020 11:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie haben mit Nachricht vom 28. August 2020 (unser Az.: A-IR/1010001001-IF30401) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen: Die Wertangaben für Kriegswaffenausfuhren im Jahr 2019 (kommerziell und BMVg), geordnet nach Empfängerländern, die im Rüstungsexportbericht 2019 in Anlage 12 nicht veröffentlicht wurden (vgl. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Down...). Ergänzend haben Sie darauf hingewiesen, dass Sie Ihr Auskunftsersuchen als Pressevertreter auch auf Artikel 5 GG stützen. Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen das Folgende mit: 1. Zum Auskunftsanspruch nach dem IFG: Die von Ihnen angefragten Informationen unterliegen der statistischen Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG). Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind geheim zu halten (§ 16 Abs. 1 BStatG). Selbst wenn Einzelangaben von Befragten zu statistischen Ergebnissen zusammengefasst sind, gibt es Fälle, in denen die ausgewiesenen Tabellenergebnisse einen Rückschluss auf die Betroffenen zulassen, und damit Einzelangaben offenbart werden, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen. Zu nennen sind beispielsweise sogenannte Dominanzfälle, unter denen man Angaben in statistischen Tabellen versteht, die trotz ihrer Zusammenfassung von Angaben mehrerer Betroffener einen Befragten aufgrund seiner "Dominanz" - z.B. marktbeherrschenden regionalen Stellung - noch erkennen lassen. Auch geringe Fallzahlen ermöglichen es oftmals, einen Rückschluss auf Betroffene zu ziehen und damit statistische Informationen zu ihnen zu veröffentlichen, für die jedoch eine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht. Treten in statistischen Ergebnissen derartige Fallkonstellationen auf und besteht damit die Gefahr, dass statistische Einzelangaben zu Betroffenen erkennbar sind, so dürfen diese in der Tabelle nicht ausgewiesen werden (sogenannte Zellsperrung). Da die Ausweisung von Wertangaben zu den Kriegswaffenausfuhren nach den vorgenannten Umständen dazu führt, dass die Angaben den Betroffenen zugeordnet werden können, dürfen diese aufgrund der Pflicht zur statistischen Geheimhaltung, § 16 Abs. 1 S. 1 BStatG, nicht veröffentlicht werden. Diesen Grundsätzen folgend wurden bei der Übersicht zu den Kriegswaffenausfuhren 2019 Wertangaben insoweit nicht ausgewiesen, als sie einen Rückschluss auf die ausführenden Unternehmen zulassen. Nach § 3 Abs. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG stellt eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG dar; die von Ihnen angefragten Informationen unterliegen, wie oben erläutert wurde, der statistischen Geheimhaltung. Somit besteht kein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG. 2. Zu einem Auskunftsanspruch nach Art. 5 GG Art. 5 Abs. 1 GG enthält fünf eigenständige Grundrechte. Da Sie Ihr Auskunftsersuchen „als Pressevertreter“ auf Art. 5 GG stützen, gehen wir davon aus, dass Sie sich hierbei auf die sogenannte „Pressefreiheit“ des Art.5 Abs. 1 S. 2, 1. Alt GG berufen. Hierbei ist festzuhalten, dass weder die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG normierte Informationsfreiheit noch die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG normierte Pressefreiheit ein Recht auf die Zugänglichmachung einer Informationsquelle umfassen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nichtanwendbar sind. Auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen nicht entgegenstehen (BVerwG, Urteil des 6. Senats vom 16. März 2016 - BVerwG 6 C 65.14). Wie oben unter 1. dargestellt unterliegen die von Ihnen angefragten Informationen dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung. Sie sind daher auch auf der Grundlage eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht zugänglich. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und bedauern, Ihnen die gewünschte Auskunft nicht erteilen zu können. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Ihr Zeichen: A-IR/1010001001-IF30401 - Ihr Bescheid vom 17. September 2020 [#196159] -- per E-Mail und per Fax -- …
An Statistisches Bundesamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Ihr Zeichen: A-IR/1010001001-IF30401 - Ihr Bescheid vom 17. September 2020 [#196159]
Datum
17. September 2020 16:23
