Kriminalstatistik für Köln

Kriminalstatistik für die kreisfreie Stadt Köln

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Dezember 2019
  • Frist
    4. Januar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kriminalstatistik für Köln [#171374]
Datum
2. Dezember 2019 16:03
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kriminalstatistik für die kreisfreie Stadt Köln
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171374 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171374
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Ihre Nachricht ist bei uns eingegangen und wurde an die zuständige Dienststelle der Polizei Köln weitergeleitet. …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
AW: Kriminalstatistik für Köln [#171374]
Datum
2. Dezember 2019 16:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihre Nachricht ist bei uns eingegangen und wurde an die zuständige Dienststelle der Polizei Köln weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 04.12.2019 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
4. Dezember 2019 15:35
Status
Polizeipräsidium Köln Köln, 04.12.2019 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4058/19 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 02.12.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang des oben genannten Auskunftsersuchens, mit dem Sie den Informationszugang zur Kriminalstatistik für die Stadt Köln beantragen. Gemäß § 5 Absatz 1 IFG NRW kann ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die Polizeiliche Kriminalstatistik auf der Internetseite der Polizei Köln veröffentlicht ist, und zwar unter dem Link: https://koeln.polizei.nrw/polizeiliche-kriminalstatistik Sie haben daher die Möglichkeit, die gewünschte Information aus dieser allgemein zugänglichen Quelle zu erhalten. Ich gehe davon aus, Ihre Anfrage hiermit beantwortet zu haben. Sollten Sie dennoch einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, bitte ich um Mitteilung Ihrer vollständigen Anschrift. Abschließend weise ich darauf hin, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen anzurufen. Gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bin ich verpflichtet, Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Die entsprechenden Angaben entnehmen Sie bitte dem anliegenden Informationsblatt. Mit freundlichen Grüßen