Kriminalitätsbelastete Orte in Mannheim (ab 2020)

Eine Liste aller „kriminalitätsbelasteten Orte” (§27 Abs. 1 Nr. 2 PolG) in Mannheim, jeweils samt Art und Anzahl der Straftaten, ab 01.01.2020.

Sollte es zu einer nachträglichen Aktualisierung der Daten aus früheren Jahren gekommen sein, bitte ich auch um die Zusendung dieser Informationen (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/kriminalitatsbelastete-orte-in-mannheim-ab-2019/494045/anhang/2020-06-19Antwortschreiben_geschwaerzt.pdf).

Auch in diesem Jahr würde es mich sehr freuen, wenn Sie diese Informationen zukünftig selbstständig veröffentlichen, zum Beispiel auf dem Open Data-Portal der Stadt Mannheim.

Ergebnis der Anfrage

In Mannheim ist aktuell und seit dem 29.05.2016 die Neckarwiese (nördliches Neckarufer) im Stadtteil Neckarstadt aufgrund erhöhter Straftatenbelastung als „gefährlicher Ort“ eingestuft. Eine Evaluation der Straftatenverteilung führte zu dem Ergebnis, dass diese Einstufung lediglich für den Zeitraum 01.03. bis 30.09. eines Jahres gilt.

Die Fallzahlen aus 2020 der für die Einstufung als „gefährlicher Ort“ relevanten Straftaten für den Bereich der Neckarweise können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Trotz der insgesamt gesunkenen Fallzahl blieb die Einstufung als gefährlicher Ort erhalten, da sich der Rückgang primär auf die Umstände der Corona- Pandemie zurückführen ließen und nicht zu erwarten ist, dass dieser Trend von anhaltender Dauer ist. Sollte die nächste Evaluation zu einem anderen Ergebnis führen, wird entsprechend reagiert.

Neckarwiese
Betäubungsmittelkriminalität: 83
Straßenkriminalität: 83

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Juni 2021
  • Frist
    30. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Liste aller „krimin…
An Polizeipräsidium Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kriminalitätsbelastete Orte in Mannheim (ab 2020) [#224007]
Datum
26. Juni 2021 16:30
An
Polizeipräsidium Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste aller „kriminalitätsbelasteten Orte” (§27 Abs. 1 Nr. 2 PolG) in Mannheim, jeweils samt Art und Anzahl der Straftaten, ab 01.01.2020. Sollte es zu einer nachträglichen Aktualisierung der Daten aus früheren Jahren gekommen sein, bitte ich auch um die Zusendung dieser Informationen (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/kriminalitatsbelastete-orte-in-mannheim-ab-2019/494045/anhang/2020-06-19Antwortschreiben_geschwaerzt.pdf). Auch in diesem Jahr würde es mich sehr freuen, wenn Sie diese Informationen zukünftig selbstständig veröffentlichen, zum Beispiel auf dem Open Data-Portal der Stadt Mannheim.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224007 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224007/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizeipräsidium Mannheim
Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg - Kriminalitätsbelastete Orte in Mannheim Das …
Von
Polizeipräsidium Mannheim
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg - Kriminalitätsbelastete Orte in Mannheim
Datum
30. Juni 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Das Polizeipräsidium Mannheim nimmt zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung: Mit Ihrer E-Mail vom 26.06.2020 beantragten Sie eine Liste aller „kriminalitätsbelasteten Orte” (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 PoIG) in Mannheim, jeweils samt Art und Anzahl der Straftaten, ab 01.01.2020. Dabei berufen Sie sich auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden- Württemberg (LIFG BW) und verweisen auf § 1 Abs. 2 des LIFG BW als Anspruchsnorm für einen Zugang zu amtlichen Informationen. Hierzu erteile ich Ihnen die nachfolgende Auskunft: Als „gefährlich“ im Sinne des § 27 Abs. 1, Nr. 3 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW neu, gültig seit 16.01.2021) gelten Orte, an dem sich erfahrungsgemäß Straftäter verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen. Die Annahme eines Kriminalitätsschwerpunktes setzt einen besonderen örtlichen Gefahrenschwerpunkt voraus. Dazu muss sich die Kriminalitätsbelastung des Ortes von der des Gemeindesgebiets deutlich abheben. Bei Prüfung und Einstufung einer Örtlichkeit als „gefährlicher Ort‘ werden die Straftaten der Straßenkriminalität — insbesondere Eigentumsdelikte, Gewaltdelikte sowie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung — sowie der Betäubungsmittelkriminalität herangezogen und ausgewertet. Die Einstufung als „gefährlicher Ort“ unterliegt einer fortgesetzten Prüfung; bei abnehmender Kriminalitätsbelastung entfallen die Voraussetzungen und infolge wird die Einstufung als „gefährlicher Ort“ aufgehoben. „Gefährliche Orte“ In Mannheim ist aktuell und seit dem 29.05.2016 die Neckarwiese (nördliches Neckarufer) im Stadtteil Neckarstadt aufgrund erhöhter Straftatenbelastung als „gefährlicher Ort“ eingestuft. Eine Evaluation der Straftatenverteilung führte zu dem Ergebnis, dass diese Einstufung lediglich für den Zeitraum 01.03. bis 30.09. eines Jahres gilt. Die Fallzahlen aus 2020 der für die Einstufung als „gefährlicher Ort“ relevanten Straftaten für den Bereich der Neckarweise können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Trotz der insgesamt gesunkenen Fallzahl blieb die Einstufung als gefährlicher Ort erhalten, da sich der Rückgang primär auf die Umstände der Corona- Pandemie zurückführen ließen und nicht zu erwarten ist, dass dieser Trend von anhaltender Dauer ist. Sollte die nächste Evaluation zu einem anderen Ergebnis führen, wird entsprechend reagiert. Neckarwiese Betäubungsmittelkriminalität: 83 Straßenkriminalität: 83 Die Zahlen aus dem laufenden Jahr sind noch nicht ausgewertet. Der Informationsanspruch nach dem LIFG beschränkt sich auf den bei der informationspflichtigen Behörde vorhandenen Bestand. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht. Die von Ihnen beantragten Zahlen für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 bedürften einer Auswertung bzw. Analyse, d. h. die Informationen müssten erst generiert werden. Hierauf besteht nach dem LIFG kein Anspruch. Insofern kann ihr Antrag nur für das Jahr 2020 beantwortet werden. gez. Ltd. Polizeidirektor