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- per E-Mail und per Fax -- Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 17. September 2020 mit dem Zeichen A-IR/1010001001-IF30401 lege ich Widerspruch ein. Sie lehnen meinen Antrag nach dem IFG sowie nach Artikel 5 GG ab, da Geheimhaltungsgründe nach § 16 Abs. 1 BStatG einer Auskunft entgegenstünden. Ich gehe davon aus, dass die angefragten Angaben, insbesondere dort, wo Angaben von mehreren Unternehmen zusammengefasst werden, gemäß § 16 (1) Nr. 4 nicht dem Statistikgeheimnis unterliegen. Zudem gehe ich davon aus, dass die Informationen als Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG einzustufen sind. In diesem Fall ist gemäß Artikel 4 Abs. 2 d) UIRL die Ausnahme eng auszulegen und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe von Informationen über Kriegswaffenexporte besonders hoch ist, da es zum einen bereits seit vielen Jahren öffentliche Debatten über hohe Exportzahlen und Kooperationen mit autoritären Regimen wie Ägypten, Kuwait und Türkei stattfinden und zum anderen die menschenrechtlichen Implikationen von Kriegswaffenexporten evident sind. In Bezug auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch schlägt der Verweis auf das Statistikgeheimnis fehl. Nach dem von Ihnen zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darf der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse materiell-rechtlich nicht hinter den im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen der landesrechtlichen, auf eine Abwägung zielenden Presseauskunftsansprüche zurückbleiben. Ein genereller Vorrang des Statistikgeheimnisses gegenüber Presseauskunftsrechten besteht nicht. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 196159 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196159/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Ihr Zeichen: A-IR/1010001001-IF30401 - Ihr Bescheid vom 17. September 2020 [#196159]
An Statistisches Bundesamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Ihr Zeichen: A-IR/1010001001-IF30401 - Ihr Bescheid vom 17. September 2020 [#196159]
Datum
17. September 2020 16:24
An
Statistisches Bundesamt
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Statistisches Bundesamt
Eingangsbestätigung Widerspruch: A-IR/1010001001-IF30401 Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie haben per E-Mail und mi…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung Widerspruch: A-IR/1010001001-IF30401
Datum
22. September 2020 08:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie haben per E-Mail und mit Telefax vom 17. September 2020 Widerspruch gegen den Bescheid des Statistischen Bundesamtes vom 17. September 2020 zum Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30401 erhoben. Ich bestätige Ihnen hiermit den Eingang Ihres Widerspruchs. Gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das Statistische Bundesamt - als die Behörde, die den Verwaltungsakt (Bescheid) erlassen hat - für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig, da die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundesbehörde wäre, hier das Bundesministerium des Innern. Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Bundesamt
Widerspruchsbescheid: IFG 401 Kriegswaffenexporte 2019 Sehr geehrter Herr Semsrott, wir haben Ihnen in der im Bet…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Widerspruchsbescheid: IFG 401 Kriegswaffenexporte 2019
Datum
16. Dezember 2020 13:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, wir haben Ihnen in der im Betreff bezeichneten Sache den Widerspruchsbescheid am heutigen Tage per Telefax übermittelt. Wir stellen Ihnen den Bescheid hier zusätzlich elektronisch zur Verfügung, siehe Anhang. Er geht Ihnen außerdem mitsamt Anlagen (Empfangsbekenntnis, Überweisungsträger) per Post zu. Mit freundlichen Grüßen

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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Widerspruchsbescheid: IFG 401 Kriegswaffenexporte 2019 [#196159] Sehr geehrte<< Anrede >> vielen …
An Statistisches Bundesamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Widerspruchsbescheid: IFG 401 Kriegswaffenexporte 2019 [#196159]
Datum
16. Dezember 2020 13:36
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank. Da ich die Antwort bereits per Fax und E-Mail erhalten habe, ist aus meiner Sicht eine postalische Zustellung nicht mehr nötig. Schöne Feiertage! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 196159 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196159/