Kriminalitätsschwerpunkte in Freiburg

- Lage der sogenannten "Kriminalitätsschwerpunkte" (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG) im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Freiburg (Stand: Dezember 2018).

- Art der Straftaten, die zur Einrichtung des jeweiligen Kriminalitätsschwerpunkts geführt haben.

- Tatverdachtsfälle, die an den jeweiligen Kriminalitätsschwerpunkten polizeilich registriert wurden, aufgeschlüsselt nach Delikten.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Januar 2019
  • Frist
    6. Februar 2019
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Lage der sog…
An Polizeipräsidium Freiburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kriminalitätsschwerpunkte in Freiburg [#35620]
Datum
7. Januar 2019 17:43
An
Polizeipräsidium Freiburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Lage der sogenannten "Kriminalitätsschwerpunkte" (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG) im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Freiburg (Stand: Dezember 2018). - Art der Straftaten, die zur Einrichtung des jeweiligen Kriminalitätsschwerpunkts geführt haben. - Tatverdachtsfälle, die an den jeweiligen Kriminalitätsschwerpunkten polizeilich registriert wurden, aufgeschlüsselt nach Delikten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizeipräsidium Freiburg
Sehr geehrte, zu Ihrer u.a. Anfrage nehme ich wie folgt Stellung: Grundsätzlich werden durch die Polizei Orte au…
Von
Polizeipräsidium Freiburg
Betreff
WG: Kriminalitätsschwerpunkte in Freiburg [#35620]
Datum
10. Januar 2019 09:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte, zu Ihrer u.a. Anfrage nehme ich wie folgt Stellung: Grundsätzlich werden durch die Polizei Orte aufgrund einer erhöhten Kriminalitätshäufung, insbesondere jener Delikte, die typischerweise im öffentlichen Raum Wirkung zeigen (Raub, Körperverletzung, sonstige Übergriffe, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, u.ä.) als Kriminalitätsbrennpunkte qualifiziert. Diese Räume werden hinsichtlich ihrer Kriminalitätsbelastung regelmäßig überprüft, um erneut über eine weitere Klassifizierung zu entschieden. In diesen Bereichen kann die Polizei die in § 26 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) aufgeführten Maßnahmen treffen. Hierbei werden zwei Zweckrichtungen verfolgt. Zum einen soll durch eine erhöhte Präsenz der Polizei das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung wiederhergestellt bzw. erhöht werden. Hierzu kann es in Ausnahmefällen durchaus zielführend sein, die Öffentlichkeit über eingerichtete „Kontrollzonen“ zu informieren. Insoweit verweise ich auf dahingehende zurückliegende Pressemitteilungen. Zum anderem sollen die in diesen Gebieten getroffenen polizeilichen Maßnahmen dazu dienen, potentielle Straftäter innerhalb dieser Bereiche zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten festzustellen und zu identifizieren. Dass gerade dieser Personenkreis durch die Polizei festgestellt werden kann, liegt naturgemäß im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Eine Bekanntgabe dieser Bereiche wäre hingegen durchaus dazu geeignet, potentielle Straftäter zumindest temporär davon abzuhalten, diese Orte aufzusuchen, um sich somit polizeilichen Kontrollen zu entziehen. Daher wären bei Bekanntgabe dieser Orte nachteilige Auswirkungen für die Belange der öffentlichen Sicherheit nicht nur möglich sondern vielmehr zu erwarten. Insoweit besteht hinsichtlich dieser Bereiche gem. § 4 I Nr. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) kein Anspruch auf Informationszugang. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen