Kriminalpolizei mit offener Waffe kostenlos im ÖPNV

alle Unterlagen (u.a. Vorbereitungen, Entwürfe, interne und externe Korrespondenz) zur Vereinbarung mit der Landesgruppe Baden-Württemberg des Vereins Deutscher Verkehrsunternehmen darüber, dass Kriminalbeamte kostenlos den ÖPNV in Baden-Württemberg nutzen dürfen, sofern sie dabei "das K-Etui offen tragen und Dienstausweis, Dienstwaffe und Handschließen mitführen".

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. Juli 2022
  • Frist
    3. August 2022
  • 3 Follower:innen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Unterlage…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Kriminalpolizei mit offener Waffe kostenlos im ÖPNV [#252465]
Datum
1. Juli 2022 11:51
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Unterlagen (u.a. Vorbereitungen, Entwürfe, interne und externe Korrespondenz) zur Vereinbarung mit der Landesgruppe Baden-Württemberg des Vereins Deutscher Verkehrsunternehmen darüber, dass Kriminalbeamte kostenlos den ÖPNV in Baden-Württemberg nutzen dürfen, sofern sie dabei "das K-Etui offen tragen und Dienstausweis, Dienstwaffe und Handschließen mitführen".
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 252465 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252465/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen (FragDenStaat)
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-26/37 Sehr geehrter Herr Kempen, Ihre Anfrage vom 1. Juli 2022 haben wir erhalten und hausintern a…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Kriminalpolizei mit offener Waffe kostenlos im ÖPNV [#252465]
Datum
4. Juli 2022 17:46
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-26/37 Sehr geehrter Herr Kempen, Ihre Anfrage vom 1. Juli 2022 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Kempen, hiermit teilen wir Ihnen gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG mit, dass zur Beantwortung Ihres…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: LIFG-Antrag: Kriminalpolizei mit offener Waffe kostenlos im ÖPNV [#252465] - Fristverlängerung und Kosten
Datum
15. Juli 2022 11:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, hiermit teilen wir Ihnen gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG mit, dass zur Beantwortung Ihres Antrages "Kriminalpolizei mit offener Waffe kostenlos im ÖPNV" eine Fristverlängerung in Anspruch genommen wird. Dies hat folgende Gründe: Der zur Beantwortung Ihres Antrages notwendige Verwaltungsaufwand erfordert - insbesondere wegen des Umfangs der begehrten amtlichen Informationen und den damit einhergehenden Recherchen, der Beteiligung des Verkehrsministeriums als weiteres Ressort sowie der aufgrund des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 5 LIFG erforderlichen Schwärzungen innerhalb der umfangreichen Aktenbestände - einen längeren Bearbeitungszeitraum als einen Monat. Darüber hinaus teilen wir Ihnen gemäß § 10 Abs. 2 LIFG mit, dass vor dem Hintergrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes beabsichtigt ist, Ihnen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 LIFG i. V. m. § 1 GebVO IM [Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums (Gebührenverordnung Innenministerium)] und Ziffer 20.3.2 GebVerzIM [Gebührenverzeichnis Innenministerium] die Kosten für den erhöhten Verwaltungsaufwand in Höhe von 500 Euro in Rechnung zu stellen. Bitte teilen Sie uns innerhalb eines Monats mit, ob Sie die Weiterverfolgung Ihres Antrags wünschen. Wird nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Aufforderung die Weiterverfolgung des Antrags gegenüber der informationspflichtigen Stelle erklärt, gilt der Antrag als zurückgenommen. Zwischen Absendung dieser Information und dem Zugang der Erklärung der antragstellenden Person über die Weiterverfolgung des Antrags ist der Ablauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen gehemmt. Mit freundlichen Grüßen