Krisenkommunikation am 09.11.2022

Am 09.11.2022 kam es zu zwei größeren Polizeieinsätzen im Siegburger Stadtgebiet. Hierüber informierte die Polizei fortlaufend auf Twitter und Facebook.
1. Welche Stelle war für die Inhalte zuständig? Die Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises selber oder eine andere Stelle?
2. Verfügt die Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises über einen eigenen Anschluss an das Modulare Warnsystem des Bundes (MoWaS)?
2.1 Wenn nein: Welche organisatorisch nächste Stelle hat einen solchen Anschluss?
2.2 Wenn ja: Warum erfolgte bei den zwei Einsätzen am 09.11.2022 keine Kommunikation über die Notfallinformations- und Nachrichtenapp (NINA) des Bundes?
2.3 Wenn ja: In welchen polizeilichen Lagen wäre eine Kommunikation über NINA durch die Polizei vorgesehen/denkbar?

Ergebnis der Anfrage

1. Welche Stelle war für die Inhalte zuständig? Die Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises selber oder eine andere Stelle?

Nach der Einsatzübernahme durch das Polizeipräsidium Köln am 09.11.2022 im Siegburger Stadtgebiet war dieses für derartige Informationen über die elektronischen Informationsmedien zuständig.

2. Verfügt die Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises über einen eigenen Anschluss an das Modulare Warnsystem des Bundes (MoWaS)?

Weder die Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises, noch die übrigen Kreispolizeibehörden des Landes besitzen einen eigenen Anschluss an das modulare Warnsystem des Bundes (MoWas).

2.1 Wenn nein: Welche organisatorisch nächste Stelle hat einen solchen Anschluss?

Lediglich die Landesleitstelle besitzt einen eigenen Anschluss.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. November 2022
  • Frist
    13. Dezember 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Krisenkommunikation am 09.11.2022 [#262870]
Datum
9. November 2022 18:41
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 09.11.2022 kam es zu zwei größeren Polizeieinsätzen im Siegburger Stadtgebiet. Hierüber informierte die Polizei fortlaufend auf Twitter und Facebook. 1. Welche Stelle war für die Inhalte zuständig? Die Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises selber oder eine andere Stelle? 2. Verfügt die Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises über einen eigenen Anschluss an das Modulare Warnsystem des Bundes (MoWaS)? 2.1 Wenn nein: Welche organisatorisch nächste Stelle hat einen solchen Anschluss? 2.2 Wenn ja: Warum erfolgte bei den zwei Einsätzen am 09.11.2022 keine Kommunikation über die Notfallinformations- und Nachrichtenapp (NINA) des Bundes? 2.3 Wenn ja: In welchen polizeilichen Lagen wäre eine Kommunikation über NINA durch die Polizei vorgesehen/denkbar?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262870/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese wird schnellstmöglich bearbeitet. Unsere Büroz…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis
Betreff
Automatische Antwort: Krisenkommunikation am 09.11.2022 [#262870]
Datum
9. November 2022 18:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese wird schnellstmöglich bearbeitet. Unsere Bürozeiten sind von: Montag – Donnerstag 07:30 – 15:30 Uhr Freitag 07:30 – 14:30 Uhr In Eilfällen wenden Sie sich bitte fernmündlich an die nächste Polizeidienststelle oder die sachbearbeitende Dienststelle. Sollten Sie einen Notfall haben wählen Sie die 110. Gehörlosen Fax: 02241 3012620 Der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Kreispolizeibehörde Frankfurter Str. 12-18 53721 Siegburg Tel.: 02241 541-0 Internet: www.polizei-nrw.de/rhein-sieg-kreis/Start/<http://www.polizei-nrw.de/rhein-sieg-kreis/Start/> Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei der Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis finden Sie unter: http://url.nrw/su-dsgvo Im Sinne des Umweltschutzes verzichten wir auf den standardmäßigen Ausdruck dieser Informationen. Sollten Sie allerdings keinen Zugriff auf unser Internetangebot haben, übersenden wir Ihnen diese Informationen gerne auf Wunsch auch in Papierform.
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 16.11.2022 ZA…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
16. November 2022 08:48
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 16.11.2022 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 66/22 Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 09.11.2022 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres oben genannten Schreibens, welches mir zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde. Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 21.11.2022 ZA…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
21. November 2022 08:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 21.11.2022 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 66/22 Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 09.11.2022 Sehr << Antragsteller:in >> mit dem im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie den Zugang zu Informationen, die zwei Polizeieinsätze im Siegburger Stadtgebiet betreffen. Dieses wurde zuständigkeitshalber an das Polizeipräsidium Köln weitergeleitet. Nach Prüfung Ihres Antrags möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: Nach der Einsatzübernahme durch das Polizeipräsidium Köln am 09.11.2022 im Siegburger Stadtgebiet war dieses für derartige Informationen über die elektronischen Informationsmedien zuständig. Weder die Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises, noch die übrigen Kreispolizeibehörden des Landes besitzen einen eigenen Anschluss an das modulare Warnsystem des Bundes (MoWas). Lediglich die Landesleitstelle besitzt einen eigenen Anschluss. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen, sofern Sie die gegebene Auskunft nicht zufrieden stellen sollte. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihr IFG-Auskunftsersuchen [#262870] Sehr << Anrede >> vielen Dank für die gute Beantwortung meine…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG-Auskunftsersuchen [#262870]
Datum
21. November 2022 08:47
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die gute Beantwortung meiner Fragen. Wie ich sehe gehören Sie dem Beschwerdemanagement der Kölner Polizei an. Bitte seien Sie versichert, dass es sich bei meiner Anfrage nicht um eine Beschwerde, sondern um eine Anfrage aus reinem Interesse gehandelt hat. Mir hat die fortlaufende Kommunikation der Polizei an diesem Tag sehr gut gefallen. Beste Grüße << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262870/